Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 22. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsververfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) oder das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei der Neufeststellung der Altersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1992 anzuwenden ist.
Der am 26. Oktober 1917 in L. … (Polen) geborene und seit dem Jahre 1950 in Israel lebende Kläger israelischer Staatsangehörigkeit ist Verfolgter iS von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Im August 1990 beantragte er ein Altersruhegeld (ARG) sowie die Anerkennung von Zeiten gemäß dem Fremdrentengesetz (FRG); er gab an, daß er sämtliche ihm zustehenden Nachentrichtungsrechte ausüben wolle, die Bereiterklärung zur Entrichtung entsprechender Beiträge in dem für eine Auslandszahlung aus den FRG-Zeiten erforderlichen Umfang gebe er ab. Mit Bescheid vom 30. November 1992 merkte die Beklagte FRG-Zeiten (Juli 1934 bis Juni 1941 und Dezember 1946 bis Juni 1950) sowie Ersatzzeiten (August 1941 bis Juli 1944, Januar 1945 bis November 1946 und teilweise Juni 1950) vor. Mit Bescheid vom 8. Juli 1993 ließ die Beklagte den Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 (§ 22 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung ≪WGSVG≫) und vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1991 (§ 10 AVG) zu. Die vor Erlaß des og Bescheides begehrte Nachentrichtung von Beiträgen auch für den Zeitraum 1. Februar 1971 bis 31. Dezember 1986 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 ab; über den Widerspruch hiergegen hat die Beklagte bisher noch nicht entschieden. ARG gewährte die Beklagte dem Kläger sodann mit Bescheid vom 11. Februar 1994 wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Juli 1991 unter Außerachtlassung der FRG-Zeiten infolge einer nicht ausreichenden Anzahl (54 statt 60) bundesgebietsdeutscher Beitragszeiten (§ 98 Abs 1 AVG); sie bestätigte, der Versicherungsfall sei am 30. Juni 1991 eingetreten.
Im November 1994 beantragte der Kläger die Zulassung zur Nachentrichtung von Mindestbeiträgen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1991 und gab an, der Versicherungsfall werde auf den 31. Dezember 1991 verlegt; gleichzeitig teilte er mit, nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1994 (4 RA 70/93 = SozR 3-2600 § 300 Nr 3) gehe er davon aus, daß „das alte Rentenrecht” Anwendung finde.
Hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 1995 fest, der Kläger sei berechtigt, freiwillige Beiträge von Juli 1991 bis Dezember 1991 zu entrichten; in diesem Fall sei Rentenbeginn der 1. Januar 1992; der Rentenberechnung seien die Vorschriften des SGB VI zugrunde zu legen; ggf überzahlte Rentenbeträge würden zurückgefordert. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sich dagegen gewandt hatte, daß bei einer Neuberechnung der Rente die Vorschriften des SGB VI herangezogen würden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 1995 zurück.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1995 abgeändert und festgestellt, „daß bei Eintritt des Versicherungsfalls im Dezember 1991 für die Berechnung der Rente des Klägers die Vorschriften des AVG anzuwenden sind” (Urteil vom 9. August 1995). Das Landessozialgericht Berlin (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 22. November 1996 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die – auch – zulässige Feststellungsklage sei begründet. Der Rentenanspruch des Klägers habe bei einer Verschiebung des Versicherungsfalles auf den 31. Dezember 1991 als bereits bestehend zu gelten; mithin sei das AVG, das bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft gewesen sei, bei der Berechnung der Rente anzuwenden. Nach § 67 Abs 1 Satz 1 AVG sei die Rente vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt seien; dabei gehöre der Ablauf eines Monats rechtlich noch zu diesem. Der Kläger habe bei einer Verschiebung des Versicherungsfalls auf den 31. Dezember 1991 zu diesem Zeitpunkt sowohl ein Rentenstammrecht als auch einen fälligen Einzelanspruch auf eine monatliche Rente gehabt. Unerheblich sei, daß die Rente erst durch die Nachentrichtung von Inlandsbeiträgen habe zahlbar gemacht werden können (§ 98 Abs 1 AVG) und nachentrichtete Beiträge grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Zahlung oder einer „früher konkreten” Bereiterklärung als entrichtet gelten würden. Denn die Beklagte habe sowohl den nach § 10 AVG als auch den nach § 22 WGSVG (nach) zu entrichtenden Beiträgen Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung (August 1990) beigemessen; dies ergebe sich ua auch aus dem Bescheid vom 17. Januar 1995, in dem der Rentenbeginn – bei Entrichtung der Beiträge – auf den 1. Januar 1992 festgesetzt worden sei. Damit sei der Kläger so gestellt worden, als habe der Rentenanspruch bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1991 bestanden und sei zu diesem Zeitpunkt fällig gewesen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 300 Abs 1 bis 3 SGB VI. Sie ist der Auffassung, das LSG habe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2600 § 300 Nr 3 und Urteil vom 22. Februar 1995 – 4 RA 88/94; SozR 3-2600 § 300 Nr 6) berufen. Denn die dort entschiedenen Fälle seien mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Während in den genannten Entscheidungen im Dezember 1991 mit dem Rentenstammrecht auch der Einzelanspruch auf Zahlung eines bestimmten Rentenbetrages entstanden gewesen sei und der Rentenantragsteller damit spätestens am 31. Dezember 1991 das Recht gehabt habe, die Auszahlung des ihm ab 1. Januar 1992 zustehenden Rentenbetrages zu fordern, habe der Kläger dieses Verfahrens erst durch eine Nachentrichtung und durch die weitere Zahlung von freiwilligen Beiträgen einen fälligen Anspruch erlangt. Die Beiträge hätten daher wirksam bis zum 31. März 1992 gezahlt werden können. Ein konkreter Rentenanspruch habe mithin am 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden. Im übrigen finde nach § 300 Abs 3 SGB VI altes Recht nur dann Anwendung, wenn der Anspruch auf Neufeststellung bis zum 31. Dezember 1991 geltend gemacht worden sei; der Kläger habe seinen Antrag jedoch erst im November 1994 gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 22. November 1996 und des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 1995 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1995 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und weist darauf hin, daß die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid bindend festgestellt habe, Rentenbeginn sei der 1. Januar 1992. § 300 Abs 2 SGB VI finde daher Anwendung. Er habe im August 1990 eine Rente beantragt und im Hinblick auf die zwischenzeitlich gezahlten freiwilligen Beiträge am 31. Dezember 1991 einen Rentenanspruch erlangt. Sein Versicherungsverlauf sei bei Verlegung des Versicherungsfalls auf den 31. Dezember 1991 im Dezember 1991 abgeschlossen gewesen. Damit gelte § 67 Abs 1 Satz 1 AVG, wonach die Rente vom Ablauf des Monats an zu gewähren sei, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt seien. Rechtlich gehöre der Zeitpunkt des Ablaufs des Monats noch zu diesem, so daß der Anspruch am 31. Dezember 1991 fällig gewesen und daher gemäß den Bestimmungen des AVG neu festzustellen sei.
Der Kläger hat im Verlaufe des Revisionsverfahrens die Beiträge für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1991 entrichtet.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das SG – und bestätigend das LSG – den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1995 abgeändert und festgestellt, daß bei Eintritt des Versicherungsfalls im Dezember 1991 für die „Berechnung” der Rente des Klägers die Vorschriften des AVG anzuwenden sind.
Gegenstand sowohl der vorinstanzlichen Verfahren als auch des Revisionsverfahrens ist allein die im Bescheid vom 17. Januar 1995 erteilte und mit dem Widerspruchsbescheid vom 7. März 1995 bestätigte Auskunft der Beklagten, daß „bei der Berechnung der Rente die Vorschriften des SGB VI Anwendung” finden. Nur insoweit ist der Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) von dem Kläger mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) angegriffen und im übrigen von ihm die Feststellung begehrt worden (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), nicht die Vorschriften des SGB VI, sondern diejenigen des AVG seien bei der Neufeststellung der Rente – auch aus den nachentrichteten Beiträgen – zugrunde zu legen.
Nicht angefochten und mithin nicht Streitgegenstand sind die in dem og Bescheid vom 17. Januar 1995 enthaltenen Verfügungssätze, in denen die Beklagte – erstens – den Kläger zur Beitragsentrichtung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1991 zugelassen und – zweitens – ihm zugesichert hat, die Rente aus den nachzuentrichtenden Beiträgen beginne am 1. Januar 1992. Insoweit handelt es sich um zwei unabhängig voneinander, getrennt anfechtbare Verwaltungsakte (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫). Der erste Verfügungssatz regelt – im Rahmen des selbständigen Beitragsnachentrichtungsverfahrens – zugunsten des Klägers dessen Zulassung zur Beitragsnachentrichtung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum; der zweite (verfahrensrechtliche) Verfügungssatz enthält eine rechtsverbindliche Zusicherung der Beklagten (§ 34 SGB X), später einen begünstigenden Verwaltungsakt (über den Rentenbeginn) – unter bestimmten, noch vom Kläger herbeizuführenden Voraussetzungen – zu erlassen (vgl BSGE 56, 249 = BSG SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 13); vgl zu den Verfügungssätzen eines die Rente bewilligenden Bescheides: BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Diese beiden Verwaltungsakte sind bestandskräftig (§ 77 SGG).
Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist, soweit der Kläger die „Aufhebung” der Auskunft der Beklagten begehrt, die Vorschriften des SGB VI seien bei einer Neufeststellung der Rente zugrunde zu legen, statthaft. Zwar ist eine von einer Behörde erteilte Auskunft kein Verwaltungsakt, weil – anders als in § 31 SGB X definiert – diese nicht der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dient. Sie enthält lediglich eine informatorische Mitteilung über die rechtlichen Verhältnisse (vgl Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zehnte Auflage, § 9 RdNr 62, S 213). Als Realakt kann die Auskunft mithin nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Wenn allerdings die Behörde – wie hier die Beklagte – sich der Form nach trotz fehlender rechtlicher Voraussetzungen zur Übermittlung ihrer Rechtsauffassung eines formell als Verwaltungsakt ausgestalteten Bescheides bedient, ist die Anfechtungsklage – dennoch – im Hinblick auf diese von ihr gewählte Handlungsform statthaft (vgl hierzu Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs 1 Vorbemerkung 32 f, mwN; vgl hierzu auch BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3). Der Kläger ist insoweit auch formell beschwert iS von § 54 Abs 1 Satz 2 SGG. Denn hätte die in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidete und im Widerspruchsbescheid manifestierte Auskunft der Beklagten Bestand, würde er das Risiko tragen, an diese – fehlerhafte (siehe unten) – Rechtsansicht der Beklagten gebunden zu sein (vgl Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 42 Abs 1 Vorbemerkung 33).
Statthaft ist auch die Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG). Der Kläger begehrt mit ihr die Klärung einer sich aus dem bereits konkret bestehenden Rentenversicherungsverhältnis ergebenden Rechtsbeziehung; geklärt werden soll, ob die Beklagte nach Entrichtung der Beiträge verpflichtet ist, die Rente – bei dem zugesicherten Rentenbeginn am 1. Januar 1991 – in Anwendung alten oder neuen Rechts (AVG oder SGB VI) neu festzustellen. An der Klärung hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf die unterschiedlich ausgestalteten Rechtsvorschriften (§§ 31 ff AVG; §§ 63 ff SGB VI) und das Verhalten der Beklagten (siehe oben).
Somit ist sowohl die Anfechtungs- als auch die Feststellungsklage zulässig. Die Klagen sind auch begründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wert des aufgrund der bindenden Zusicherung im Bescheid vom 17. Januar 1995 mit Rentenbeginn ab 1. Januar 1992 zu bewilligenden Rechts auf ARG nach den Vorschriften des AVG und nicht nach denjenigen des SGB VI festzustellen. Dies betrifft sowohl die Feststellung der monatlichen Altersrente aufgrund der Beitragsnachentrichtung bis Dezember 1991 als auch die erstmals durch die Beitragsnachentrichtung fällig gewordenen, nach Israel auszahlbaren Rentenleistungen aus FRG-Zeiten im Hinblick auf die hierdurch erlangten (60) bundesgebietsdeutschen Beitragszeiten (§ 98 Abs 1 AVG).
Die Anwendung des AVG ergibt sich aus § 300 Abs 2 iVm Abs 3 Satz 1 SGB VI. Nach der für das Übergangsrecht geltenden allgemeinen Grundregel des § 300 Abs 1 SGB VI sind zwar die Vorschriften des SGB VI vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, dem 1. Januar 1992 (Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz ≪RRG≫), und nicht von einem früheren Zeitpunkt auf einen Sachverhalt oder Anspruch anzuwenden, auch wenn der Sachverhalt oder Anspruch bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. Diese Grundregel findet jedoch – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine Anwendung. Vielmehr greift hier § 300 Abs 3 Satz 1 iVm § 300 Abs 2 SGB VI ein. Danach sind – ua – ersetzte Vorschriften (hier die Bestimmungen des AVG über das ARG) auch noch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung, also auch für die Zeit ab bzw nach dem 1. Januar 1992, auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Voraussetzung für die beschränkte Weitergeltung des AVG ist demnach, daß der Anspruch – auf die neu festzustellende Rente – noch während der Geltung des alten Rechts entstanden ist, bis zu dessen Aufhebung bestanden hat und bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
Die Voraussetzungen dieser Sonderregelung lagen im Hinblick auf die bindenden Feststellungen der Beklagten in den Verfügungssätzen 1 und 2 des Bescheides vom 17. Januar 1995 zum 31. Dezember 1991 vor. Zu diesem Zeitpunkt bestand (gemäß dem Antrag vom August 1990) nach Entrichtung der Beiträge ein fälliger Anspruch auf Zahlung eines ARG nach Israel, auch unter Berücksichtigung dieser Beiträge und der FRG-Zeiten (§§ 67 Abs 3 iVm Abs 1 Satz 1, 25 Abs 5 und 6, 98 Abs 1 AVG).
Maßgebend für das Entstehen und die Fälligkeit des auf nachentrichteten Beiträgen beruhenden Einzelanspruchs auf die monatliche Rentenleistung ist – auch in Bezug auf die Fälligkeit einer „Auslandsrente” aus FRG-Zeiten – die Grundregel des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG (vgl BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 4; SozR 5070 § 10a Nr 10). Diese bestimmt, daß die Rente (bzw die Rentenerhöhung) „vom Ablauf des Monats an zu gewähren ist”, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Der monatliche Betrag ist mithin „im voraus”, vor Ablauf des Monats, in dem die Entstehungsvoraussetzungen vorliegen, zu zahlen (§ 74 Satz 1 AVG; vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 3 und Nr 6). Damit setzt § 67 Abs 1 Satz 1 AVG voraus, daß der sich aus dem Rentenstammrecht ergebende Einzelanspruch auf die monatliche Rentenleistung noch im letzten Augenblick des vorangehenden Monats entstanden und fällig geworden ist (vgl BSG SozR 3-6050 Art 46 Nr 5, SozR 3-2600 § 300 Nrn 3, 6; Urteil vom 22. Februar 1995 – 4 RA 88/94).
Mit der Zusicherung, die Rente aus den nachentrichteten Beiträgen beginne am 1. Januar 1991, hat die Beklagte sich demgemäß zugleich auch bindend verpflichtet, dem Kläger den ersten fälligen Einzelanspruch auf die höhere (nach Israel auszahlbare) Rente zum 31. Dezember 1991 zu bewilligen. Sie hat damit zugestanden, daß die Entstehungsvoraussetzungen mit Ablauf des 31. Dezember 1991, also zu einem Zeitpunkt vorgelegen haben, als das AVG noch in Kraft war (Art 83 Nr 1 RRG 1992). Inzidenter hat die Beklagte mithin die Voraussetzungen der §§ 67 Abs 1 iVm Abs 3, 25 Abs 5 und 6 und 98 Abs 1 AVG bejaht, hat also die Wirksamkeit der Verlegung des Versicherungsfalls auf Dezember 1991 anerkannt, hat die Wartezeit als erfüllt angesehen und ist von einer Rückwirkung der nachzuentrichtenden Beiträge auf den Monat Dezember 1991 (§§ 140, 142 AVG) und von dem Vorhandensein der für eine Auslandsrente aus FRG-Zeiten erforderlichen 60 bundesgebietsdeutschen Beitragszeiten zu diesem Zeitpunkt (§ 98 Abs 1 AVG; vgl hierzu BSG SozR 3-6485 Art 12 Nr 6; SozR 3-5070 § 21 Nr 4) ausgegangen. Ob die Beklagte – möglicherweise – insoweit eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung zugrundegelegt hat, ist im Hinblick auf die og Bindungswirkung der beiden ersten Verfügungssätze des Bescheides vom 17. Januar 1995 unerheblich (vgl BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2).
Nach alledem steht fest, daß die Auskunft der Beklagten über das bei einer Neufeststellung der Rente anzuwendende Recht fehlerhaft war, so daß die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben und die Revision der Beklagten keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen