Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte der Klägerin die dem Versicherten M … C … für die Zeit vom 15. Juni 1986 bis zum 31. Januar 1991 zu gewährende Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen hat.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin ist die Witwe des am 28. Januar 1991 verstorbenen M … C …, mit dem sie bis zu dessen Tode in einem gemeisamen Haushalt gelebt hat. Sie beansprucht als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten die diesem bis zu seinem Tode zustehende Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) an sie zu zahlen.
M … C … war jugoslawischer Staatsangehöriger. Er war seit 1966 im deutschen Steinkohlenbergbau tätig. Seit 1980 wurde er als Kolonnenführer (Bergtechnik) beschäftigt und dementsprechend nach der Lohngruppe 12 der ab dem 1. Mai 1980 geltenden Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau entlohnt. Die Beklagte bewilligte ihm ab 18. Dezember 1985 die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, lehnte aber mit dem Bescheid vom 7. Oktober 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1987 den weitergehenden Rentenantrag des Versicherten mit der Begründung ab, er sei noch über Tage als Magazinarbeiter (Lohngruppe 06) einsetzbar und deshalb nicht berufsunfähig.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 30. März 1988 abgewiesen. Demgegenüber hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 21. November 1989 die ablehnenden Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Versicherten ab dem 15. Juni 1986 die Knappschaftsrente wegen BU zu gewähren: M … C … könne den zuletzt ausgeübten Hauptberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Als Kolonnenführer (Bergtechnik) sei er innerhalb des von der Rechtsprechung entwickelten 4-Stufen-Schemas der obersten Gruppe des „Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion”
zuzuordnen. Dies scheitere nicht an der Eingruppierung in die Lohngruppe 12, obwohl die Lohnordnung noch die höheren Gruppen 13 und 14 vorsehe. Der Versicherte habe einer Gruppe von Facharbeitern vorgestanden, die aus vier Hauern ohne den Kolonnenführer bestanden habe. Der Versicherte habe im Regelfall einem im Angestelltenverhältnis stehenden Steiger unterstanden und sei nur ausnahmsweise an bestimmten Betriebspunkten (zu 25 %) den Weisungen eines im Arbeiterverhältnis stehenden Aufsichtshauers unterworfen gewesen. Seine Mitarbeit sei gegenüber dem Zuteilen der Arbeit und der Überwachung der Ausführung deutlich zurückgetreten. Facharbeiterberufe, die der Versicherte noch sozial zumutbar ausführen könne, seien nicht vorhanden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 103, 128 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie des § 46 Abs 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Das tatsächliche Aufgabengebiet des Versicherten habe dem eines schlichten Vorarbeiters entsprochen. Die tarifliche Einstufung in die Lohngruppe 12 könne auch als Indiz für die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit in die Lohngruppe 12 angesehen werden. Soweit das LSG allein aus der Tätigkeitsbeschreibung in der Lohnordnung geschlossen habe, die Mitarbeit sei gegenüber der Leitung der Mitarbeiter von untergeordneter Bedeutung gewesen, habe es die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1989 aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die dem Versicherten M … C … für die Zeit vom 15. Juni 1986 bis zum 31. Januar 1991 zu gewährende Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit an die Klägerin zu zahlen ist.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und meint, daß ihre Rechtsnachfolge auch vom Revisionsgericht zu beachten ist.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 SGG).
Der Rechtsstreit ist unbeschadet des Umstandes entscheidungsreif, daß die Klägerin im Revisionsverfahren den bisher vom Versicherten erhobenen Rentenanspruch als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten iS des § 56 Abs 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) geltend macht. Ihrem Begehren liegen zwar – neben dem Anspruch selbst betreffenden – auch Tatsachen zugrunde, die das LSG zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin naturgemäß nicht festgestellt hat. Der erkennende Senat hatte daher die für den Eintritt der Sonderrechtsnachfolge der Klägerin erheblichen Tatsachen der gemeinsamen Haushaltsführung des mit der Klägerin verheiratet gewesenen Versicherten aus prozeßökonomischen Gründen auch im Revisionsverfahren zu beachten, da sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG entstanden sind, ihre Verwertung der schnellen Erledigung dient – die Sache wäre andernfalls an das LSG zurückzuverweisen – und schutzwürdige Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen (Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl, RdNr 5 zu § 163 mwN).
Die zulässige und form- und fristgerecht eingelegte Revision der Beklagten ist nicht begründet. Dem Versicherten stand in der streitigen Zeit die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 46 RKG zu.
Der Rechtsvorgänger der Klägerin war vom Beginn der streitigen Zeit an berufsunfähig iS des § 46 Abs 2 Satz 1 RKG. Nach den Feststellungen des LSG war seine Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken, so daß er den Kreis der Tätigkeiten, nach denen seine Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, nicht mehr ausüben konnte. Das LSG hat den Versicherten zu Recht auch als nicht verweisbar beurteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestimmt sich der Kreis der zumutbaren und damit die BU ausschließenden Verweisungstätigkeiten nach dem bisherigen Beruf. Hierbei ist ein abgestuftes Berufsgruppenschema zugrundezulegen und von derjenigen Tätigkeit auszugehen, die den qualitativ höchsten Wert im bisherigen Arbeitsleben des Versicherten verkörpert hat (vgl ua BSG SozR 2600 § 46 Nrn 13, 14, 15, 20 und zu der § 46 Abs 2 Satz 2 RKG wortgleichen Vorschrift des § 1246 Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫: BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 140, 143, 151 und SozR 3-2200 § 1246 Nr 5). Das Mehrstufenschema gliedert die Arbeiterberufe nach verschiedenen „Leitberufen”, nämlich demjenigen des „Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion” bzw des ihm gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiterts, des „angelernten” und schließlich des ungelernten Arbeiters. Der Versicherte darf im Vergleich zu seinem bisherigen Leitberuf grundsätzlich nur auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.
Das LSG hat den Versicherten zu Recht als „Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion” der obersten Gruppe des vom BSG im Hinblick auf die Verweisungsmöglichkeiten entwickelten Mehrstufenschemas zugeordnet. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit entspricht denjenigen qualitativen Anforderungen, die von der Rechtsprechung zu diesem Leitberuf entwickelt worden sind. Er war selbst Facharbeiter, hat also einen Beruf mit einer mindestens zweijährigen Ausbildungszeit ausgeübt, hatte seinerseits Weisungsbefugnisse nicht lediglich gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern, war nicht „schlichter Vorarbeiter”, der im wesentlichen die gleichen Arbeiten wie die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeitskollegen verrichtete und hatte schließlich nicht die Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis zu befolgen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 70 mwN und Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1988 – 8/5a RKn 14/87 –). Der Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des „Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion” steht auch die Einordnung in die Lohngruppe 12 nicht entgegen. Ob die Lohngruppe 12 der ab 1. Mai 1980 gültigen und insgesamt 14 Lohngruppen umfassenden Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau noch der „Spitzengruppe der Lohnskala” zugerechnet werden kann, hat das BSG bisher nicht entschieden (Urteil vom 6. August 1986 – 5a RKn 15/85 –; vgl zur Entwicklung der Lohnordnung insbesondere BSG SozR 2600 § 46 Nr 9). Das BSG hat aber bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe der Lohnskala nicht auf die oberste Lohngruppe beschränkt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 37, 79, 103 und 2600 § 46 Nr 9). Eine differenzierte und verfeinerte Gestaltung des Tarifgefüges führt zwangsläufig dazu, daß den unterschiedlichen Leitberufen mehrere Lohngruppen zugeordnet werden können. So enthält die Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau oberhalb der Lohngruppe 08, in der bereits Facharbeiter aufgeführt sind, noch drei weitere Lohngruppen für Facharbeiter (09 bis 11). Erstmals mit der weiteren Entwicklung des Tarifgefüges ab dem 1. Mai 1980 wurden die Lohngruppen 12 bis 14 geschaffen, denen die vorher mit Zuschlägen bedachten Tätigkeiten der Lohngruppen 10 und 11 zugewiesen wurden (vgl BSG SozR 2600 § 46 Nr 9). Die in der Lohngruppe 12 aufgeführten Tätigkeiten des Kolonnenführers (Bergtechnik), des Kolonnenführers (Maschinenbetrieb) und des Kolonnenführers (Elektrobetrieb) waren in den zuvor geltenden Lohnordnungen nicht enthalten. Ob diese neue Gruppe von Vorarbeitern bereits hinsichtlich ihrer Entlohnung der Spitzengruppe zugerechnet werden kann, läßt sich nur unter Würdigung aller hierfür maßgeblichen Tatsachen beurteilen. Hierzu ist nicht lediglich ein Vergleich der tatsächlichen Lohnhöhe der einzelnen Lohngruppen, sondern eine generelle Beurteilung der aufgeführten Tätigkeiten nach den genannten qualitativen Kriterien unter Berücksichtigung des gesamten Tarifgefüges vorzunehmen.
