Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 30.10.214 - B 5 RS 1/13 R, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Sonderversorgungssystem Nr 3 der Anl 2 zum AAÜG) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid nach § 8 AAÜG zurücknehmen und zusätzlich Verpflegungsgeldzahlungen und Reinigungszuschüsse als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss.
Der 1935 geborene Kläger stand in einem Dienstverhältnis zum Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs und später zur Zollverwaltung der DDR. In den Zeiträumen vom 1.6.1957 bis 31.8.1966 und vom 6.8.1967 bis 31.12.1990 bezog er Verpflegungsgeld in unterschiedlicher Höhe. Darüber hinaus erhielt er vom 1.1.1969 bis 30.6.1980 und vom 1.11.1982 bis 31.12.1990 Reinigungszuschüsse iHv monatlich 3,50 Mark.
Die Beklagte stellte die Zeiten vom 1.6.1957 bis 31.8.1966 und vom 6.8.1967 bis 31.12.1991 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr 3 der Anl 2 zum AAÜG sowie die dabei erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld und die Reinigungszuschüsse zu berücksichtigen (Überführungsbescheid vom 11.8.1997). Im März 2008 beantragte der Kläger, die bisherigen Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts zu überprüfen. Die Beklagte lehnte es jedoch ab, den Überführungsbescheid zurückzunehmen und Verpflegungsgeld sowie Reinigungszuschüsse als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen (Bescheid vom 1.10.2008 und Widerspruchsbescheid vom 26.8.2009).
Das SG Chemnitz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.5.2011). Auf die Berufung des Klägers hat das Sächsische LSG das Urteil des SG sowie die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte "verpflichtet, in Abänderung des Bescheides vom 11.8.1997 weitere Arbeitsentgelte" in Höhe der jährlich erzielten Verpflegungsgelder festzustellen und die Berufung im Übrigen - dh soweit Reinigungszuschüsse geltend gemacht worden waren - zurückgewiesen (Urteil vom 2.12.2013): Die Beklagte sei verpflichtet, den Feststellungsbescheid vom 11.8.1997 abzuändern und Verpflegungsgeld als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG bestimme sich nach § 14 SGB IV, wie das BSG bereits entschieden habe. Soweit der Arbeitsentgeltbegriff aufgrund des § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) von Vorschriften des Steuerrechts abhänge, sei das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich. Das Verpflegungsgeld sei Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV, weil es sich dabei um eine Einnahme aus dem Dienstverhältnis gehandelt habe, auf die nach der (Besoldungs-)Ordnung Nr 1/86 des Leiters der Zollverwaltung der DDR vom 1.1.1986 ab dem Einstellungstag bis zum Entlassungstag ein "Anspruch" in Höhe eines monatlich konstanten Durchschnittsbetrags bestanden habe. Verpflegungsgelder seien - als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - nach dem einschlägigen Bundesrecht am 1.8.1991 auch lohnsteuerpflichtig gewesen und keinesfalls - als "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung" - ganz überwiegend aus eigenbetrieblichen Interessen gewährt worden. Ferner sei das Verpflegungsgeld auch nicht nach § 3 Nr 4 Buchst c) EStG steuerfrei gewesen, weil diese Vorschrift nur Zuschüsse "im Einsatz" erfasse. Es sei aber weder vorgetragen noch ergebe sich sonst ein Hinweis darauf, dass das gezahlte Verpflegungsgeld wegen der Teilnahme an außerhalb des normalen Dienstortes geleisteten besonderen Einsätzen gewährt worden wäre. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung oder um Zehrgeld gehandelt haben könnte. Denn es habe in erster Linie der eigenen Unterhaltssicherung gedient und keine Verpflegungsmehraufwendungen abgegolten. Dagegen stelle sich der Reinigungszuschuss als steuerfreie, pauschalierte Aufwandsentschädigung für Reinigung und Erhaltung der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Uniform dar, so dass der betriebliche Zweck ganz im Vordergrund gestanden habe und eine Berücksichtigung als Arbeitsentgelt ausscheide.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Beteiligten jeweils die Verletzung von §§ 6 und 8 AAÜG.
Der Kläger meint, Reinigungszuschüsse seien Arbeitsentgelt, weil sie laufend in konstanten Monatsbeträgen nur für Zeiten gezahlt worden seien, für die Anspruch auf Besoldung bestanden habe, und zwar ab dem Tag der Einstellung bis zur Entlassung (Nr 4.4.2 der Besoldungsordnung bzw Ziff 4.4. idF der 12. Änderung vom 1.7.1990) auch im Urlaubs- und Krankheitsfall. Sie könnten auch nicht als Aufwandsentschädigung iS eines finanziell durchlaufenden Postens interpretiert werden. Denn die Leistung sei zur freien Verfügung unabhängig von den finanziellen Aufwendungen für die Reinigung gewährt worden. So habe der Berechtigte die Uniform selbst reinigen und den ersparten Betrag seiner allgemeinen Lebensführung zuführen können. Auch einen Reinigungszyklus habe der Dienstherr nicht vorgegeben, und durch die Erneuerung und Ergänzung von Uniformteilen habe sich der Reinigungsaufwand verringern lassen. Das LSG lasse außer Acht, dass eine steuerfreie Aufwandsentschädigung dann ausgeschlossen sei, wenn dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwachsen sei (Hinweis auf Nr 13 Abs 3 der Lohnsteuerrichtlinie 1990 - BStBl Teil I Sondernummer 3/1989). Bei weiterer Sachaufklärung hätte sich ergeben, dass der Reinigungszuschuss von jährlich 42,00 Mark nicht ausgenutzt worden sei, weil bei der Reinigung eines zweiteiligen Anzugs nur Kosten iHv 5,75 Mark und bei einer Hose von 3,00 Mark entstanden seien.
