Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt Kindergeldzuschlag für das gesamte Kalenderjahr 1991 unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrages für seine erst im Dezember des Jahres geborene Tochter Elisabeth (E.).
Auf den im März 1993 (dem Monat der Erteilung des Einkommensteuerbescheides für 1991) gestellten Antrag gewährte der Beklagte dem Kläger einen Kindergeldzuschlag in Höhe von insgesamt DM 1.200,–; hierbei wurden lediglich für den Monat Dezember 1991 (Geburt des dritten Kindes, der Tochter E.) drei steuerliche Kinderfreibeträge angerechnet. Das Widerspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht (LSG) hat das der Klage stattgebende Urteil des Sozialgerichts (SG) aufgehoben und die Klage abgewiesen: Nach dem Wortlaut des § 11a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sei die vom Beklagten gewählte Berechnungsweise möglich; hierfür sprächen auch die Gesetzesmaterialien, wonach der Zuschlag nur für die den Kinderfreibetrag auslösenden Kinder in Betracht komme, für die im jeweiligen Leistungsmonat Kindergeld zu zahlen sei. Ebenso lege bereits die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung „Kindergeldzuschlag” zumindest die sprachliche Deutung nahe, daß für die Gewährung von Kindergeldzuschlag auch die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld gegeben sein müßten (Urteile vom 31. Mai 1994 und vom 24. Februar 1995).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des § 11a BKGG, des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Grundgesetz ≪GG≫), des Gleichheitsgrundsatzes (Art 3 GG) sowie des Schutzes der Familie (Art 6 GG). Er beruft sich auf das Urteil des SG, wonach nur eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der Ziele der Art 3, 6 und 20 GG der Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Einführung des Kindergeldzuschlages entspreche. Kindergeld wolle einen Ausgleich für diejenigen Eltern schaffen, die den Kinderfreibetrag nicht oder nicht vollständig ausnutzen könnten. Deshalb sei auf die einschlägigen Steuervorschriften, insbesondere das Jahresprinzip in § 32 Abs 6 iVm Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuknüpfen. Um den Kindergeldzuschlag für das gesamte Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, reiche es begrifflich aus, wenn nur für einen Monat Anspruch auf Kindergeld für das betreffende Kind bestehe. Vom Berufungsgericht sei schließlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) nicht hinreichend berücksichtigt; hiernach müsse der Gesetzgeber das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei stellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 1995 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 31. Mai 1994 zurückzuweisen.
Er regt hilfsweise an,
das Verfahren gemäß Art 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 1995 zurückzuweisen und den Hilfsantrag abzuweisen.
Auch der Kindergeldzuschlag unterliege dem Monatsprinzip des Kindergeldes; dies komme schon darin zum Ausdruck, daß nach § 11a Abs 6 BKGG der Zuschlag „ein Zwölftel” von 19 vH des maßgeblichen Unterschiedbetrages betrage.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a BKGG für das Jahr 1991. Der Beklagte hat den Kindergeldzuschlag für das Jahr 1991 richtig berechnet (1); zu Recht hat das LSG bestätigt, daß dem Kläger diese Leistung unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für die im Dezember 1991 geborene Tochter E. nicht bereits für die Monate Januar bis November 1991 zustand (2).
(zu 1) Nach § 11a BKGG in der hier anwendbaren Fassung (der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990, BGBl I 149) erhöht sich das Kindergeld für die Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs 6 EStG zusteht, um den nach § 11a Abs 6 BKGG bemessenen Zuschlag, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs 5 EStG) des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 Nr 1 EStG (Abs 1 Satz 1) bzw, bei Berechnung der Einkommensteuer nach der Splitting-Tabelle, des Doppelten jenes Betrages (Abs 1 Satz 3). Der Zuschlag beträgt 1/12 von 19 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem zu versteuernden Einkommen und dem nach Abs 1 Satz 1 oder Satz 3 maßgeblichen Grundfreibetrag, höchstens von 19 vH der Summe der dem Berechtigten zustehenden Kinderfreibeträge (Abs 6 Satz 1).
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte den dem Kläger zustehenden Kindergeldzuschlag im angefochtenen Bescheid richtig berechnet:
Auszugehen ist von dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Abs 5 EStG (§ 11a Abs 1 Satz 1 BKGG). Dieses betrug beim Kläger für das Jahr 1991 DM 1.545,–. Diesem zu versteuernden Einkommen ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 Nr 1 EStG, wegen Anwendung des Splitting-Tarifs das Zweifache dieses Betrages, gegenüberzustellen (§ 11a Abs 1 Satz 1, Satz 3 BKGG); für das Jahr 1991 also DM 5.616,– bzw DM 11.232,–. Das – positive – zu versteuernde Einkommen ist von dem genannten Grundfreibetrag abzuziehen; hieraus ergibt sich, als Grundlage der Berechnung des Kindergeldzuschlages, ein Unterschiedsbetrag (§ 11a Abs 6 Satz 1 BKGG) in Höhe von (DM 11.232,–./. DM 1.545,–=) DM 9.687,–. Die Rechengröße für den Kindergeldzuschlag beträgt für das gesamte Jahr 1991 19 % dieses Unterschiedsbetrages, also DM 1.840,53. Sie entspricht der Steuer, die nach dem niedrigsten Einkommensteuersatz (§ 32a Abs 1 Satz 2 Nr 2 EStG) von jenem Unterschiedsbetrag zu zahlen gewesen wäre. Umgerechnet auf den Monatswert (1/12 dieser Summe) ergibt sich (ungerundet) ein Betrag von DM 153,38. Hierdurch wird jedoch die Höchstgrenze des § 11a Abs 6 Satz 1, Halbsatz 2 BKGG (1/12 von 19 % der dem Kläger zustehenden Kinderfreibeträge) sowohl für die Monate Januar bis November 1991 als auch für Dezember 1991 überschritten: Zwei Kinderfreibeträge à DM 3.024,– (§ 32 Abs 6 Satz 2 EStG) belaufen sich auf DM 6.048,–; hiervon 19 % ergeben einen Jahresbetrag von DM 1.149,12 oder einen (monatlichen) Vergleichswert von DM 95,76. Für den Monat Dezember 1991 ist demgegenüber von drei Kinderfreibeträgen à DM 3.024,–, also insgesamt DM 9.072,– auszugehen; hiervon 19 % ergeben den Jahresbetrag von DM 1.723,68 und den Monatsbetrag von DM 143,64. Damit errechnet sich ein Anspruch auf einen Kindergeldzuschlag von (gerundet: § 20 Abs 3 BKGG) je DM 96,– für die Monate Januar bis November und DM 144,– für Dezember 1991, insgesamt also die vom Beklagten gewährten DM 1.200,–.
(zu 2) Der Kindergeldzuschlag des Klägers war in Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 11a Abs 6 Satz 1, Halbsatz 2 BKGG für die Monate Januar bis November 1991 auf der Grundlage von zwei und lediglich für Dezember 1991 auf der Grundlage von drei Kinderfreibeträgen zu berechnen. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (a) und den Gesetzesmaterialien (b); hierin liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht (c).
(zu a) Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 3. April 1990, SozR 3-5870 § 11a Nr 1 S 5 sowie Urteil vom 18. Juli 1989, SozR 5870 § 27 Nr 3 S 7) ist der Kindergeldzuschlag ein – wenn auch rechtlich selbständiger – Teil desKindergeldes; er ist davon abhängig, daß die in den §§ 1 ff BKGG geregelten allgemeinen Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11a Abs 1 Satz 1 BKGG „erhöht”).
Das Zusammentreffen von Kinderfreibetrag und Kindergeldanspruch lediglich in einem Teil des Jahres reicht – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht aus, um einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag für das gesamte Jahr zu begründen. Dies ergibt sich aus dem dem Kindergeldrecht zugrundeliegenden Monatsprinzip, das am augenfälligsten in § 9 Abs 1 BKGG seinen Ausdruck gefunden hat „Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen”). Dieses Monatsprinzip beherrscht auch den Kindergeldzuschlag nach § 11a BKGG. Das folgt nicht nur aus den bereits dargelegten Beziehungen dieser Leistung zum Anspruch auf Kindergeld, sondern auch daraus, daß nach § 11a Abs 6 Satz 1 BKGG für seine Höhe nicht auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, sondern auf einen Monatsbetrag „ein Zwölftel von 19 vH …”).
§ 11a BKGG nimmt zwar auf Regelungen des Einkommensteuergesetzes Bezug, jedoch gerade nicht auf das in § 32 Abs 3 EStG für den Kinderfreibetrag des Einkommensteuerrechts geregelte Jahresprinzip, sondern in § 11a Abs 1 Satz 1 BKGG lediglich auf § 32 Abs 6 EStG. Diese Vorschrift wiederum verweist zwar für den Anspruch auf Abzug eines Kinderfreibetrages indirekt „für jedes zu berücksichtigende Kind”) auf § 32 Abs 3 EStG „Ein Kind wird in dem Kalenderjahr, in dem es lebend geboren wurde, …, berücksichtigt”). Der Anspruch auf Abzug eines Kinderfreibetrages ist jedoch nach § 11a Abs 1 Satz 1 BKGG nicht die alleinige Voraussetzung für einen Kindergeldzuschlag; hinzu kommen muß nach dieser Vorschrift auch ein Anspruch auf das – wiederum vom Monatsprinzip beherrschte – Kindergeld.
(zu b) Nichts anderes folgt aus den Gesetzesmaterialien. Die Begründung zu § 11a BKGG (im Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG, BT-Drucks 10/2886 S 7 zu 1.) – die Bestimmung hat insoweit im Gesetzgebungsverfahren keine Änderung erfahren – führt ausdrücklich aus:
„Der Zuschlag soll nur für die den Kinderfreibetrag auslösenden Kinder in Betracht kommen, für die im jeweiligen Leistungsmonat Kindergeld … zu zahlen ist. Er kommt also nicht in Betracht, wenn der Kinderfreibetrag für kindergeldrechtlich nicht berücksichtigte Kinder gewährt wird, zB … nach Wegfall des kindergeldrechtlich berücksichtigten Tatbestandes für den Rest eines Jahres, für das – als Folge des steuerrechtlichen Jahresprinzips – der volle Kinderfreibetrag anfällt.”
Dies gilt nicht nur für den – als Beispiel ausdrücklich angeführten – Wegfall eines Kindergeldanspruchs (zB bei Abschluß der Ausbildung im Januar), sondern denknotwendig auch bei seiner Begründung im Laufe eines Kalenderjahres (zB – wie im Falle des Klägers – durch Geburt eines Kindes im Dezember).
Damit fallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern im Kindergeldrecht und im Steuerrecht auseinander. Die hiermit verbundenen Auswirkungen sind, wie aufgezeigt, in der Gesetzesbegründung zur Einführung des Kindergeldzuschlages ausdrücklich dargelegt und damit vom Gesetzgeber bei der Verabschiedung der 11. Novelle zum BKGG gesehen worden. Sie haben ihre Ursache in der unterschiedlichen Ausgestaltung der verschiedenen Rechtsbereiche. Während das Einkommensteuerrecht vom Jahresprinzip ausgeht, herrscht im Kindergeldrecht das Monatsprinzip. Folglich erfährt der Kindergeldzuschlag gemäß § 11a Abs 6 BKGG wegen seiner Einordnung in das Kindergeldrecht die gleiche Behandlung. Da der Zuschlag zum Kindergeld ebenso wie das Kindergeld dazu dient, die Belastung, die den Eltern durch den Unterhalt und die Betreuung ihrer Kinder aktuell entstehen, angemessen zu mindern, wird er dem Kindergeldberechtigten nur für den Monat gezahlt, in dem eine Unterhaltsbelastung tatsächlich anfällt (so auch bereits der Bundesminister der Finanzen in seinem Schreiben vom 28. Juli 1988 an den Deutschen Steuerberaterverband, abgedruckt in: Die Steuerberatung 1988, 305).
(zu c) Die dargestellte Regelung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Vorlage zum BVerfG (Art 100 GG) ist nicht angezeigt.
Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß der Gesetzgeber mit dem Zuschlag zum Kindergeld solchen Eltern, „die wegen ihres niedrigen Einkommens den Kinderfreibetrag des Einkommensteuergesetzes nicht oder nicht voll nutzen können, … einen entsprechenden Ausgleich” zukommen lassen wollte (BT-Drucks 10/2886, S 1). Aus dieser sehr pauschal formulierten Zielrichtung kann nicht abgeleitet werden, daß ihr nur eine Berechnung des Kindergeldzuschlages nach dem Jahresprinzip entspräche. Aber selbst wenn dem so wäre, würde hieraus in keiner Weise eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes mit seinem oben dargelegten Inhalt folgen. Dies gilt sogar dann, wenn – was nicht der Fall ist – hierin eine „Systemwidrigkeit” zu sehen wäre. Auch eine solche stellt noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG dar (s hierzu das Urteil des Senats vom 24. Januar 1995, SozR 3-5870 § 11a Nr 6 S 25 mwN).
Ebenso ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde in dem aufgezeigten Berechnungsmodus für den Kindergeldzuschlag ein Verstoß gegen die von der Revision weiterhin angeführten Vorschriften des Art 20 GG (Sozialstaatsprinzip) sowie Art 6 GG (Schutz der Familie) liegen sollte. Aus diesen Vorschriften läßt sich in keinerlei Hinsicht ein Anspruch auf eine bestimmte Höhe des Familienlastenausgleichs herleiten, solange die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger gewährleistet sind (BVerfG vom 29. Mai 1990, BVerfGE 82, 60, 79 ff). Ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG ergibt sich weiterhin nicht daraus, daß dem Kläger eine Leistung vorenthalten würde, die Kinderlosen zustünde. Denn auf den Abzug des steuerlichen Kinderfreibetrages bzw den Kindergeldzuschlag nach § 11a BKGG haben nur Familien mit Kindern Anspruch. Auf dieser Grundlage kann der Senat (wie bereits im Urteil vom 24. Januar 1995, SozR 3-5870 § 11a Nr 6 S 25) offenlassen, ob die Sozialleistung des Kindergeldzuschlags verfassungsrechtlich geboten war. Jedenfalls steht seine Ausgestaltung durch die im vorliegenden Verfahren angewandten Berechnungsvorschriften nicht im Widerspruch zum Grundgesetz.
Schließlich kann der Kläger keine Ansprüche daraus herleiten, daß der Staat gemäß Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verpflichtet ist, das Einkommen zumindest insoweit steuerfrei zu belassen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird; insbesondere muß bei der Besteuerung in der Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitgliedersteuerfrei bleiben (BVerfG vom 29. Mai 1990, BVerfGE 82, 60, 83 ff). Dies war für den Kläger im maßgeblichen Jahr 1991 bereits deshalb gewährleistet, weil er überhaupt keine Steuern zu entrichten hatte (insoweit bereits der Senat im Urteil vom 24. Januar 1995, SozR 3-5870 § 11a Nr 6 S 26).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen