Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit. qualitativ gleichwertige Beschäftigung. Verweisbarkeit. Facharbeiter. Hauer. Campingplatzwart. tarifliche Einstufung
Leitsatz (amtlich)
1. Qualitativ gleichwertig iS der Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ist eine Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann, wenn sie im wesentlichen den qualitativen Anforderungen der bisherigen knappschaftlichen Beschäftigung entspricht.
2. Eine Verweisung auf die jeweils nächstniedrigere Gruppe iS des Mehrstufenschemas zur Berufsunfähigkeit ist bei der Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nicht zulässig.
3. Ein Ersatzberuf außerhalb des Bergbaus (Campingplatzwart) ist einer Facharbeitertätigkeit im Bergbau (Hauer) jedenfalls dann qualitativ gleichwertig, wenn er seinerseits (nach der insoweit anwendbaren Rechtsprechung des BSG zur Eingruppierung des „bisherigen Berufs” in das Mehrstufenschema) dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen wäre.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 2 F: 1996-05-02, § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 F: 1996-05-02; RKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3, § 86 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Mai 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der im Jahre 1941 geborene Kläger für die Zeit ab 1. Dezember 1993 Rente für Bergleute beanspruchen kann.
Er hatte in der Zeit vom 1. August 1955 bis 30. Juni 1958 eine Berglehre absolviert, am 1. Juli 1958 die Knappenprüfung bestanden und anschließend bis zur freiwilligen Abkehr vom Bergbau am 30. August 1960 als Knappe im Gedinge gearbeitet. Es folgten diverse Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Bergbaus als Hilfsarbeiter, Maschinenarbeiter, Schweißer und Kraftfahrer. Am 9. Februar 1979 fand er Anstellung als Arbeiter bei der Gemeinde G, … die ihn als Campingplatzwart einsetzt und nach der Lohngruppe 5 des Bundesmanteltarifvertrages für die Gemeinden (BMT-G) bezahlt.
Der Antrag vom März 1993 auf Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit oder Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger noch vollschichtig arbeiten könne und die Tätigkeit als Gemeindearbeiter der eines Knappen im wesentlichen wirtschaftlich und qualitativ gleichwertig sei (Bescheid vom 21. Juli 1993, Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1993). Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Urteil vom 18. November 1994 der Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Rente für Bergleute wegen eines am 1. Dezember 1993 eingetretenen Versicherungsfalles der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit stattgegeben: Der Kläger verdiene zwar als Campingplatzwart mehr als ein Knappe im Gedinge, doch sei diese Tätigkeit nach dem eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten nicht zumutbar. Das Landessozialgericht (LSG) hat, gestützt auf die eingeholten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, mit Urteil vom 18. Mai 1995 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Der Kläger sei, aus gesundheitlichen Gründen im Bergbau vermindert berufsfähig. Der Rentenanspruch sei nicht ausgeschlossen, denn die Tätigkeit als Campingplatzwart sei im Vergleich zu der eines Knappen im Gedinge nicht qualitativ gleichwertig. Es handele sich nicht um eine Facharbeitertätigkeit, da sie nach der Auskunft der Gemeinde von betriebsfremden, ungelernten Kräften nach kurzer Einweisung verrichtet werden könne. Die Einstufung in die Facharbeiterlohngruppe 5 des BMT-G sei nach der Auskunft der Gemeinde G vom 11. Mai 1995 aufgrund formaler Kriterien erfolgt, nicht jedoch aufgrund des qualitativen Wertes der tatsächlich verrichteten Arbeit.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von Verfahrens- und materiellem Recht: Ihr sei das rechtliche Gehör (§§ 62, 128 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) versagt worden. Die Feststellung des LSG, die Einstufung in die Facharbeiterlohngruppe 5 des BMT-G beruhe nicht auf dem qualitativen Wert der tatsächlich verrichteten Arbeit, sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Tatsache und Inhalt der Auskunft vom 11. Mai 1995 habe sie erst aus dem Urteil des LSG entnommen. Bei rechtzeitiger Information hätte sie eine weitere Beweiserhebung beantragt und so den Ausgang des Prozesses beeinflußt. Im übrigen habe sich die Auslegung des § 45 Abs 2 Satz 2 (jetzt 3) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) an den Vorläuferregelungen des § 45 Abs 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) aF iVm § 86 Abs 2 RKG aF sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung zu orientieren, denn der Gesetzgeber des SGB VI habe zum Ausdruck gebracht, die neuen Regelungen entsprächen im wesentlichen dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Wer