Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 1991 und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1989 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der am 10. Januar 1963 geborene Kläger, der an einer seit seiner Geburt bestehenden hochgradigen Schwerhörigkeit (praktischen Gehörlosigkeit) beiderseits leidet, nahm vom 6. September 1981 bis zum 30. Juni 1986 (nach der Leistungsakte der Beklagten vom 8. September 1981 bis 29. Juni 1986) an einer Rehabilitationsmaßnahme in der Rheinisch-Westfälischen Schule für Hörgeschädigte in E. … teil. Er schloß die Maßnahme mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und dem Abschluß als Physikalisch-technischer Assistent ab. Die Maßnahme wurde vom Landeswohlfahrtsverband Hessen – dem Beigeladenen – im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Schulausbildung gemäß den §§ 39 Abs 1, 40, 43 Abs 2 und 100 Abs 1 Nr 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab 7. September 1981 gefördert. Die monatlichen Sozialhilfeaufwendungen umfaßten neben den Kosten des Schulbesuchs und der Heimunterbringung auch ein monatliches Taschengeld in Höhe von 150,– DM. Die Eltern des Klägers wurden gemäß § 43 Abs 2 BSHG bis zu dessen 21. Lebensjahr teilweise in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen in Anspruch genommen.
Den am 30. Juni 1986 vom Kläger bei der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) gestellten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) lehnte diese mit Bescheid vom 5. Februar 1987 ab, weil der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Anspruch auf Alhi habe er ebenfalls nicht. Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sein Begehren nur noch auf § 134 Abs 3 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) stützte, blieb erfolglos.
Das Sozialgericht (SG) gab der Klage mit Urteil vom 13. November 1989 statt. Mit der Berufung machte die BA unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 1988 – 11/7 RAr 97/87 – (SozR 4100 § 134 AFG Nr 34) geltend, der beigeladene Träger der Maßnahme sei als Sozialhilfeträger kein „öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger” iS des § 134 Abs 3 Nr 3 AFG. Außerdem hätten die dem Kläger gewährten Leistungen keine Lohnersatzfunktion gehabt, wie es für alle in § 134 Abs 3 AFG genannten Tatbestände einheitlich erforderlich sei, um Ansprüche auf Alhi begründen zu können.
Nach weiteren Ermittlungen des Landessozialgerichts (LSG) und der BA mit dem Ergebnis, daß der Kläger bis zur Arbeitsaufnahme am 1. März 1987 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hatte und in der Zeit bedürftig im Sinne des Arbeitslosenrechts war, wies das LSG die Berufung der BA mit Urteil vom 21. Juni 1991 zurück.
Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Der Kläger habe den Ersatztatbestand des § 134 Abs 3 Nr 3 AFG erfüllt. Der Träger der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme sei, wie aus §§ 29 Abs 2, 28 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil -(SGB I) folge und das BSG mit Urteil vom 17. Mai 1983 – 7 RAr 24/82 – (SozR 4220 § 3 Alhi-VO Nr 1) für die Vorläufervorschrift des § 3 Satz 1 Nr 1 Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1929) bereits ausgesprochen habe, öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger iS des § 134 Abs 3 Nr 3 AFG. Der Kläger habe auch Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Sinne dieser Vorschrift bezogen. Das ergebe sich bereits aus § 27 Abs 3 BSHG. Dem Urteil des BSG vom 29. November 1988 aa0, nach dem es sich bei den „Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts” um Lohnersatzleistungen handeln müsse, könne nicht gefolgt werden, denn es lasse eine Auseinandersetzung mit §§ 27 BSHG, 29 Abs 1 Nr 4 SGB I, 2 Nr 4 AFG und 2 Abs 2 SGB I vermissen und widerspreche dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Der Zielsetzung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) sei die vom BSG vertretene Einschränkung nicht zu entnehmen. Die Vorschrift dürfe wegen der verfassungsrechtlichen Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 Grundgesetz ≪GG≫) nur unter engen Bedingungen einschränkend ausgelegt werden. Die dafür notwendigen Voraussetzungen fehlten hier. Die in § 134 Abs 3 Nr 3 AFG gewählte Formulierung erkläre sich überdies unschwer aus dem Normkontext zu § 29 Abs 1 Nr 4 SGB I als Oberbegriff, der sowohl Lohnersatzleistungen als auch Leistungen nach dem BSHG umfasse. Würde die Beschränkung auf Lohnersatzleistungen aus dem Normtext folgen, wäre § 134 Abs 3 Nr 3 AFG zudem zumeist sinnlos, weil in solchen Fällen die Anwartschaft schon gemäß §§ 134 Abs 4 (gemeint ist offenbar Abs 1 Nr 4b), 107 AFG erfüllt wäre. Schließlich spreche auch der Rückgriff auf § 2 Nr 4 AFG für die dargelegte Auffassung.