Obwohl hiernach weiterhin offenbleiben muß, ob die Lohngruppe 12 grundsätzlich der Spitzengruppe zuzurechnen ist, führt dies nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG. Die tarifliche Einstufung ist nämlich auch für die Sondergruppe der Facharbeiter lediglich ein Indiz, nicht aber ein unerläßliches Wesensmerkmal. Mit dieser Entscheidung weicht der Senat, der die Frage bisher ausdrücklich offengelassen hat (Urteil vom 7. Juni 1988 – 8/5a RKn 14/87 –), nicht von der Rechtsprechung der übrigen Senate des BSG ab. Auch bei der hier zu prüfenden Gruppe der Facharbeiter mit Leitungsfunktion kommt es allein auf die besonderen Anforderungen des bisherigen Berufes und seine positiv zu bewertenden Merkmale, insgesamt also auf den qualitativen Wert an. Der früher für Angelegenheiten der Arbeiterrentenversicherung zuständige 4. Senat hat die Zugehörigkeit zur Gruppe der „Vorarbeiter mit Leitungsfunktion” nur „in der Regel” davon abhängig gemacht, daß der Versicherte ua in der Spitzengruppe der Lohnskala steht (vgl BSGE 45, 276, 278 = SozR 2200 Nr 27 und SozR aaO Nrn 31, 44). Der 5. Senat hat unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung dargelegt, daß neben dem qualitativen „Überragen” nicht notwendigerweise auch die Zugehörigkeit zur höchsten Lohngruppe erforderlich ist, es vielmehr genügt, wenn der Versicherte sich in der Spitzengruppe der Lohnskala befindet (Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 36/82 –; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 103).
„Bisheriger” Beruf des Versicherten iS des § 46 Abs 2 RKG war nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des LSG die Tätigkeit eines Kolonnenführers (Bergtechnik). Als Kolonnenführer bezog er Lohn nach der Gruppe 12 der ab dem 1. Mai 1980 gültigen Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau (Tätigkeitsschlüsselnummer 120). Die ihm unterstellte Vortriebsgruppe, die nach der Lohnordnung aus mindestens 3 Mitarbeitern ohne den Kolonnenführer besteht, umfaßte durchschnittlich 4 Mitarbeiter, die ihrerseits als Hauer der Gruppe der Facharbeiter zuzurechnen sind. Gegen die Einordnung als „Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion” kann auch nicht angeführt werden, daß dem Versicherten lediglich eine Arbeitsgruppe – nicht jedoch eine mindestens 6 Mitarbeiter umfassende Kolonne – zugewiesen war. Der Anzahl der unterstellten Mitarbeiter kommt nicht die Bedeutung zu, die ihr von der Beklagten offenbar beigemessen wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Vorarbeiter den ihm unterstellten Facharbeitern Weisungen hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten zu erteilen und sie hierbei zu beaufsichtigen hatte und er damit durch seine besondere Verantwortung herausgehoben war. Das LSG hat zutreffend hervorgehoben, daß auch die Lohnordnung lediglich in einem Ausnahmefall auf die Zahl der Mitarbeiter abstellt, im übrigen aber der Einsatz in den unterschiedlichen Betriebspunkten und die Schwierigkeit der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich ist.
