Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 1997, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Januar 1996 sowie der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1995 aufgehoben.
Die Kosten sämtlicher Rechtszüge trägt der Beklagte.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Versorgungsleistungen zurückzuzahlen hat, die auf das Konto ihrer verstorbenen Rechtsvorgängerin überzahlt worden sind.
Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin der am 27. Juni 1993 verstorbenen E.… J.… (J), die Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezog. Da der beklagte Versorgungsträger von dem Tod der J… erst dadurch erfuhr, daß Mitte 1994 ein Bescheid über die Erhöhung der Versorgungsbezüge an ihn mit dem Vermerk “Empfänger verstorben” zurückging, wurden für die Zeit vom Juli 1993 bis Juli 1994 weiterhin Zahlungen in Höhe von 8.366 DM auf das Konto der J… erbracht. Da die kontenführende Sparkasse mangels Guthabens der Klägerin keine Rücküberweisung vornehmen konnte, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 1994 von der Klägerin die Rückzahlung des genannten Betrages. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. April 1995). Das Sozialgericht (SG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15. Januar 1996). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe die zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 50 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) zu erstatten. Auf Vertrauensschutz könne sie sich nicht berufen (Urteil vom 11. Juli 1997).
Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision macht die Klägerin geltend: Das Urteil des LSG sei aufzuheben, weil es auf Verfahrensfehlern beruhe. Termin zur mündlichen Verhandlung habe das LSG auf den 11. Juli 1997 anberaumt. Die Ladung sei ihr aber erst am 9. Juli 1997 zugestellt worden. Damit sei die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist von drei Tagen nicht eingehalten (§ 202 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 217 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫). Eine mündliche Verhandlung hätte deshalb an diesem Tag nicht stattfinden dürfen. Denn sie habe sich nicht mehr ausreichend auf diese vorbereiten können. Jedenfalls sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫) verletzt.
Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu der Frage zu äußern, ob nach dem Tod des Berechtigten überzahlte Leistungen von den Erben bereits vor dem 1. Januar 1996 durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden konnten. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1998 hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß diese Frage zu bejahen sei, weil die zum 1. Januar 1996 erfolgte Änderung des § 118 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und des § 66 Abs 2 BVG in erster Linie der Klarstellung gedient und somit keine Neuerung gebracht habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 1997 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Januar 1996 sowie den Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1995 aufzuheben,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist begründet.
Zwar leidet das der Entscheidung des LSG vorausgegangene Verfahren an einem Fehler, den das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Die vom LSG mittels Einschreibens gegen Rückschein (§ 63 Abs 2 SGG iVm § 4 Verwaltungszustellungsgesetz ≪VwzG≫) vorgenommene Ladung der Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 1997 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil sie wegen einer fehlerhaften Anschrift erst am 9. Juli 1997 von der Post ausgehändigt werden konnte. Damit war die Mindestfrist für die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 1997 nicht gewahrt, denn auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, die Drei-Tage-Frist des § 217 ZPO iVm § 202 SGG (vgl BSG SozR 3-1500 § 110 Nr 3). Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch betroffener Beteiligter auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt. Wird – anders als hier – durch die verspätete Ladung ein Beteiligter daran gehindert, selbst oder durch seinen Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, liegt sogar ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 551 Nr 5 ZPO iVm § 202 SGG; vgl zB BSG SozR 3-1750 § 551 Nr 6). Aber auch hier, wo die Klägerin aus sonstigen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, hätte das LSG nicht einseitig mündlich verhandeln und vor allem kein Urteil verkünden dürfen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, den Rechtsstreit umfassend zu erörtern, ggf auch neue Gesichtspunkte einzubringen und insbesondere Anträge zu stellen. Die Wahrung dieser Position setzt eine ordnungsgemäße Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung voraus. Fehlt diese, wird aber dennoch mündlich verhandelt, wird die beschriebene Rechtsposition des nicht ordnungsgemäß geladenen Beteiligten durch Verkürzung des rechtlichen Gehörs beeinträchtigt. Das LSG hätte überprüfen müssen, ob die zum Termin nicht erschienene Klägerin ordnungsgemäß geladen war, und wenn es dies nicht festgestellt hätte, den Rechtsstreit vertagen müssen (vgl BSG SozR 3-1750 § 551 Nr 6). Das angefochtene Urteil kann nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruhen, denn die Klägerin hätte, wie sie in der Revisionsbegründung glaubhaft dargelegt hat, weitere Tatsachen vorgetragen und weitere Unterlagen beigebracht, die für ihre Gutgläubigkeit sprachen. Damit ist nicht auszuschließen, daß ihr Vorbringen im Termin zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Der Rechtsstreit ist aber gleichwohl nicht an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), weil die Sache spruchreif ist (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das Begehren der Klägerin hat bereits nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Erfolg, weil der mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1995 rechtswidrig ist. Denn der Beklagte war bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht befugt, den Rückzahlungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Wird ein belastender Verwaltungsakt – wie der hier zu prüfende Rückforderungsbescheid des Beklagten – mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses (ggf – wie hier – des Widerspruchsbescheides) maßgeblich (vgl zB BSGE 79, 223, 225 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr 57; BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 sowie BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 54 RdNr 32). Der Beklagte war bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1995 nicht berechtigt, die auf das Konto der verstorbenen J… überwiesenen Beträge von der Klägerin durch Verwaltungsakt zurückzufordern, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehlte. Nach insoweit einheitlicher Rechtsprechung des BSG, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes hätte er zivilrechtlich nach § 812 BGB gegen die Klägerin vorgehen müssen (vgl zB BSGE 32, 145 = SozR Nr 49 zu § 51 SGG; BSGE 61, 11 = SozR 1300 § 50 Nr 13; BVerwGE 84, 274 ff; BGHZ 71, 180, 183; 73, 202, 203). Denn zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestand seinerzeit kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis, insbesondere aber kein Subordinationsverhältnis. Ein Subordinationsverhältnis wäre aber Voraussetzung für die Befugnis des Beklagten gewesen, einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl Kopp, VwVfG, 6. Aufl 1996, § 35 RdNrn 3 und 71 mwN; auch Meyer-Ladewig, aaO, nach § 54 RdNr 4a).
Dem – eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden – Beschluß des Senats vom 10. August 1993, SozR 3-1300 § 45 Nr 18 ist entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsministeriums (Rundschreiben vom 21. Dezember 1994 – BArbBl 1995 Nr 3/82) nichts anderes zu entnehmen. Zwar betraf der seinerzeit vom Senat entschiedene Fall ebenfalls eine Überzahlung auf das Konto einer verstorbenen Erblasserin und die Rückforderung der Überzahlung von den Erben durch Verwaltungsakt. Zu entscheiden war aber seinerzeit nicht über die Rechtmäßigkeit des – damals bereits durch die Vorinstanzen aufgehobenen – Rückforderungsbescheides, sondern – entsprechend der Rüge des Beschwerdeführers – allein darüber, ob das LSG in seiner Urteilsbegründung von einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 6. September 1989 = SozR 1300 § 45 Nr 46) abgewichen war. Es war also nicht zu prüfen, ob die Entscheidung des LSG inhaltlich richtig war, sondern nur, ob – bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des LSG – dessen Urteil eine tragende Rechtsaussage enthielt, die mit einem Rechtssatz unvereinbar war, welcher der genannten Entscheidung des BSG zugrunde lag (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 156 und 164 ff).
Die Rechtslage, wonach – auch nach § 50 Abs 2 SGB X – zwischen Leistungsträger und Erben des Leistungsberechtigten keine öffentlich-rechtliche Beziehung, insbesondere kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis bestand, hat sich erst mit Wirkung ab 1. Januar 1996 geändert, und zwar durch die Neufassung des § 118 SGB VI iVm der Neufassung des § 66 Abs 2 BVG durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S 1824, 1839). Mit der Anfügung des Abs 4 an die bis dahin geltende Fassung des § 118 SGB VI und des eine Bezugnahme auf diese Regelung enthaltenden Satzes 4 an § 66 Abs 2 BVG wurde im Hinblick auf Rücküberweisungs- und Erstattungsansprüche des Versicherungsträgers bzw der Versorgungsverwaltung eine öffentlich-rechtliche Regelung geschaffen (vgl BT-Drucks 13/3150 S 13, 42 sowie BT-Drucks 13/2590 S 25). Diese Neuregelung führt nunmehr zu einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und den in den genannten Bestimmungen genannten Personen. Über Ansprüche auf Rückforderungen von Geldleistungen, die nach dem 31. Dezember 1995 geltend gemacht werden, haben daher nunmehr nach § 51 Abs 1 SGG die Sozialgerichte zu entscheiden (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 1 für einen § 118 Abs 3 SGB VI betreffenden Fall). War der Erbe – wie möglicherweise hier – zugleich Empfänger bzw Verfügender iS des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI, kann der Rückforderungsanspruch durch den Leistungsträger im Wege der Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend gemacht werden (vgl Polster, Kasseler Komm, SGB VI § 118 RdNrn 19, 26 und BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 1). Im übrigen ist der Leistungsträger nach § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI iVm § 50 SGB X nunmehr ermächtigt, den Rückforderungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl die weiter oben genannten Gesetzesmaterialien aaO; auch Dörr, Kompaß 1996, 460), wogegen dem Erben die Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG offensteht.
Bei der Einführung des § 118 Abs 4 SGB VI und der darauf Bezug nehmenden Vorschrift des § 66 Abs 2 Satz 4 BVG handelte es sich um eine Rechtsänderung, und nicht – wie der Beklagte meint – lediglich um die Klarstellung eines schon früher bestehenden Rechtszustandes. Dem steht nicht entgegen, daß die Vorschrift nach den Gesetzgebungsmaterialien “in erster Linie der Klärung des Rechtscharakters des Rückforderungsanspruches” dienen sollte (vgl BT-Drucks 13/2590 zu Nr 17 auf S 25). Angesichts der einheitlichen Rechtsprechung dreier oberster Gerichtshöfe des Bundes (s oben) ist davon auszugehen, daß diese Klärung nur für die Zukunft erfolgen sollte. Soweit in der BT-Drucks 13/2590 S 25 davon die Rede ist, daß das BSG “nunmehr” (also bereits vor dem 1. Januar 1996) “auch den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für geboten erachtet”, so trifft dies allenfalls auf bestimmte – insoweit nicht tragende – Ausführungen des 11. Senats des BSG in den Gründen seiner allerdings bereits am 18. August 1983 ergangenen Entscheidung zu (vgl BSGE 55, 250, 252 = SozR 1300 § 50 Nr 3), nicht jedoch auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. August 1993 (aaO), wie bereits oben dargelegt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die neue Rechtslage rückwirkend auch auf solche Rückforderungsansprüche auszudehnen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sind, hätte er überdies verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Wirksamkeit und weiteren rechtlichen Behandlung von bereits ergangenen Rückforderungsbescheiden und materiell-rechtliche Vorschriften zur Erstreckung der neuen Rechtslage auf bereits vor dem 1. Januar 1996 erfolgte Überzahlungen treffen müssen. Daran fehlt es indes.
Das Gesetz vom 15. Dezember 1995 (aaO) enthält keinerlei Überleitungs- oder Übergangsregelungen, die bereits vor seinem Inkrafttreten erlassene Rückforderungsbescheide legitimieren könnten. So ist dem Gesetz insbesondere an keiner Stelle zu entnehmen, daß die oben genannten neuen Vorschriften des SGB VI und des BVG rückwirkende Anwendung finden sollten. Insbesondere gibt es keine Vorschrift, die – wie zB Art II § 37 Abs 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469, ber S 2218) oder Art 2 Abs 2 und Art 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesseuchengesetzes vom 25. August 1971 (BGBl I S 1401) – vorschreibt, daß und ggf wie bereits begonnene Verfahren nach den neuen Bestimmungen zu Ende zu führen sind.
Es fehlt aber auch eine dem Art II § 40 Abs 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (aaO) entsprechende Vorschrift über die Erstreckung der neuen Regelung auf Überzahlungen, die bereits vor dem 1. Januar 1996 stattgefunden haben. Allerdings will Polster (aaO) insoweit § 300 Abs 1 SGB VI anwenden. Hier kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Abgesehen davon, daß auf diese Vorschrift in § 66 BVG nF nicht verwiesen wird, werden insoweit im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (vgl Eckstein SGb 1996 S 589, 590 ff). Hätten “Altfälle”, also Fälle, in denen laufende Sozialleistungen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts über den Tod des Berechtigten hinaus weitergezahlt worden sind, bereits nach neuem Recht behandelt werden sollen, hätte es überdies nahegelegen, wenn nicht § 118 Abs 4 SGB VI, jedenfalls § 66 Abs 2 Satz 4 BVG um eine zB dem § 300 SGB VI oder § 214 Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung ≪SGB VII≫) entsprechende Übergangsvorschrift zu ergänzen, wenigstens aber klärend auf § 300 Abs 1 SGB VI hinzuweisen, wonach Vorschriften des SGB VI vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn der zu beurteilende Sachverhalt oder Anspruch bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind schon aus den oben genannten Gründen (Fehlen einer rechtlichen Grundlage für den Erlaß von Rückforderungsbescheiden gegen den Erben) aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1062289 |
SozSi 1999, 299 |