Mit der – zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 134 Abs 3 Satz 1 Nr 3 AFG. Der vorliegende Fall rechtfertige keine andere Wertung als der vom BSG am 29. November 1988 entschiedene. Denn der Kläger habe keine Leistungen mit Lohnersatzfunktion bezogen, die als Leistungen zum Lebensunterhalt iS des § 134 Abs 3 Satz 1 Nr 3 AFG anzusehen seien. Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff BSHG fehle diese Funktion. Die Änderungen des § 43 BSHG durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz ≪HStruktG≫ (vom 22. Dezember 1981 ≪BGBl I S 1523≫) seien mit dem SGB X 3. Kapitel vom 4. November 1982 (BGBl I S 1450) wieder rückgängig gemacht worden, zudem in Abs 1 Satz 2 ein zweiter Halbsatz über die gesamtschuldnerische Haftung eingefügt worden. Dieser Eingriff des Gesetzgebers lasse erkennen, daß eine Einbeziehung der Maßnahme nach §§ 39 ff BSHG in die Vorschrift des § 134 Abs 3 Satz 1 Nr 3 AFG nicht zu rechtfertigen sei. Wenn es sich nämlich bei den Leistungen um Lohnersatzleistungen handeln würde, käme weder eine Rückzahlungsverpflichtung des Rehabilitanden noch eine Haftung weiterer Personen als Gesamtschuldner in Betracht. Weil diese Rückzahlungsverpflichtung aber bestehe, sei der Fall wie die Förderung einer normalen Ausbildung zu behandeln, wenn der Ausgebildete nie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt habe. Auch das an den Kläger gezahlte Taschengeld orientiere sich nicht an zuletzt bezogenem Lohn, habe deshalb auch keine Lohnersatzfunktion und sei zB nicht mit Kranken- oder Verletztengeld zu vergleichen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält seinen Fall nicht mit dem vom BSG am 29. November 1988 entschiedenen für vergleichbar, weil der damalige Kläger keinerlei finanzielle Zuwendungen erhalten habe, die eine Art Lohnersatz darstellten. So sei es aber in seinem Fall, denn ein Taschengeld von 150,– DM sei durchaus mit einer Verletztenteilrente nach § 581 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vergleichbar, die bereits bei Vorliegen einer MdE von 20 vH gewährt werde und dann nicht höher als 150,– DM im Monat sein müsse. Zusammen mit der kostenfreien Unterkunft und Verpflegung handele es sich bei den ihm vom Sozialhilfeträger gewährten Leistungen um solche „zur Bestreitung des Lebensunterhalts” im Sinne des Urteils des BSG vom 29. November 1988, zumal er ohne die Rehabilitationsmaßnahme versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hätte. Er habe durch Leistungen des Sozialhilfeträgers seinen gesamten Lebensunterhalt gedeckt und mehr erhalten, als wenn er nur Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hätte. Die von ihm bezogenen Leistungen der Sozialhilfe seien daher Lohnersatzleistungen.
Aus § 134 Abs 3 AFG gehe selbst unter Berücksichtigung von Einsparungszwecken jedenfalls nicht hervor, daß Sozialhilfeempfänger von Alhi-Ansprüchen auszunehmen seien. Das Urteil des BSG vom 17. Mai 1988 aa0 stehe dem nicht entgegen. Schließlich ändere § 43 BSHG nichts am Charakter der Leistungen des Sozialhilfeträgers als Lohnersatzleistungen, denn die Rückzahlungsregelung knüpfe an die Sozialhilfeleistung als subsidiäre Leistung an.
Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, hat darauf hingewiesen, daß seine Leistungen den Lebensunterhalt des Klägers sichern sollten. Rückzahlungsverpflichtungen änderten nichts am Charakter der gewährten Hilfe; sie seien nur Ausdruck des Nachrangigkeitsprinzips der Sozialhilfe.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat hat im Einvernehmen mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden (§§ 124 Abs 2, 153 Abs 1, 165 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Die zulässige Revision der BA ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Alhi, weil er von dem Beigeladenen keine Leistungen „zur Bestreitung seines Lebensunterhalts” bezogen hat.
§ 134 Abs 3 AFG lautet – soweit hier streitentscheidend -:
Eine vorherige Beschäftigung ist zur Begründung des Anspruchs auf Alhi nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose …
1. …, 2. …, 3. wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht ….
Offen kann bleiben, ob der Beigeladene als öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann. Zwar hat der 7. Senat des BSG zu dem damals geltenden, dem § 134 Abs 3 Satz 1 Nr 3 AFG insoweit entsprechenden § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO vom 7. August 1974 (BGBl I S 1929) in einem Fall, in dem das Sozialamt dem damaligen Kläger Tuberkulosenhilfe gewährt hatte, ausgeführt, daß das leistende Sozialamt dabei gemäß dem Wortlaut der Vorschrift als öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger tätig geworden sei. Grundlage dafür war die damals den Trägern der Sozialhilfe gesetzlich ausdrücklich übertragene Tuberkulosenhilfe (§§ 48 bis 66 BSHG damaliger Fassung). Diese Aufgabe besteht inzwischen nicht mehr. Die genannten Vorschriften sind durch das 2. HStruktG vom 22. Dezember 1981 – BGBl I S 1523 – und Art 26 Nr 4 des 2. Rechtsbereinigungsgesetzes (RBG) vom 16. Dezember 1986 – BGBl I S 2441 – aufgehoben worden. Ob daraus die Schlußfolgerung zu ziehen ist, die Träger der Sozialhilfe seien nunmehr, wenn sie Eingliederungshilfe – wie im vorliegenden Fall – erbrächten, generell nicht mehr Rehabilitationsträger (so Gagel/Ebsen, AFG-Komm, Stand: Mai 1991 § 134 RdNr 188), ist jedenfalls für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die dafür gegebene Begründung, Hilfe zum Lebensunterhalt werde unabhängig von der Rehabilitation nach den eigenständigen Kriterien des 2. Abschnitts des BSHG erbracht, nicht unbedenklich. Denn soweit die Hilfe gemäß § 27 Abs 3 BSHG ua in einem Heim (vgl dazu § 103 Abs 4 BSHG) oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, wie es nach den Feststellungen des LSG hier der Fall war, ist der dafür vom Sozialhilfeträger geleistete Lebensunterhalt Bestandteil der Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt des BSHG), so daß die angeführte Begründung jedenfalls solche Fälle nicht trägt. Ob in derartigen Fällen der Gewährung von Eingliederungshilfe der Sozialhilfeträger nicht zugleich auch ein öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger ist, kann der Senat im hier zu entscheidenden Fall aber letztlich offen lassen, weil der Kläger von dem Beigeladenen keine „Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts” iS des § 134 Abs 3 Satz 1 Nr 3 AFG bezogen hat. Solche Leistungen müssen Lohnersatzcharakter haben. Daran fehlt es hier.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. November 1988 (aa0), in der ein Träger der Rentenversicherung dem dortigen Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme ohne Zahlung von Übergangsgeld gewährt hatte, ausgeführt, daß die Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation (§ 10 RehaAnglG) als Sachleistung nicht ausreiche, um als Leistung „zur Bestreitung des Lebensunterhalts” angesehen werden zu können. Daneben müsse ein Anspruch auf Übergangsgeld oder Krankengeld als ergänzende Leistung bestehen. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung bei einer stationären Maßnahme reiche dafür nicht aus. Zur Begründung hat der Senat auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Vorschrift abgestellt und dabei drei Gesichtspunkte herausgestellt:
Erstens habe die Ablösung des § 3 Alhi-VO durch § 134 Abs 3 AFG idF des AFKG nicht nur zu einer sprachlichen Vereinfachung des Gesetzes geführt, sondern den Kreis der durch den Ersatztatbestand begünstigten Arbeitslosen gegenüber der Alhi-VO mit dem zusätzlich geforderten Bezug von „Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts” verkleinert.