Zu Recht hat das LSG den Versicherten auch nicht als einfachen Vorarbeiter angesehen, der dadurch gekennzeichnet ist, daß er keine wesentlich anderen, höherwertigen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeiter verrichtet. Vielmehr hat das LSG festgestellt, daß der Schwerpunkt seiner Arbeit im Zuteilen von Arbeiten und in der Überwachung der Ausführung lag, während das Mitarbeiten demgegenüber deutlich zurückgetreten ist. Davon konnte das BSG ausgehen (§ 163 SGG). Denn die Revision hat mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt, daß das LSG – unter Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) oder unter Verletzung der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) – die maßgeblichen Fakten nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt hat. Entscheidend für die qualitative Bewertung der Vorarbeitertätigkeit ist nicht das zeitliche Verhältnis von Mitarbeit einerseits und Leitungs- und Überwachungsfunktion andererseits, sondern deren Bedeutung und Gewicht für die ausgeübte Tätigkeit und den Betriebsablauf. Aus dem zeitlichen Verhältnis kann hingegen allenfalls – beim Fehlen sonstiger geeigneter Anhaltspunkte – auf diese Bedeutung iS einer Hilfstatsache geschlossen werden. Zutreffend hat deshalb das LSG die Tätigkeitsbeschreibung in der Lohnordnung als ein solches qualitätsorientiertes Kriterium herangezogen, wonach der Arbeitsplatz durch das „Zuteilen von Arbeit an eine Vortriebsgruppe in der Aus- oder Vorrichtung oder im Abbaustreckenvortrieb und mitarbeitend überwachen” gekennzeichnet ist und wodurch ersichtlich die Bedeutung der Leitungs-und Überwachungsfunktion durch die Tarifvertragsparteien hervorgehoben wird. Die Revision macht auch nicht geltend, daß der Kläger die in der Tätigkeitsbeschreibung gekennzeichneten Aufgaben tatsächlich nicht wahrgenommen hatte und damit nicht qualitätsbezogene Merkmale für seine Eingruppierung maßgeblich waren, so daß auch hieraus eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht hergeleitet werden kann.
Zuzustimmen ist dem LSG auch insoweit, als es der Zuordnung zum Leitberuf des „Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion” nicht entgegensteht, daß der Versicherte, der in der Regel unmittelbar einem im Angestelltenverhältnis stehenden Steiger unterstand und bei dessen Abwesenheit fachlich die Funktion des Aufsichtshauers wahrnahm, zeitweilig und an bestimmten Betriebspunkten dem im Arbeiterverhältnis stehenden Aufsichtshauer der Lohngruppe 13 unterstellt war. Der 4. Senat des BSG hat es erstmals mit dem Urteil vom 28. Juni 1979 – 4 RJ 53/78 – (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 44) zur negativen Abgrenzung der besonderen Gruppe der enger verweisbaren Facharbeiter für erforderlich gehalten, daß der Versicherte selbst nicht die Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis befolgen müsse. Seine Auffassung hat der 4. Senat damit begründet, daß ansonsten nicht geschlußfolgert werden könne, daß die Berufsposition infolge geistiger und persönlicher Anforderungen diejenige des „normalen” Facharbeiters deutlich überrage. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung kann der Rückschluß auf die besonderen qualitativen Anforderungen seiner Tätigkeit aber auch schon dann gezogen werden, wenn er ganz überwiegend einer derartigen Weisungsbefugnis nicht untersteht. Maßgebend sind damit, wie auch hinsichtlich der sonstigen Kriterien für die qualitative Bewertung des bisherigen Berufes diejenigen Umstände, die die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kennzeichnen und ihr das Gepräge geben. Hiernach kann es als ausreichend angesehen werden, daß der Versicherte nach den Feststellungen des LSG nur zu 25 % der tatsächlichen Arbeitszeit einem im Arbeiterverhältnis stehenden Aufsichtshauer, aber zu 75 % einem im Angestelltenverhältnis stehenden Steiger unterstellt war. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes hielt es der Senat für gerechtfertigt, den Besonderheiten der differenzierten Tarifstruktur im Steinkohlenbergbau Rechnung zu tragen.
Da der Versicherte im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zur Ausübung von Facharbeitertätigkeiten nicht mehr in der Lage war, stand ihm deshalb die begehrte Knappschaftsrente wegen BU zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen