Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersruhegeld. Verschiebung des Versicherungsfalles _ Beitragsnachentrichtung. Rentenbeginn
Orientierungssatz
1. Zur Frage des anwendbaren Rechts bei der Festsetzung der Höhe eines Anspruchs auf Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn der Versicherungsfall auf den 31.12.1991 hinausgeschoben und Nachentrichtungsbeiträge gemäß § 22 WGSVG nach dem 31.3.1992 geleistet wurden.
2. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Monats gehört rechtlich noch zu diesem Monat, wie schon daraus folgt, daß § 67 Abs 1 S 2 AVG zwischen dem Ablauf eines Monats und dem Beginn eines Folgemonats unterscheidet (Anschluß an BSG vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 = SozR 3-2600 § 300 Nr 3; BSG vom 22.2.1995 - 4 RA 88/94 und BSG vom 21.2.1996 - 5 RJ 54/95 = SozR 3-2600 § 300 Nr 6).
Tatbestand
Streitig ist die Höhe einer Altersrente.
Der 1921 in K./Rumänien geborene Kläger lebt als israelischer Staatsangehöriger in Israel. Er beantragte am 16. Februar 1990 bei der Beklagten die Anerkennung von Fremdrentenzeiten, die Nachentrichtung von Beiträgen und Rente.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1994 ließ die Beklagte den Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 entsprechend seiner Konkretisierung (vom 13. Januar 1994) zu. Nach Zahlung der Beiträge am 22. März 1994 beantragte der Kläger am 8. August 1994 die Entrichtung freiwilliger Mindestbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991. Der Versicherungsfall werde auf den 31. Dezember 1991 verschoben. Er gehe davon aus, daß das alte Rentenrecht anzuwenden sei. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin für 24 Beiträge für 1990 und 1991 eine "Beitragsrechnung" über 2.442,-- DM zum Zweck der devisenrechtlichen Genehmigung.
Mit Bescheid vom 10. November 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 1. Januar 1992 an Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem 31. Dezember 1991 erfüllt. Der Rentenberechnung lagen u.a. die nachentrichteten und die am 6. Oktober 1994 entrichteten freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 zugrunde.
Mit dem gegen die Anwendung des SGB VI gerichteten Widerspruch verwies der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Er verschiebe zunächst den Versicherungsfall auf den 30. Juni 1991 und bitte um einen neuen Rentenbescheid.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 aufgrund eines am 30. Juni 1991 eingetretenen Versicherungsfalles für die Zeit vom 1. Juli 1991 an Altersruhegeld (ARG) wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) unter Berücksichtigung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1991. Sie errechnete die Rente zunächst für die Zeit bis 31. Dezember 1991 und wies eine entsprechende Nachzahlung aus. Durch Folgebescheid vom 17. Januar 1995 berechnete sie die Rente für die Zeit vom 1. Januar 1992 an.
Mit Bescheid vom 31. Januar 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge gegeben sei. Bei Rentenbeginn am 1. Januar 1992 fänden ausschließlich die Vorschriften des SGB VI Anwendung.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 1995 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 10. November 1994" zurück. Dem Urteil des BSG vom 23. Juni 1994 (Az.: 4 RA 70/93) werde nicht gefolgt. Bei einem Rentenbeginn vom 1. Januar 1992 an gelte nur das vom 1. Januar 1992 an geltende Recht.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Berlin (SG) verurteilte die Beklagte am 13. November 1995 antragsgemäß, dem Kläger ARG aufgrund eines Versicherungsfalles am 31. Dezember 1991 nach Maßgabe der Vorschriften des AVG zu gewähren. Neben den weiteren Rentenbescheiden sei auch der Bescheid vom 31. Januar 1995 gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da er zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen sei. Die Beklagte habe noch einmal ihre Entscheidung im ersten Rentenbescheid vom 10. November 1994 bestätigt. Gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI seien die durch das SGB VI ersetzten Vorschriften nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht werde. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von ARG sei während der Geltung des alten Rechts entstanden. Der Versicherungsfall sei am 31. Dezember 1991 eingetreten. Der Kläger habe bereits ohne die freiwilligen Beiträge mehr als 60 Monate nach dem Fremdrentengesetz zurückgelegt. Ein Anspruch aus dem Rentenstammrecht entstehe, wenn die Einzelleistung fällig geworden, d.h. vom Versicherungsträger zu bewirken sei. Fällig sei die Leistung vom Ablauf des Monats an in dem die Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenstammrechts erfüllt seien Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, daß die Zahlbarmachung des Rentenansp...