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Der Kläger beantragt, |
1. |
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2013 abzuändern, auf seine Berufung das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. Mai 2011 und den Bescheid vom 1. Oktober 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. August 2009 auch hinsichtlich des streitigen Reinigungszuschusses aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Verwaltungsakte zur Feststellung des Höchstbetrags seiner Arbeitsentgelte vom 11. August 1997 für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1980 und vom 1. November 1982 bis 31. Dezember 1990 aufzuheben und für die genannten Zeiträume monatlich 3,50 Mark zusätzlich festzustellen, |
2. |
die Revision des Beklagten zurückzuweisen. |
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Die Beklagte beantragt, |
1. |
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2013 abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. Mai 2011 in vollem Umfang zurückzuweisen, |
2. |
die Revision des Klägers zurückzuweisen. |
Die Beklagte trägt vor, das LSG knüpfe zur Auslegung des Arbeitsentgeltsbegriffs in § 6 AAÜG zu Unrecht ausschließlich an bundesdeutsches Recht, insbesondere an § 14 Abs 1 S 1 SGB IV an. Vielmehr sei zur Qualifizierung des Rechtscharakters der streitgegenständlichen Zahlungen iS einer Auslegungs- und Interpretationshilfe mittelbar auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der DDR zurückzugreifen. Danach habe Verpflegungsgeld keinen Lohncharakter gehabt, weil es an einem inneren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung fehle. Die Zahlung sei vielmehr sozial und fürsorgerisch motiviert gewesen und habe im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gestanden, der durch eine widerrufliche und nicht ruhegehaltfähige Zuwendung eine soziale Leistung erbracht habe. Im Übrigen habe das Verpflegungsgeld auch keinen Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gehabt. Stattdessen habe das Eigeninteresse der Zollverwaltung der DDR an der Zahlung des Verpflegungsgeldes als Ersatz für die Gewährung kostenfreier Verpflegung vor dem Hintergrund der Kasernierung der Angehörigen zum Zwecke der Sicherstellung des notwendigen 24-Stunden-Betriebes an den entlegenen Dienstorten im Vordergrund gestanden. Es handele sich folglich um die notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung. Selbst wenn man dies aber außer Betracht ließe, würde es sich jedenfalls um eine Geldleistung handeln, auf die im Zuflusszeitpunkt keine Lohnsteuer gezahlt worden sei. Es gelte der Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht. Daher sei das Verpflegungsgeld als steuerfreier Entgeltbestandteil aufgrund des § 1 ArEV in der am 1.8.1991 geltenden Fassung nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Eine Vielzahl der Instanzgerichte lehne die Anknüpfung an bundesdeutsches Steuerrecht, wie sie das Urteil des BSG vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R - Juris RdNr 35 - 39) zur Jahresendprämie vornehme, im Ergebnis ab. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung an das am 1.8.1991 geltende Bundesrecht sei schon deshalb zu verneinen, weil die einschlägigen Bestimmungen DDR-Sachverhalte weder regeln könnten noch wollten. Selbst wenn man aber bundesdeutsches Steuerrecht anwenden wollte, wäre eine Zuordnung des Verpflegungsgeldes zu den in § 3 EStG aufgeführten Steuerbefreiungstatbeständen von vornherein nicht möglich. Die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes würde schließlich zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Dienstkräften führen, denen eine Vollverpflegung als Sachleistung zur Verfügung gestellt worden sei. Für letztere käme eine Berechnung der Verpflegung als rentenwirksame Leistung nicht in Betracht. Anderenfalls müsste die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 17.12.1990 (SachBezV-BG-1991) angewendet werden. Die durch die SachBezV-BG-1991 vorgegebenen Beträge stünden dann zu dem tatsächlich gewährten Verpflegungsgeld in einem krassen Missverhältnis.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Revisionen des Klägers und der Beklagten sind im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.
Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 1.10.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 26.8.2009 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 S 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags seiner Arbeitsentgelte im sog Überführungsbescheid vom 11.8.1997 zurückzunehmen und anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschüsse festzusetzen. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG und die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Rücknahme vollständig aufgehoben, obwohl es die Berufung im Übrigen, dh soweit Reinigungszuschüsse geltend gemacht waren, zurückgewiesen hat. Aus den Gründen des angegriffenen Berufungsurteils ergibt sich jedoch noch hinreichend deutlich, dass das LSG - entgegen dem zu weit gefassten Tenor - das angefochtene erstinstanzliche Urteil und die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nur teilweise aufgehoben hat.
Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (§ 8 Abs 3 S 2 AAÜG; vgl auch Senatsurteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 6/09 R - Juris RdNr 13 und ausführlich BSGE 77, 253, 257 = SozR 3-8570 § 13 Nr 1 S 5). Danach ist ein (iS von § 45 Abs 1 SGB X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Abs 2 S 1 aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 S 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des Abs 1 S 1 aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 S 2 aaO).
Da sich § 44 Abs 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im Überführungsbescheid vom 11.8.1997 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 S 1 SGB I) iS der §§ 3 ff und 18 ff SGB I betreffen (BSGE 69, 14, 16 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus Abs 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (S 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (S 2). Der bestandskräftige Überführungsbescheid vom 11.8.1997, der in Bezug auf die geltend gemachten Verpflegungsgeldzahlungen und Reinigungszuschüsse keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (nicht begünstigender Verwaltungsakt iS von § 45 Abs 1 SGB X) und noch nicht erledigt ist, wäre im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (anfänglich) rechtswidrig gewesen, wenn (auch) das Verpflegungsgeld und/oder die Reinigungszuschüsse als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wären.
Ob die Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen können/müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 2 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Sonderversorgungssystem der Anl 2 Nr 3 (§ 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.
Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Sonder-)Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs 1 S 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu stellvertr BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 39 und BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 16). Die umstrittenen Verpflegungsgelder und Reinigungszuschüsse wären folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt" iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG gewesen wären.
Dieser Begriff bestimmt sich nach § 14 SGB IV, wie der 4. Senat des BSG (SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 24 ff) bereits entschieden hat, der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Kann danach im ersten Prüfungsschritt das Vorliegen von Arbeitsentgelt in diesem Sinne bejaht werden, ist im zweiten festzustellen, ob sich auf der Grundlage von § 17 SGB IV iVm § 1 ArEV idF der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12.12.1989 (BGBl I 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" zu Löhnen oder Gehältern "zusätzlich" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Nur wenn daher kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, während umgekehrt das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht werden kann. Soweit es insofern auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich (BSG aaO RdNr 35 ff). Hiervon geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus.
Allerdings erfordert die Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen unter Berücksichtigung der genannten Prüfungsschritte die vollumfängliche Ermittlung und Feststellung des einschlägigen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte. Hierzu gehört neben der Feststellung der Zahlungsmodalitäten im Einzelnen (vgl etwa BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 18/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2400 § 17 Nr 1) auch die Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts, aus dem sich der Sinn der in Frage stehenden Verpflegungsgelder und Reinigungszuschüsse ergibt (BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 29). Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern - nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 AAÜG (BSG SozR 4-8570 § 5 Nr 10 RdNr 18 ff) - als "generelle Anknüpfungstatsachen".
Die bisherigen Feststellungen des LSG zu den Zahlungsmodalitäten sind jedenfalls deshalb nicht hinreichend schlüssig und für das BSG verbindlich, weil es diese auch auf die im sozialgerichtlichen Verfahren unerhebliche "Unstreitigkeit" zwischen den Beteiligten stützt (BSG Urteile vom 29.10.1958 - 3 RJ 244/55 - SozR Nr 31 zu § 103 SGG; vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12; vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 16 und vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - Juris RdNr 26). Soweit das LSG überhaupt DDR-Recht heranzieht, benennt es lediglich die "Ordnung Nr 1/86 des Leiters der Zollverwaltung der DDR vom 1.1.1986 - Besoldungsordnung", auf deren Präambel und Inhalt es auszugsweise Bezug nimmt, ohne jedoch ihren räumlichen, zeitlichen, sachlichen oder personalen Geltungsbereich darzustellen. Bevor jedoch aus der Besoldungsordnung generelle Schlussfolgerungen gezogen werden können, muss feststehen, dass sie überhaupt auf das fragliche Dienstverhältnis anwendbar war und ggf für welche Zeiträume. Insbesondere kommt jedoch steuerrechtlich eine Bestätigung der abschließenden Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen durch die Berufungsgerichte erst dann in Betracht, wenn abschließend feststeht, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfüllt ist. Entsprechende Feststellungen wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachholen müssen. Im Rahmen seiner erneuten bundesrechtlichen Würdigung wird das Berufungsgericht zudem in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten haben, dass sich der Rücknahmeanspruch des Klägers aus § 44 Abs 2 SGB X ergibt, und die Entscheidung über Rücknahme der bestandskräftigen Feststellungen im Überführungsbescheid für die Vergangenheit demzufolge grundsätzlich im Ermessen der Beklagten steht.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
Fundstellen