wie der Kläger (nach dem zu § 43 Abs 2 SGB VI entwickelten Mehrstufenschema) in seiner bisherigen knappschaftlichen Tätigkeit Facharbeiter im engeren Sinne gewesen sei (Facharbeiter mit einer regulären Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren), verrichte stets dann außerhalb des Bergbaus eine „qualitativ gleichwertige” Tätigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 2 (jetzt 3) SGB VI, wenn diese eine Einarbeitungszeit von mindestens drei Monaten erfordert habe und damit für den Versicherten sozial zumutbar sei. Im Gegensatz zur Meinung des LSG sei deshalb im Verweisungsberuf eine Facharbeiterqualifikation nicht erforderlich und ein sozialer Abstieg in Kauf zu nehmen. Ein solcher Verweisungsrahmen sei verwaltungstechnisch handbar und gewährleiste die Gleichbehandlung der Versicherten. Nach diesen Kriterien stehe dem Kläger die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau nicht zu. Seine Einarbeitungszeit habe sechs Monate betragen. In besonders gelagerten Fällen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch einem Facharbeiter eine Tätigkeit mit einer Einweisungszeit von mehr als drei Monaten zumutbar, wenn er – wie der Kläger – seine handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Mai 1995 sowie das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18. November 1974 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 21. Juli 1993 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1993 abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil vom 18. Mai 1995 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verweist auf den Wortlaut des § 45 Abs 2 Satz 2 (jetzt 3) SGB VI, der ausdrücklich auf § 45 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI Bezug nehme. Danach müsse geprüft werden, ob die außerhalb des Bergbaus ausgeübte Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, wie vom Kläger im Bergbau erworben, ausgeübt werde. Die Tätigkeit als Campingplatzwart, die von ungelernten Kräften nach kurzer Einweisungszeit verrichtet werden könne, sei nicht vergleichbar, selbst wenn die vorhandenen handwerklichen Kenntnisse die Einweisungsdauer verkürzt haben sollten. Für die Anwendung der §§ 45 Abs 2, 86 Abs 2 RKG aF sei kein Raum. Im Gegenteil, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, zur Auslegung des geltenden Rechts § 86 Abs 2 RKG aF heranzuziehen. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht erforderlich. Die Arbeitgeberauskunft vom 11. Mai 1996 sei vollständig und eindeutig; sie könne nicht weiter hinterfragt werden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne vorangegangene mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Anhand der vom LSG verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen ist bei Anwendung des ab 1. Januar 1992 geltenden Rechts entgegen der Ansicht der Revision eine endgültige Entscheidung nicht möglich. Denn der Anspruch auf Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau entfällt nur dann, wenn der außerhalb des Bergbaus ausgeübte Beruf dem Hauptberuf im Bergbau im wesentlichen gleichgestellt werden kann (1). Der Rechtsstreit ist an das LSG zurückzuverweisen, weil die Verfahrensrüge der Beklagten berechtigt ist und weiter aufzuklären ist, welchen Umfang und welche Qualität die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen im tatsächlich ausgeübten Beruf als Campingplatzwart haben (2).
Zu 1):
Der Rechtsstreit betrifft nur noch die Frage, ob dem Kläger für den Zeitraum ab 1. Dezember 1993 Rente für Bergleute wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zusteht.
Nach § 45 Abs 1 SGB VI (eingeführt mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch Art 1 Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 ≪RRG≫, BGBl I 2261) haben Versicherte Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
- im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
- vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
Nach § 45 Abs 2 SGB VI sind im Bergbau vermindert berufsfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
- die von ihnen ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
- eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (Satz 2 in der Fassung des 2. SGB VI-ÄndG vom 2. Mai 1996, BGBl I 659). Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine iS des Satzes 1 Nr 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben (Satz 3: ursprünglich Satz 2).
Nach den Feststellungen des LSG, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt: Der Kläger hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er hat die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt (§ 45 Abs 1 Nr 3, § 50 Abs 1 SGB VI); auf die 3/5 Belegung nach § 45 Abs 1 Nr 2 SGB VI wird im Fall des Klägers nach der Übergangsvorschrift des § 242 Abs 2 SGB VI verzichtet.
Der Kläger ist auch wegen seiner Krankheiten und Behinderungen weder imstande, die bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung als Knappe im Gedinge (§ 45 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI) noch eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird (§ 45 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI), auszuüben. Anders als bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit, wo eine Verweisung auf zumutbare Tätigkeiten erlaubt ist und damit dem Versicherten in den Grenzen des Stufenschemas des BSG (vgl zB BSGE 55, 45, 46 f = SozR 2200 § 1246 Nr 107) zugemutet wird, einen beruflichen Abstieg in Kauf zu nehmen, kennt § 45 Abs 2 Satz 1 SGB VI eine solche Verweisungsmöglichkeit nicht. Es ist allein auf die Gleichwertigkeit der noch ausübbaren knappschaftlichen Beschäftigung mit der bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung abzustellen, die jedenfalls bei einer „einfachen” Anlerntätigkeit, wie der vom LSG genannten eines Maschinen- oder Lampenwärters, nicht festgestellt werden kann (vgl zu § 45 Abs 2 RKG aF BSG SozR Nrn 5, 12, 35, 40 zu § 45 RKG; BSG SozR 2600 § 45 Nr 4; Kass-Komm-Niesel § 45 SGB VI RdNr 31). Lediglich Lehrhauer oder Neubergmänner können auf diese knappschaftlichen Berufe zumutbar verwiesen werden (BSG SozR 2600 § 45 Nrn 7, 33, 37).
Selbst wenn der Kläger aber auf die genannten knappschaftlichen Tätigkeiten verwiesen werden könnte, wären sie ihm nicht zugänglich. Zwar ist nach § 45 Abs 2 Satz 2 SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, doch ist diese Vorschrift dahingehend zu verstehen, daß sie nur der Wahrung und Fortschreibung des bestehenden Status quo dient und einer Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung nicht entgegensteht (Ausschußbericht, BT-Drucks 13/3907, S 6; Beschluß des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 – Umdruck S 15; Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 – 8 RKn 21/96 – Umdruck S 8 mwN). Das LSG hat deshalb zu Recht angenommen, daß dem Kläger nach langjähriger Abkehr vom Steinkohlenbergbau der dortige Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Entgegen der Ansicht der Revision kann auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen des LSG noch nicht entschieden werden, ob der Ausschlußtatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB VI erfüllt ist oder nicht. Hiernach sind Versicherte nicht im Bergbau vermindert berufsfähig, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (die letztgenannte Alternative wurde erst mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995, BGBl I 1824, eingefügt) außerhalb des Bergbaues ausüben.
Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Beschäftigung des Klägers hat das LSG festgestellt. Hätte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum seit Dezember 1993 als Knappe im Gedinge (nach gegenwärtigem Tarifstand: Lohngruppe 09) gearbeitet, hätte er weniger verdient als in der tatsächlichen Beschäftigung als Gemeindearbeiter, entlohnt nach Gruppe 5, Stufe 8, der jeweiligen Lohntabelle zum BMT-G. Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben.
Die qualitative Gleichwertigkeit der Tätigkeit des Klägers ergibt sich nicht bereits aus der für das BSG bindenden Feststellung des LSG, daß der Kläger eine Anlernung/Einweisung von sechs Monaten durchlaufen hat und seine handwerklichen Vorkenntnisse verwerten kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 86 Abs 2 Satz 1 RKG aF und die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG weder unmittelbar noch entsprechend und auch nicht als Auslegungshilfe anwendbar.
Diese bis zum 31. Dezember 1991 geltende Regelung war systematisch bei den Vorschriften über Beginn, Wegfall und Entziehung der Renten (§§ 82 ff RKG aF) eingeordnet. Sie lautete:
„Erwirbt der Empfänger einer Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 1 (RKG aF) auf Grund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung mindestens ein Entgelt, der der für den Versicherten maßgeblichen Rentenbemessungsgrundlage entspricht, so gilt er nicht mehr als vermindert bergmännisch berufsfähig.”
Es handelte sich um eine (negative) gesetzliche Fiktion als Grundlage für die Entziehung der Rente, ausgehend von der generellen Annahme, daß mit dem Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten und deren tatsächlicher Verwendung zur Erzielung von Erwerbseinkommen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die zu einer Neufeststellung berechtigt (vgl BSG SozR 2600 § 86 Nr 7). Das Merkmal „neue Kenntnisse und Fertigkeiten” sollte gewährleisten, daß es sich bei der nunmehr übernommenen Arbeit um eine Tätigkeit handelt, die zwar nicht unbedingt von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten iS des § 45 Abs 2 RKG aF verrichtet wird, die aber mit Rücksicht auf das erzielte Einkommen gewissen qualitativen Mindestansprüchen genügt (vgl BSG SozR 2600 § 86 Nrn 3, 7, 10). In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung des BSG, gerade um jene „qualitativen Mindestansprüche” zu sichern, eine bloße Einweisung und Einarbeitung am Arbeitsplatz als nicht ausreichend angesehen und festgestellt, daß „neue Kenntnisse und Fertigkeiten” im allgemeinen erst nach einer Zeit von mindestens drei Monaten erworben werden können (BSG SozR 2600 § 86 Nrn 1, 7 und 8). Trotz ihrer Formulierung als Wegfalltatbestand war die Regelung des § 86 Abs 2 Satz 1 RKG auch bei der erstmaligen Bewilligung einer Rente zu beachten, denn es wäre wenig sinnvoll, einen Tatbestand, der zum Entzug der Rente führt, nicht bereits bei deren erstmaliger Bewilligung zu berücksichtigen (BSG SozR Nr 3 zu § 86 RKG).
Der Gesetzgeber des SGB VI hat den Kernbereich dieser Bestimmungen (auch in ihrer Interpretation durch das BSG) in § 45 Abs 2 Satz 3 SGB VI mit umgekehrter Zielrichtung fortgeführt. An die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung außerhalb des Bergbaus sind nunmehr keine geringeren Qualitätserfordernisse zu stellen als an eine knappschaftliche Beschäftigung, die als Verweisungstätigkeit im Rahmen des § 45 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI in Betracht kommt. Denn § 45 Abs 2 Satz 3 SGB VI verweist für die außerhalb des Bergbaus ausgeübte Beschäftigung (oder Tätigkeit) ausdrücklich auf die wirtschaftlichen und qualitativen Anforderungen nach Abs 2 Satz 1 Nr 2.
Es besteht keine Veranlassung, die Neuregelung abweichend von ihrem Wortlaut restriktiv auszulegen und die nicht mehr gültige Norm des § 86 Abs 2 Satz 1 RKG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung hinein zu interpretieren (s auch May in: Wannagat, SGB, § 45 SGB VI, RdNr 55, Stand: 1993). Aus der Gesetzesbegründung zu § 45 SGB VI, wonach die Neuregelung im wesentlichen dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht entspricht (vgl BT-Drucks 11/4124 S 164), läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn insoweit weicht die Neuregelung deutlich vom geltenden Recht ab. Es konnte nach altem Recht als Systembruch erscheinen, daß bei einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung außerhalb des Bergbaus eine breitere „Verweisung” möglich war als mit Blick auf Beschäftigungen innerhalb des Bergbaus; eine systematische Bereinigung der Vorschriften nach der einen oder nach der anderen Richtung lag daher nahe. Mit der Neuregelung hat sich der Gesetzgeber zugunsten der Versicherten im Ergebnis für eine Erweiterung des Berufsschutzes entschieden, jedoch gleichzeitig durch Verschärfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 45 Abs 1 Nr 2 SGB VI: drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren) den berechtigten Personenkreis erheblich eingeschränkt. Für die Auslegung des § 45 SGB VI ist es unerheblich, daß dem Kläger insoweit die Übergangsregelung des § 242 Abs 2 SGB VI zugute kommt (durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 1. Januar 1984).
Zu 2):
Auf dieser Grundlage ist der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG wird folgendes zu beachten haben:
Im Rahmen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB VI kommt es – wie aufgezeigt – darauf an, daß der vom Versicherten im streitigen Zeitraum ausgeübte Beruf der nach Abs 1 Satz 1 Nr 1 maßgebenden bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung qualitativ gleichwertig ist; was „qualitativ gleichwertig” ist, definiert Abs 2 Satz 3 durch Verweisung auf Abs 2 Satz 1 Nr 2 dahingehend, daß es sich um eine Beschäftigung (oder Tätigkeit) handelt, „die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird”.