Zweitens folge daraus, daß die Einschränkung, die Leistungen müßten „zur Bestreitung seines Lebensunterhalts” bezogen sein, für alle drei Tatbestände des § 134 Abs 3 AFG gelte, daß diese auch einheitlich auszulegen seien. Bei den Leistungen müsse es sich jeweils um Barleistungen mit Lohnersatzfunktion handeln. Im Falle der Nr 2 ergebe sich dieses aus der Rechtsentwicklung, denn in der zuvor geltenden Regelung des § 3 Nr 2 Alhi-VO sei den Worten „Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts” der Klammerzusatz (Einkommensausgleich, Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich) hinzugefügt gewesen. Durch die Neuregelung sei insoweit keine Leistungserweiterung erfolgt. Zu Nr 1 habe der Senat in seinem Urteil vom 17. März 1988 – 11/7 RAr 95/87 -bereits entschieden, daß das vorzeitige Altersgeld für Landwirte nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) wegen seiner Funktion als Barzuschuß zum landwirtschaftlichen „Altenteil”, weil es nicht den vollen Lebensunterhalt des Empfängers decken solle, keine Leistung zum Lebensunterhalt sei.
Drittens führe die Beschränkung auf Barleistungen mit Lohnersatzfunktion zu sachgerechten Ergebnissen. Die gesetzliche Zubilligung einer Lohnersatzleistung beruhe auf der Annahme, daß die Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme einen Lohnausfall bewirkt habe. Dann erscheine die Annahme, daß ohne die Teilnahme an der Maßnahme Beiträge entrichtet worden wären, vergleichsweise näherliegend als in den Fällen einer Rehabilitationsmaßnahme ohne Barleistungen. Hingegen berühre die Entscheidung, ob eine Maßnahme ambulant oder stationär durchzuführen sei, die Frage einer sonst ausgeübten Beschäftigung allenfalls am Rande.
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Sie halten den Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Revisionserwiderung des Klägers stand.
Die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 134 Abs 3 Nrn 1 bis 3 AFG, daß unter „Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts” nur solche mit Lohnersatzcharakter zu verstehen sind, widerspricht entgegen der Auffassung des LSG nicht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Das LSG hat verkannt, daß die Frage, ob der Wortlaut einer Norm eindeutig ist, sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern nur durch Auslegung der Vorschrift beantworten läßt (vgl Säcker in Münchener Kommentar zum BGB Bd 1 Allgemeiner Teil 1978, Einleitung RdNr 97). Maßgeblich für das Verständnis einer Rechtsvorschrift ist der in ihrem Wortlaut zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 19, 354, 362; BGHZ 46, 74, 76), dh die ratio legis oder der Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser erschließt sich regelmäßig bereits aus der Entstehungsgeschichte der Norm einschließlich der Gesetzesbegründung auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien (historische Auslegung) sowie dem Bedeutungszusammenhang der Vorschrift im Gesetzesgefüge (systematische Auslegung). Letzterer ist nicht nur aus dem Zusammenhang des Gesetzes, dessen Bestandteil die auszulegende Norm ist, sondern aus ihrer Stellung in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts herzuleiten.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das: § 3 der Alhi-VO vom 7. August 1974 hatte gegenüber den Vorläufervorschriften (vgl dazu ebenfalls das Senatsurteil vom 29. November 1988) die entscheidende Einschränkung in Nrn 1 und 2 gebracht, daß der Arbeitslose wegen der dort genannten Gründe für sein vermindertes oder aufgehobenes Leistungsvermögen Leistungen der Sozialversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts empfangen haben mußte, um Alhi ohne vorangegangene entlohnte Beschäftigung erhalten zu können. Bei diesen Leistungen handelte es sich sämtlich um Lohnersatzleistungen. Wurde Arbeitslosen während vorangegangener beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen Leistungen aus der Sozialversicherung (Übergangsgeld) gewährt, diente es nach §§ 168 Abs 1a, 107 Nr 5 AFG idF des RehaAnglG vom 7. August 1974 – BGBl I S 1881 – der Erfüllung der Anwartschaft iS des § 134 Abs 1 Nr 4b AFG. Weitere Regelungen zu Lohnersatzleistungen wegen beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen wurden in der zeitgleich mit dem RehaAnglG erlassenen Alhi-VO hinsichtlich der Erlangung von Ansprüchen auf Alhi nicht getroffen. Zusätzlich regelungsbedürftig erschien die Teilnahme an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen. Dieses geschah durch § 3 Nr 3 der Alhi-VO mit dem Inhalt, daß die von dieser Vorschrift erfaßten Personen denen der Nr 1 und Nr 2 gleichgestellt wurden. Teilnehmer an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen ohne Anspruch auf Übergangsgeld waren von der entsprechenden Vergünstigung ausgeschlossen. Diese Ersatztatbestände sind nicht unverändert, sondern „mit erschwerten Voraussetzungen” (so Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG-Komm – Stand: 63. Lieferung August 1990 – § 134 RdNr 35) in das AFG übernommen worden. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. November 1988 dargelegt hat, sollten diese Vorschriften nach dem Regierungsentwurf zum AFKG (BT-Drucks 9/846 S 29, 46) und dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP (BT-Drucks 9/799 S 28) gänzlich gestrichen werden. Im Gesetzgebungsverfahren vertrat insbesondere der Bundesrat (BT-Drucks 9/846 S 62 Nr 7) die gegenteilige Auffassung. Gesetz wurde nach Einschaltung des Vermittlungsausschusses die vorliegende Fassung, ohne daß an Hand der Materialien zu erkennen ist, auf welchen Erwägungen sie schließlich beruhte, denn insoweit fand keine Erörterung statt. Weil nunmehr nach Wortlaut und Stellung der Einschränkung „zur Bestreitung seines Lebensunterhalts” im Anschluß an die einzelnen Tatbestände der Nrn 1 bis 3 des § 134 Abs 3 AFG die zusätzliche Voraussetzung des „Bezugs von Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts” gleichermaßen für die Tatbestände Nrn 1 bis 3 galt, ist als insoweit objektivierter Wille des Gesetzgebers anzusehen, daß der Kreis der durch den Ersatztatbestand Begünstigten verkleinert worden ist. Wenn nämlich dasselbe einschränkende Merkmal für Nrn 1 bis 3 der Vorschriften gilt, muß es grundsätzlich auch für alle drei Tatbestände dieselbe Bedeutung haben. Da sich in den Materialien zur Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür finden, daß jeder Arbeitslose, der zuvor an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilgenommen hat, Ansprüche nach der Alhi-VO erwerben sollte, ist in § 134 Abs 3 Nr 3 AFG nur zum Ausdruck gekommen, daß Teilnehmer an beruflichen wie medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gleichermaßen nur dann unter diese Tatbestände fallen, wenn sie Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers zur Bestreitung des Lebensunterhalts, insbesondere also Übergangsgeld erhalten haben und die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Die Schlußfolgerung des LSG, bei dieser Auslegung bedürfe es des Ersatztatbestandes im Hinblick auf §§ 134 Abs 4 (gemeint ist offenbar Abs 1 Nr 4b), 107 AFG nicht, geht fehl. § 134 Abs 1 Nr 4b letzter Halbsatz iVm §§ 186 Abs 2 und 107 Nrn 5a und 5d AFG einerseits sowie § 134 Abs 3 Satz 1 Nr 3 AFG andererseits, ergänzen einander in sinnvoller Weise. § 134 Abs 3 AFG regelt keine Tatbestände, die an die Stelle einer anwartschaftsbegründenden Zeit gemäß § 134 Abs 1 Nr 4b AFG treten und dessen Tatbestand erfüllen können, sondern eigenständige Ersatztatbestände. Danach müssen 240 Tage der in § 134 Abs 3 AFG genannten Zeiten in der Vorfrist zurückgelegt werden. Aus Billigkeitsgründen enthält § 134 Abs 3 AFG einen Ausgleich dafür, daß wegen des Bezugs der dort genannten Leistungen in der Regel nicht einmal die „kleine Anwartschaftszeit” des § 134 Abs 1 Nr 4b AFG erworben werden kann, weil ohne die Teilnahme an der Maßnahme in solchen Fällen wahrscheinlich Beiträge entrichtet worden wären. Insoweit ergänzt § 134 Abs 3 AFG die in §§ 107 Nrn 5a und 5d, 186 AFG enthaltene Versicherung. Dabei wird § 134 Abs 3 AFG stets dann von den eben genannten Vorschriften verdrängt, wenn die beitragspflichtigen Zeiten beide Tatbestände zugleich erfüllen. § 134 Abs 3 AFG behält aber im Hinblick auf die einschränkende Regelung in § 186 Abs 1 AFG, daß die Bezieher von Ersatzleistungen wie Übergangsgeld unmittelbar vor dessen Bezugsbeginn entweder versicherungspflichtig beschäftigt oder eine Lohnersatzleistung nach dem AFG bezogen haben müssen, seine Bedeutung gerade auch für Leistungen der beruflichen Rehabilitation, weil es an diesen Tatbestandsvoraussetzungen in manchen Fällen fehlt (ebenso Gagel/Ebsen aa0, § 134 RdNrn 164 bis 166).
Die Beziehung der Vorschrift zu §§ 28, 29 Abs 1 Nr 4, 2 Abs 2 SGB I, 2 Nr 4 AFG und §§ 27 ff BSHG führt entgegen der Auffassung des LSG zu keinem anderen Ergebnis.
