Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersruhegeld. Entstehen des Anspruch. Rentenbeginn -Anwendung von altem bzw neuem Recht. Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen

 

Orientierungssatz

Ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, ist noch nach den Vorschriften des AVG bzw der RVO zu gewähren, wenn der Rentenanspruch aufgrund eines auf den 31.12.1991 verschobenen Versicherungsfalles entstanden ist und vor dem 1.4.1992 geltend gemacht wurde (Anschluß an BSG vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 = SozR 3-2600 § 300 Nr 3, BSG vom 22.2.1995 - 4 RA 88/94 und BSG vom 21.2.1996 - 5 RJ 54/95 = SozR 3-2600 § 300 Nr 6).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Altersruhegeld der Klägerin wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bei Verlegung des Versicherungsfalles auf Dezember 1991 und nach noch vorzunehmender Entrichtung von weiteren freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) oder nach den für die Klägerin günstigeren Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zu gewähren und zu berechnen.

Die am 2. Januar 1923 in Rumänien geborene Klägerin gehört zum Personenkreis der Verfolgten nach § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Sie wanderte 1963 von Rumänien nach Israel aus, wo sie seitdem als israelische Staatsangehörige lebt.

Im Januar 1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Nachentrichtung nach § 22 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), die Zulassung zur freiwilligen Versicherung ab 1. Januar 1990 und die Zahlung einer Rente.

Mit Bescheid vom 13. November 1992 erkannte die Beklagte Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz an sowie mit Versicherungsverlauf vom 9. November 1992 weitere rentenrechtliche Zeiten.

Durch Bescheid vom 13. Januar 1993 wurde die Klägerin in dem von ihr konkretisierten Umfange zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 22 WGSVG sowie zur Entrichtung freiwilliger Beiträge nach § 10 AVG zugelassen. Nach Eingang des Nachentrichtungsbetrages (Wertstellung 19. Februar 1993), erinnerte die Beklagte die Klägerin daran, den Versicherungsfall zu verschieben. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. April 1993 verlegte die Klägerin den Versicherungsfall auf den 30. Juni 1991.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1993 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 4. Januar 1990 ein Altersruhegeld und zwar beginnend ab 1. Juli 1991. Die Rente wurde nach dem Recht des AVG berechnet.

Gegen den Rentenbescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Über diesen ist noch nicht entschieden.

Gegen den Nachentrichtungsbescheid vom 13. Januar 1993 hatte die Klägerin ebenfalls Widerspruch erhoben und die Nachentrichtung auch für den Zeitraum von Februar 1971 bis Dezember 1986 begehrt. Der Widerspruch gegen den Nachentrichtungsbescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1993).

Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens (S 5 An 57/94) beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten am 30. August 1994, die Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 10 AVG für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 in Höhe der Mindestbeiträge zuzulassen. Gleichzeitig heißt es in diesem Schreiben, der Versicherungsfall werde auf den 31. Dezember 1991 verschoben und es werde davon ausgegangen, daß aufgrund der BSG-Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 4 RA 70/93 - das alte Recht Anwendung finde.

Mit Bescheid vom 16. Januar 1995 lehnte die Beklagte die Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 10 AVG für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 ab, da der Rentenbescheid bindend geworden sei. Auf den Widerspruch der Klägerin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 10. März 1995, in dem sie die Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 10 AVG für den begehrten Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 zuließ. Der Rentenbescheid sei wegen des Widerspruchs noch nicht bindend geworden und eine freiwillige Versicherung könne daher vorgenommen werden. Bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 1992 fänden die Vorschriften des SGB VI Anwendung.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. März 1995 und machte geltend, aus der Entscheidung des BSG vom 23. Juni 1994 - 4 RA 70/93 - ergebe sich, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles im Dezember 1991 bei der Rentenberechnung die Vorschriften des AVG anzuwenden seien. Die Einzahlung freiwilliger Mindestbeiträge für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 und die Verlegung des Versicherungsfalles auf Dezember 1991 behalte sie sich vor bis zur gerichtlichen Klärung. Sofern die Beklagte zur Vermeidung von Nachteilen schon eine Einzahlung wünsche, werde um Mitteilung gebeten.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1995 zurückgewiesen, soweit ihm nicht bereits durch den Bescheid vom 10. März 1995 abgeholfen worden war. Darin heißt es, auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG könne sich die...

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