Dies schließt es von vornherein aus, den Kreis der „qualitativ gleichwertigen” Beschäftigungen unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Begriff der Berufsunfähigkeit (§ 43 SGB VI) zu bestimmen. Diese läßt, um den Kriterien des Herabsinkens der Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte (§ 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI) sowie der Erweiterung des Kreises der Verweisungstätigkeiten auf zumutbare Arbeiten (§ 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI) zu genügen, innerhalb eines hierarchisch geordneten Mehrstufenschemas die Verweisung auf die jeweils nächstniedrigere Stufe unter Inkaufnahme eines beruflichen Abstiegs zu. Es wäre auch widersinnig, die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau an außerhalb des Bergbaus Beschäftigte oder Tätige nur dann zu gewähren, wenn diesen gleichzeitig auch ein Anspruch auf die – höherwertige (s § 82 Nr 2, Nr 4 SGB VI) – Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Nichts anderes läßt sich aus der früheren Rechtsprechung des BSG entnehmen.
Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Entscheidung des BSG vom 22. Mai 1974 (SozR 2600 § 45 Nr 3) stützen. Diese Entscheidung zieht keinen „Verweisungsrahmen”, sondern definiert als „Hauptberuf” iS des § 45 Abs 2 RKG aF die „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit”. Nur dieser ist nach den gleichen Gesichtspunkten festzustellen wie die „bisherige Berufstätigkeit” iS des § 43 Abs 2 SGB VI (so BSG SozR 2600 § 45 Nrn 34 und 37). Die Rechtsprechung des BSG hat immer nur auf der Stufe des Hauptberufs den qualitativen Vergleich angestellt und nicht auf die nächstniedrigere Stufe verwiesen, obwohl wirtschaftliche Gleichwertigkeit bestanden hatte (vgl zB BSG SozR 2600 § 45 Nr 16; hier hätte nach der Rechtsauffassung der Beklagten von der „einfachen” halbjährigen Anlerntätigkeit auf die ungelernte Tätigkeit verwiesen werden müssen).
Soweit im Rahmen des § 45 Abs 2 RKG aF von der Rechtsprechung eine „im wesentlichen” wirtschaftliche und qualitative Gleichwertigkeit knappschaftlicher Berufe festgestellt wurde, konnte sie sich ebenso wie die Rechtsprechung bei der Bestimmung des „bisherigen Berufs” an der tarifvertraglichen Eingruppierung orientieren. Innerhalb eines geschlossenen Tarifsystems, wie für den Bergbau typisch, spricht eine Vermutung dafür, daß sich die tarifvertragliche Entlohnung in der Regel am qualitativen Wert der erfaßten Tätigkeit ausrichtet, also bei einer festgestellten wirtschaftlichen Gleichwertigkeit in der Regel der Schluß erlaubt ist, daß „mit der wesentlichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Arbeiten auch die wesentliche Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen verbunden sein wird, welche die Hauptberufstätigkeit und die Verweisungstätigkeit auszuüben pflegen” (vgl bereits BSG SozR Nr 33 zu § 45 RKG mwN; SozR 2600 § 45 Nr 37). Eine „Verweisung” auf nächstniedrige Stufen unter Hinnahme eines sozialen Abstiegs findet auch in diesen Fällen dagegen nicht statt. Es ist nicht gerechtfertigt, diese Rechtsprechung dahingehend zu interpretieren, daß auch bei der Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit – für die Verweisung – ein Mehrstufenschema existiert, innerhalb dessen auf nächstniedrige Stufen verwiesen werden könnte (so jedoch möglicherweise GemeinschaftsKomm-SGB VI, Stand März 1996, Lueg, RdNrn 79 bis 86; ähnlich GesamtKomm, Stand März 1996, Störmann, SGB VI § 45 RdNr 8) oder das wenigstens als „Orientierungsmaßstab” (so Kamprad in Hauck/Haines, SGB VI, Stand August 1996, K § 45 RdNr 8) für eine Verweisung dienen könnte.
Ebensowenig eignen sich die verbreiteten Auflistungen der nach der früheren Rechtsprechung des BSG qualitativ gleichwertigen knappschaftlichen Tätigkeiten (GemeinschaftsKomm aaO, VerbandsKomm, Stand April 1993, § 45 SGB VI RdNr 20; GesamtKomm aaO) zur Übertragung auf Beschäftigungen außerhalb des Bergbaus. Die hier scheinbar nahegelegte generelle Verweisungsmöglichkeit auf eine nächstniedrigere Qualifikationsstufe (zB Hauer auf angelernter Schweißer, Heildiener, Bandaufseher usw) ist nicht mit der aufgezeigten gegenwärtigen Rechtslage zu vereinbaren. Sie entstammt einer Zeit, als die Rechtsprechung „im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige” knappschaftliche Arbeit iS des § 45 Abs 2 RKG auch solche Tätigkeiten angesehen hatte, in der ein Einkommensverlust von bis zu 20 % hingenommen werden mußte; zum Teil beruhte sie zusätzlich auf der Vermutung, daß eine derartige Arbeit dann auch qualitativ gleichwertig sei. Die genannten „Verweisungen” haben damit spätestens in jenem Zeitpunkt ihre Grundlage verloren, in dem die Rechtsprechung des BSG die im Rahmen des § 45 Abs 2 RKG zumutbare Einkommenseinbuße auf 12,5 % festlegte und damit im Ergebnis grundsätzlich jegliche Verweisung eines Hauers im Steinkohlenbergbau, der nicht mehr unter Tage arbeiten konnte, unmöglich machte (s Wilze/Schommers, Kompaß 1987, 213, 214).
Qualitativ gleichwertig iS des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB VI ist eine tatsächlich außerhalb des Bergbaus ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur dann, wenn sie „im wesentlichen” den qualitativen Anforderungen der bisherigen knappschaftlichen Beschäftigung entspricht, nach der Aufgabe dem Versicherten die Rente für Bergleute wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit gewährt worden war oder gewährt werden soll.
Ein exakter Vergleich ist ohnehin nicht möglich und wird vom Gesetz auch nicht gefordert. Da Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus mit früheren im Bergbau verglichen werden, ist lediglich auf die jeweilige Wertigkeit des Ersatzberufes unter Einschluß des sozialen Ansehens abzustellen. Jedenfalls liegt im vorliegenden Fall qualitative Gleichwertigkeit vor, wenn nach Aufgabe einer Facharbeitertätigkeit im Bergbau ein Ersatzberuf ergriffen wurde, der seinerseits (bei fiktiver Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit) im wesentlichen dem Leitberuf des Facharbeiters als „bisheriger Beruf” zuzuordnen wäre (vgl zusammenfassend BSGE 68, 277). Es kann deshalb auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung des „bisherigen Berufs” zurückgegriffen werden.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß Versicherte, die eine Berufstätigkeit ausüben, für die kein Ausbildungsgang iS des Berufsbildungsgesetzes besteht und deren Tätigkeit auch nicht tarifvertraglich erfaßt ist oder wenigstens tarifvertraglich gleichgestellt ist, dann einem Facharbeiter gleichgestellt werden können, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder die sonstigen Anforderungen in dieser Berufstätigkeit den Anforderungen an einen Facharbeiter gleichzuachten sind. Dies sind vor allem Arbeiter, die zwar keine Facharbeiter sind, aber Leitungs- und Aufsichtsfunktionen wahrnehmen und eine hohe Verantwortung (auch finanzieller Art) tragen (zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 12). Der tariflichen Einstufung durch den Arbeitgeber kommt für die Wertigkeit eines Berufes eine Indizwirkung zu, die jedoch dann relativ schwach und widerlegbar ist, wenn es für den Beruf (Campingplatzwart) keine Berufsordnung gibt und dieser auch nicht im Tarifvertrag erwähnt ist. Die Richtigkeit dieser Eingruppierung ist dann in der Regel vom SG nach Beweisaufnahme zu überprüfen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 21).
Das LSG hat deshalb zu Recht zu ermitteln versucht, ob die Einstufung als Facharbeiter auf betriebsfremden sozialen oder nicht qualitätsbezogenen (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Belastungen durch Schmutz, Staub, Lärm etc) Erwägungen beruhte (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 71, 77, 135). Dies kann nur in zwei Schritten geschehen: Im ersten Schritt durch exakte Abklärung des Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs als Campingplatzwart, und erst im zweiten Schritt durch Vergleich dieser Tätigkeit mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages.
Die Auskünfte der Gemeinde G, … die gegenüber dem Gericht und der Beklagten erteilt wurden, reichen insoweit nicht aus. Das LSG hat die Auskunft vom 11. Mai 1995 zur tariflichen Einstufung durch den Arbeitgeber der Beklagten nicht bekanntgegeben und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beklagte erfuhr davon erst aus den Urteilsgründen, worin die Auskunft (Bl 127 der LSG-Akte) überdies nur unvollständig zitiert ist. Aus der Auskunft für sich genommen kann im übrigen – entgegen der Meinung des LSG – nicht der Schluß gezogen werden, daß die Einstufung in die Lohngruppe 5 allein wegen der formalen Vorqualifikation sowie der langjährigen Beschäftigung erfolgte. Gerade Beschäftigte, die über eine Vorqualifikation als Facharbeiter verfügen und eine längere Betriebszugehörigkeit haben, werden auf qualifizierten und verantwortungsvollen Arbeitsplätzen eingesetzt, die den hohen Lohn rechtfertigen. Der pauschalen Eingruppierung und Höherstufung nach Zeitablauf durch die Tarifvertragsparteien dürfte die Annahme zugrunde liegen, daß Vorqualifizierte auch entsprechend beschäftigt werden und im Laufe der Zeit deren Erfahrungsschatz und Verantwortungsbereich zunimmt.
Auf folgende Einzelheiten aus den im LSG-Urteil in Bezug genommenen Gerichts- und Verwaltungsakten sei hingewiesen: In der genannten Auskunft heißt es: „Herr K erledigt alle auf dem Campingplatz anfallenden Arbeiten. Hierunter fallen sämtliche Abrechnungen mit Campern, Durchführung von Reparaturarbeiten sowie gärtnerische Tätigkeiten”. Bei der Untersuchung durch Dr. O hatte der Kläger angegeben, er habe die neu ankommenden Gäste zu registrieren (Bl 64 SG-Akte). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Mai 1995 erklärte er, er habe alle Instandsetzungsarbeiten und gärtnerischen Arbeiten auf einem Campingplatz von immerhin 24.000 qm zu verrichten; vor allem in den Wintermonaten sei dies seine Hauptbeschäftigung (Bl 134 LSG-Akte).
Bereits diese Hinweise lassen es als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die tatsächlich verrichtete Arbeit qualifiziert und des Facharbeiterlohnes wert ist, vor allem wegen ihrer Verantwortung sowie ihrer Bedeutung für die Gemeinde. Möglicherweise macht der Kläger im Endeffekt nichts anderes als der Pächter eines großen Campingplatzes, der am Jahresende einen Gewinn vor Steuern von 40-50.000 DM erwirtschaftet, dem Bruttolohn des Klägers. Falls eine derartige selbständige Tätigkeit der Annahme einer verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau entgegen stünde, müßte dies auch für die Beschäftigung des Klägers gelten.
Für die Ermittlung der qualitativen Werte der gegenwärtigen Tätigkeit des Klägers könnte nach alledem eine Rolle spielen, wie viele Gästebewegungen der Kläger betreut, welche schriftlichen Arbeiten dabei anfallen, welche Umsätze erzielt und mit der Gemeinde abgerechnet werden, ob Hilfskräfte eingestellt, beaufsichtigt und ggfs abgerechnet werden, ob die Versorgung des Platzes mit Strom, Wasser und Abwasser abgerechnet und die dazugehörigen Anlagen gewartet und gereinigt werden, welcher Art die gärtnerischen Arbeiten und die Reparaturarbeiten sind und in welchem Umfang der Gemeinde dadurch die Beauftragung von Fachfirmen (Schlossereien, Landschaftsgärtnereien) erspart wird, welcher Maschinenpark zur Verfügung steht und ggfs gewartet wird, wessen und welcher Kontrolle/Beaufsichtigung/ggfs Anleitung der Kläger innerhalb der Gemeindeverwaltung unterstellt ist und welche Freiräume ihm dabei eingeräumt sind. Dafür bietet sich zB die Befragung des Klägers und der Gemeinde, die Beiziehung von Urkunden, insbesondere der Abrechnungen mit der Gemeinde, ggfs die Einnahme eines Augenscheins an.
Erst wenn das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers erkennbar ist, kann (ggfs auch bei Vergleich mit der Tätigkeit eines Angestellten und Selbständigen) entschieden werden, ob der Kläger tatsächlich eine nicht auf der Qualität der Arbeit beruhende Entlohnung erhält und seine Arbeitsleistung von der Aufgabenstellung, der Verantwortung, ihrem sozialen Ansehen sowie der Bedeutung für die Gemeinde nicht der eines Knappen im Gedinge „im wesentlichen” gleichkommt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Fundstellen
BSGE 81, 111 |
BSGE, 111 |
SozR 3-2600 § 45, Nr.2 |
SozSi 1998, 396 |