§§ 18 bis 29 SGB I enthalten lediglich eine Übersicht über die von den einzelnen Leistungsträgern zu erbringenden Sozialleistungen und geben jeweils den oder die zuständigen Leistungsträger an. Darin erschöpft sich zugleich die Funktion dieser Vorschriften (vgl Kasseler Kommentar-Seewald, Stand: 1991 Vor §§ 18 bis 29 SGB I RdNr 2). § 2 AFG enthält eine Beschreibung der Ziele des AFG. Wegen der Wichtigkeit der Eingliederung Behinderter fand diese Aufgabe in Nr 4 besondere Erwähnung. Subjektiv öffentliche Rechte begründet die Aufzählung nicht. Auslegungshinweise für die hier im Streit befindliche Vorschrift lassen sich weder aus dieser, noch aus den genannten Übersichtsvorschriften entnehmen.
Auch § 2 Abs 2 SGB I führt nicht zu der vom Kläger für richtig gehaltenen Auslegung des § 134 Abs 3 Nr 3 AFG. Die Vorschrift hat zum Inhalt, daß die in §§ 3 bis 10 SGB I aufgeführten sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs … zu beachten sind und dabei sicherzustellen ist, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diese ihrer dogmatischen Natur und ihrem Inhalt nach höchst umstrittene Vorschrift (vgl zB BSGE 63, 270, 272; Seewald aa0 § 2 RdNrn 4 ff; Bürck, SGb 1984, 7 ff, 84 mwH) besagt jedenfalls nicht mehr, als daß Auslegungsspielräume bei den einzelnen Anspruchsgrundlagen, die die in §§ 3 bis 10 SGB I genannten sozialen Rechte umsetzen sollen – §§ 3 bis 10 SGB I bilden, wie aus § 2 Abs 1 Satz 2 SGB I folgt, selbst keine Anspruchsgrundlagen –, mit dem normativen Gehalt des jeweils betroffenen sozialen Rechts gefüllt und dadurch möglichst weitgehend zur Geltung gebracht werden sollen.
Im vorliegenden Fall kommt zwar als soziales Recht des Klägers die in § 3 Abs 2 Nr 4 SGB I genannte wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit in Betracht. Diese wird im vorliegenden Fall durch § 134 Abs 3 Nr 3 AFG in Form einer Anspruchsgrundlage konkretisiert. Ein Auslegungsspielraum mit der Folge, daß § 2 Abs 2 SGB I bei der Konkretisierung dieser Vorschrift anwendbar wäre, besteht aber nicht. Ein solcher Spielraum kommt – wenn man in § 2 Abs 2 SGB I nicht nur einen „Programmsatz” sieht – nur dann in Betracht, wenn die Auslegung nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, dh vor allem nach Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Bedeutungszusammenhangs im Gesetzesgefüge, Interpretationsspielraum läßt. Erst dann stellt sich die Frage, welche Auslegung der Verwirklichung des betroffenen sozialen Rechts besser entspricht. So liegt der hier zu entscheidende Fall aber gerade nicht. Entstehungsgeschichte und Stellung des § 134 Abs 3 AFG im Gesetzesgefüge setzen vielmehr – wie dargestellt – voraus, daß es sich bei den Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts um solche mit Lohnersatzcharakter handeln muß.
Die Auffassung des Klägers, aus den Vorschriften des BSHG ergebe sich, daß es sich bei den ihm erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit Lohnersatzcharakter iS des § 134 Abs 3 AFG handelt, vermag nicht zu überzeugen.
§ 27 Abs 1 BSHG führt die einzelnen Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen auf und nennt unter Nr 6 auch die Eingliederungshilfe für Behinderte, die der Kläger während seiner beruflichen Rehabilitation bezogen hat. Abs 3 dieser Vorschrift stellt lediglich klar, daß die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die in einer Anstalt, einem Heim – der Kläger war nach den Feststellungen des LSG während der Maßnahme in einem Heim untergebracht – oder einer gleichartigen Einrichtung … gewährt wird, auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt als unselbständigen Bestandteil umfaßt. Letzterer ist also nicht Hilfe zum Lebensunterhalt für die bloße Existenzsicherung iS der §§ 11 bis 26 BSHG, sondern Teil der insgesamt für die Eingliederungsmaßnahme nach den Grundsätzen der Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 27 ff BSHG) aufzuwendenden Leistungen. Sie teilt das rechtliche Schicksal der Hauptmaßnahme (Mergler/Zink, BSHG-Komm, Stand: Januar 1992, § 27 RdNr 24). Eine Aussage darüber, daß diese Hilfe eine Leistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts iS des § 134 Abs 3 AFG darstellt, enthält die Vorschrift daher entgegen der Annahme des LSG nicht (vgl Kopp/Fichtner, BSHG-Komm, 6. Aufl 1988, § 27 RdNr 4; Schmitt, BSHG-Komm Stand: Januar 1992, § 27 RdNrn 2, 15).
Aus §§ 39 ff BSHG iVm dem RehaAnglG folgt dieses ebenfalls nicht, denn die Rehabilitationsleistungen der Sozialhilfe sind in § 2 RehaAnglG, der den Geltungsbereich des Gesetzes beschreibt, nicht berücksichtigt. Zwar sollte eine entsprechende Angleichung der Leistungen zwischen sämtlichen Leistungsträgern, also auch denen der Sozialhilfe, vorgenommen werden. Dieses Ziel ist aber bisher nicht verwirktlicht worden (vgl BSG, Urteil vom 17. Mai 1983 aa0; Kopp/Fichtner aa0, § 39 RdNrn 5, 6 sowie den Reha-Bericht der Bundesregierung vom 4. April 1984, BT-Drucks 10/1233). Deshalb können die von Sozialhilfeträgern bei Eingliederungsmaßnahmen erbrachten Leistungen nicht ohne weiteres mit den Leistungen der Träger des Sozialversicherungsrechts einschließlich denen der BA gleichgesetzt werden. Die nach §§ 39 ff BSHG dem Kläger während seiner „Rehabilitationsmaßnahme” vom Beigeladenen erbrachten Leistungen sind deshalb ihrer Natur nach nicht „automatisch” Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts iS des § 134 Abs 3 AFG.
Den für den Kläger aufgewendeten Leistungen der Eingliederungshilfe fehlt die nach § 134 Abs 3 Nr 3 AFG erforderliche Lohnersatzfunktion, um diesen Ersatztatbestand begründen zu können. Leistungen mit Lohnersatzcharakter knüpfen typischerweise an Beschäftigungsverhältnisse und erzielte oder erzielbare Arbeitsentgelte an. Der Zubilligung von Lohnersatzleistungen während der Rehabilitation liegt die Annahme zugrunde, daß der Leistungsempfänger ohne die Rehabilitationsmaßnahme Lohn erzielt und Beiträge abgeführt hätte (Senatsurteil vom 29. November 1988 aa0). Die nach den Eingliederungsvorschriften zu gewährenden Leistungen orientieren sich dagegen nicht hieran, sondern haben ebenso wie die Leistungen zum Lebensunterhalt in erster Linie fürsorgerischen und existenzsichernden Charakter. Außerdem gilt für sie das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe, das in den aus ihren Leistungen entstehenden eventuellen Rückzahlungsverpflichtungen zum Ausdruck kommt (§§ 29 Satz 2, 43 Abs 1 BSHG). Solche Rückzahlungsverpflichtungen sind den sozialversicherungsrechtlichen Leistungen mit Lohnersatzcharakter fremd.
Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Beigeladene dem Kläger während der Eingliederungsmaßnahme nach den Feststellungen des LSG ein monatliches Taschengeld von 150,– DM gewährte, weil das Taschengeld ebenfalls keinen Lohnersatzcharakter hat. Seine Bemessung orientiert sich nicht an zuvor bezogenem Arbeitsentgelt des Empfängers oder an von diesem (fiktiv) erzielbarem Entgelt, sondern als Bestandteil der Heimunterbringung entsprechend an der für die Hilfe zum Lebensunterhalt geltenden Regelung des § 21 Abs 3 BSHG. Mit diesem Barbetrag sollen kleinere persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigt werden. Der gegenüber Lohnleistungen völlig verschiedenartige Ansatz für die Bemessung und auch der Verwendungszweck schließen es aus, das Taschengeld als Lohnersatzleistung – wie zB Übergangsgeld – anzusehen.
Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Gesetzgeber steht für die Gestaltung sozialer Lebensverhältnisse durch sozialversicherungs-und sozialhilferechtliche Regelungen grundsätzlich ein erheblicher Spielraum zur Verfügung. Er muß allerdings, um den Maßstäben des Art 3 Abs 1 GG zu genügen, darauf achten, daß die Gleichbehandlung von verschiedenen Personen in vergleichbaren Fällen sichergestellt ist und nicht etwa wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird (vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 65, 104, 112; 75, 382, 393; 79, 1, 17).
Der Kläger ist in bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Alhi nicht mit Teilnehmern an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, die Anspruch auf Übergangsgeld haben, zu vergleichen. Diese haben dem Arbeitsmarkt zuvor zumeist längere Zeit als Beschäftigte oder zuletzt als Arbeitslose zur Verfügung gestanden. Für sie sind jedenfalls in der Regel bereits Beiträge an die BA entrichtet worden. So liegt es zB bei den von der BA geförderten Teilnehmern an Ausbildungs- und Förderungsmaßnahmen nach §§ 15 und 16 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) vom 31. Juli 1975 idF der Änderungsanordnung zur A-Reha vom 6. Juli 1990 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit – ANBA – 1990 S 1119), die Übergangsgeld als Leistung zum Lebensunterhalt gemäß § 24 Abs 1 und 2 A-Reha iVm §§ 59 bis 59d AFG erhalten, denn die Übergangsgeldzahlung beruht auch hier grundsätzlich auf der vorherigen Einbindung der Teilnehmer in beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
Die Situation des Klägers ist eher mit der solcher Rehabilitanden vergleichbar, die, wie er, an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen, aber kein Übergangsgeld als Lohnersatzleistung beziehen, wie zB Teilnehmer an Maßnahmen iS von § 40 AFG (§ 24 Abs 3 A-Reha). Diese Personen erhalten, wenn sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben, Ausbildungsgeld. Es beträgt zur Zeit monatlich bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung nach § 15 A-Reha – zB bei ganztägiger betrieblicher oder überbetrieblicher Ausbildung -gemäß § 24 Abs 3 Buchst b und c A-Reha bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern … oder in einem Wohnheim, Internat oder beim Ausbildenden, sofern Unterkunft und Verpflegung anderweitig sichergestellt sind, 150,– DM monatlich.
Die schulische und zugleich praktisch-beruflich orientierte, einheitlich durchgeführte Rehabilitation des Klägers ist mit der Lage der eben genannten beruflich ausgebildeten Rehabilitanden vergleichbar. Diese Gruppe wohnt ebenso, wie es nach den Feststellungen des LSG bei dem Kläger der Fall war, außerhalb des Elternhauses in einem Heim. Unterkunft und Verpflegung zahlt der jeweilige Maßnahmeträger, ebenso die Ausbildungskosten. Zwar ist das Ausbildungsgeld, wie aus der Überschrift des § 24 A-Reha folgt, ebenfalls eine Leistung zum Lebensunterhalt, hat aber im Hinblick auf seine Höhe und weil die Beklagte gemäß §§ 29 ff A-Reha alle wesentlichen Ausbildungsnebenkosten in solchen Fällen zu tragen hat, praktisch nur die dem § 21 Abs 3 BSHG entsprechende Taschengeldfunktion. Der Kläger kann danach bzgl der hier streitigen Gewährung von Alhi nicht besser als diese Personengruppe behandelt werden. Diese Gruppe kann keine Anwartschaft gemäß §§ 134 Abs 1 Nr 4b, 107 Nr 5, 186 Abs 2 AFG erlangen und wegen des fehlenden Bezugs von Leistungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts mit Lohnersatzfunktion auch nicht unter § 134 Abs 3 Nr 3 AFG fallen.
Dieses Ergebnis wird schließlich durch die Überlegung gestärkt, daß der Sozialhilfeträger dem Kläger, wäre seine Unterbringung während der Ausbildung im elterlichen Haushalt möglich gewesen, was bei einer Vielzahl von Rehabilitanden in ähnlicher Ausbildung zutrifft, nicht erweiterte Hilfe gemäß § 43 BSHG hätte leisten, sondern nur die Schul- und zugehörigen Nebenkosten hätte tragen müssen. Ein Anspruch auf der Grundlage des § 134 Abs 3 Nr 3 AFG käme dann nicht in Betracht, weil solche Rehabilitanden keine Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes beziehen. Auch gegenüber diesem Personenkreis ist allein im Hinblick auf die auswärtige Unterbringung des Klägers und die damit verbundene Kostentragungspflicht des Sozialhilfeträgers keine Besserstellung des Klägers bzgl des Anspruchs auf Gewährung von Alhi gerechtfertigt.
Die Revision der Beklagten mußte deshalb Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen