Entscheidungsstichwort (Thema)
Geburtsdatum der ersten Meldung bei einem deutschen Sozialleistungsträger entscheidend für Erteilung von Versicherungsnummer
Leitsatz (redaktionell)
Es verletzt kein Verfassungsrecht, wenn die Versicherungsnummer eines in der Türkei geborenen deutschen Staatsbürgers nach dem zum 1.1.1998 in Kraft getretenen § 33a SGB I nicht dessen mit einer deutschen Geburtsurkunde nachgewiesenes Geburtsdatum aufweist, sondern das Geburtsdatum, mit dem er erstmals einem deutschen Sozialleistungsträger gemeldet wurde.
Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer, in der als sein Geburtsjahr das Jahr 1947 ausgewiesen ist.
Der in der Türkei geborene Kläger - mittlerweile deutscher Staatsbürger - lebt seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland; er ist bei der beklagten Bundesknappschaft rentenversichert. Er hat im Revisionsverfahren die Einbürgerungsurkunde vom 21. Februar 1995 vorgelegt sowie die am 3. Juni 1997 vom Standesamt I in Berlin ausgestellte Geburtsurkunde, die als Geburtsdatum den 20. März 1947 ausweist.
Die Beklagte führt ihn aufgrund seiner ursprünglichen Angabe, am 20. März 1951 geboren zu sein, unter der Versicherungsnummer 80 200351 G 014. Im Februar 1993 legte ihr der Kläger ein Urteil des Amtsgerichts Zonguldak/Türkei vom 9. Dezember 1992 vor, mit dem sein im Personenstandsregister verzeichnetes Geburtsdatum in das Datum 20. März 1947 berichtigt wird.
Das Urteil führt (in der vom Kläger vorgelegten Übersetzung) zur Begründung aus:
"Nach der Überprüfung der Registerauszüge ist es festgestellt worden, daß der Antragsteller in dem Register zu Zonguldak, Merkez, Catalagzi mahallesi, unter re. -Nr. : 13, als 20.03.51 geboren eingetragen ist.
Mit dem medizinischen Gutachten des staatlichen Krankenhauses-Zonguldak vom 5.10.92, GZ: 3246, wurde begutachtet, daß der Antragsteller 40-45 Jahre alt ist (vierzig-fünfundvierzig). Die unter Eid vernommenen Zeugen haben vor dem Gericht ausgesagt, daß der Antragsteller im Jahre 1947 geboren ist. Die Eltern hätten sich später geheiratet, nachdem diese miteinander nichtehelich gelebt hätten; wann die Eltern in die Ehe gegangen seien, sei der Zeuge überfragt. Er könne sich jedoch gut erinnern, daß der Antragsteller mit seinem Sohn gleichaltrig ist, da dieser in demselben Jahr zur Welt gekommen ist. Der Staatsanwalt hat in seiner Stellungnahme die Berichtigung befürwortet, an der sich auch der Vertreter des Standesamts angeschlossen hat.
Die Auszüge aus dem Personenstandsregister, das medizinische Gutachten, die Aussagen der Zeugen und der Akteninhalt sind überprüft und gewürdigt. Das Gericht ist danach zur Überzeugung gekommen, daß der Antragsteller im Jahre 1947 zur Welt gekommen ist und daher, seinem Antrag auf die Berichtigung seines Geburtsdatums von 20.03.51 auf 20.03.47 ist zu entsprechen.
Beschlossen u. verkündet: aus o. g. Gründen, dem Antrag auf die Berichtigung ZU ENTSPRECHEN, und das Geburtsdatum des Cengiz Günes, der im Register Zonguldak, Merkez, Catalagzi mahallesi, Band: o43/o1, S:64, Nr. :13 eingetragen ist, von 20.03.1951 auf 20.03.1947 ZU BERICHTIGEN; dem Standesamt anzuweisen, DIE BERICHTIGUNG VOLLZUSTRECKEN."
Weiterhin fügte der Kläger Bescheinigungen bei, wonach er eine dreijährige Ausbildung als Schmied im Jahre 1969 abgeschlossen und seinen Wehrdienst von Januar 1971 bis Juli 1973 absolviert habe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. April 1993 sowie Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1993 den "Antrag auf Änderung des Geburtsdatums sowie der Versicherungsnummer" ab.
Die Klage auf Verurteilung der Beklagten, in der Versicherungsnummer das Geburtsdatum auf den 20. März 1947 zu ändern, blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [SG] Dortmund vom 22. Juli 1994).
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25. November 1994 die Berufung zurückgewiesen und sich - ebenso wie das SG - auf die Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts [BSG] (Urteile vom 13. und 14. Oktober 1992 - 5 RJ 16/92 und 5 RJ 24/92 und vom 9. September 1993 - 5 RJ 52/92) gestützt. Die Versicherungsnummer habe nur eine Ordnungsfunktion und diene lediglich dazu, die personenbezogene Zuordnung der Daten für die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch zu ermöglichen. Deshalb sei der Versicherungsträger nicht gehalten, das Geburtsdatum in der Versicherungsnummer aufgrund des vom Kläger vorgelegten Urteils zu ändern. Ob dieses Geburtsdatum auch im Leistungsfall gelte, sei nicht zu entscheiden, da ein solcher auch unter Berücksichtigung des geänderten Geburtsdatums nicht vorliege.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 147 und 152 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI), § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV) sowie § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Kläger habe Anspruch auf Korrektur des unrichtigen Geburtsdatums in der Versicherungsnummer. Aus dieser würden wichtige Schlüsse bei der Leistungsgewährung gezogen. Mit zunehmendem Zeitablauf werde es immer schwieriger, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Der Kläger beantragt,
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die Urteile der Vorinstanzen sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Geburtsdatum in der Versicherungsnummer des Klägers dergestalt zu berichtigen, daß als Geburtsdatum der 20. März 1947 ausgewiesen ist. |
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Der Senat hat die Beteiligten auf die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Neuregelung des § 33a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hingewiesen.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Berichtigung seiner (bzw Neuerteilung einer) Versicherungsnummer mit dem durch das vorgelegte türkische Gerichtsurteil geänderten Geburtsdatum hat.
Seiner rechtlichen Beurteilung legt der Senat den durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970) eingefügten § 33a SGB I, in Kraft ab 1. Januar 1998 (Art 32 Abs. 1 1. SGB III-ÄndG), zugrunde. Hiernach ist sowohl für die Versicherungsnummer (§ 33a Abs. 3 SGB I) als auch im Leistungsfall (§ 33a Abs. 1 SGB I) das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger bzw. - wenn es um die nach dem Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV) erforderlichen Meldungen geht - gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
Damit aber ist das Begehren des Klägers - jedenfalls - mit Wirkung ab 1. Januar 1998 unbegründet. Nur insoweit aber ist im Revisionsverfahren zu entscheiden. Denn der Kläger macht lediglich in die Zukunft gerichtete Ansprüche geltend. Es wäre widersinnig und verfehlte den begehrten Rechtsschutz, mit Wirkung nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum den Anspruch des Klägers auf Neuerteilung einer Versicherungsnummer (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 VNrV; hierzu Beschluß des 13. Senats des BSG vom 17. Dezember 1997 - 13 RJ 47/93) zuzusprechen (zur Anwendung nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getretenen Rechts in der Revisionsinstanz siehe Teilurteil und Vorlagebeschluß des Senats vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95, Umdruck S. 24).
Der Senat hat keine Bedenken gegen die Anwendung des § 33a SGB I auf den Fall des Klägers. Dieser nötigt weder zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art 100 Abs. 1 Grundgesetz [GG] (1) noch zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art 177 des EG-Vertrages (2).
(Zu 1) Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß § 33a SGB I - jedenfalls in seiner Anwendung auf den Kläger (vgl. BSG vom 9. Mai 1995, SozR 3-5870 § 10 Nr. 6) - dem Grundgesetz widerspricht.
Der Senat kann offenlassen, ob § 33a SGB I - in anderen Fallkonstellationen - das durch Art 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum verletzt (a). Jedenfalls liegt kein im vorliegenden Verfahren erheblicher Grundrechtsverstoß vor. Weder ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) verletzt (b) noch der Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG (c).
(Zu a) Zwar handelt es sich bei dem künftigen Anspruch des Klägers auf Altersrente um ein durch Art 14 Abs. 1 GG geschütztes Rentenanwartschaftsrecht. Der Kläger hat bis zum 31. Dezember 1997 Beiträge entrichtet, mit denen er die Wartezeit jedenfalls für die Regelaltersrente erfüllt. Damit hat er nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses eine Rechtsposition begründet, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken konnte.
Diese durch Beitragsleistung angelegte Rechtsposition des Klägers ist jedoch nicht - auch nicht mittelbar - im Streit. Denn im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, welches Geburtsdatum des Klägers im Leistungsfall zugrunde zu legen ist. Zwar hatte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid nicht nur die Änderung der Versicherungsnummer abgelehnt, sondern auch die "des Geburtsdatums" als für die künftige Leistungsgewährung maßgebendes Sozialdatum. Bereits vor dem SG aber hatte der Kläger - anders als zunächst schriftsätzlich angekündigt (Klageschrift vom 7. Juli 1993) - lediglich noch beantragt, "die Versicherungsnummer … unter Berücksichtigung eines Geburtsdatums 20. März 1947 zu ändern" (ganz entsprechend der Antrag vor dem LSG, "in der … Versicherungsnummer das Geburtsdatum auf den 20.03.1947 zu ändern"). Weder SG noch LSG haben über weitergehende Ansprüche entschieden; im Gegenteil hat das LSG ausdrücklich ausgeführt, es brauche nicht zu entscheiden, ob im Leistungsfall das wirkliche Geburtsdatum zugrunde zu legen sei. Hiergegen hat sich der Kläger im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen gewandt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher unerheblich, ob der Kläger bis zum Inkrafttreten des § 33a SGB I bereits eine gesicherte Rechtsposition dergestalt innehatte, daß er sich darauf verlassen konnte, er werde z.B. Altersrente auf der Grundlage seines geänderten Geburtsdatums erhalten. Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Kläger im Hinblick auf eine derartige Rechtsposition bereits Vertrauensinvestitionen getroffen hatte, die durch die Neuregelung entwertet werden.
(Zu b) § 33a SGB I verletzt den Kläger nicht in seinem grundrechtlich (Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) geschützten (BVerfG vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1ff.) Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar mochte im Hinblick auf dieses Recht - und auf den in § 84 Abs. 1 SGB X normierten Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Sozialdaten - zweifelhaft erscheinen, ob nach früherem Rechtszustand ein Anspruch des Versicherten auf Berücksichtigung seines wahren Geburtsdatums in der Versicherungsnummer von vornherein abgelehnt werden konnte (so jedoch zunächst der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 13. Oktober 1992, BSGE 71, 170 und vom 21. Februar 1996, BSGE 78, 13; aufgegeben durch Beschluß vom 19. November 1997 - 5 S. (J) 8/97, Umdruck S. 3f.) : Wenn sich die Versicherungsnummer u.a. aus dem - unverschlüsselten - "Geburtsdatum des Versicherten" zusammensetzt (§ 2 Abs. 1 VNrV), so war naheliegend, daß diesem der datenschutzrechtliche Berichtigungsanspruch zur Seite stand, sollte sich das Geburtsdatum als unrichtig erweisen. Jedenfalls auf der Grundlage der Beweiskraft der dem Kläger im Juni 1997 ausgestellten Geburtsurkunde des Standesamtes I in Berlin (§§ 60, 66 Personenstandsgesetz - PStG -; zum entsprechenden Verfahren S. § 41 Abs. 2 PStG) stand dem Kläger bis zum 31. Dezember 1997 auch ein solcher Anspruch zu; Ermittlungen zum wahren Geburtsdatum waren insoweit nicht mehr erforderlich (falls nicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 PStG die Unrichtigkeit des durch das türkische Gericht geänderten Geburtsdatums hätte nachgewiesen werden können).
Durch § 33a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB I ist jedoch die Aussagekraft des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer geändert worden: Nunmehr ist hier - wie im Leistungsrecht (Abs 1) - nur noch maßgebend, welches Geburtsdatum des Versicherten im Zeitpunkt der erstmaligen Angabe oder Meldung aufgeführt oder urkundenmäßig nachgewiesen war. Damit ist die Verbindung zum "wahren" Geburtsdatum aufgegeben worden. Hieraus folgt gleichermaßen, daß die Versicherungsnummer bei einer insoweit bestehenden Diskrepanz kein unrichtiges Sozialdatum mehr enthält, gegen das vorgehen zu können uU grundrechtlich gewährleistet sein muß.
(Zu c) Schließlich ist auch der Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG im Falle des Klägers durch die Neuregelung des § 33a SGB I nicht verletzt. Zwar muß er - wäre er in der Tat bereits vor März 1951 geboren - eine gewisse Ungleichbehandlung gegenüber in Deutschland geborenen Versicherten hinnehmen: Geht man davon aus, daß das Personenstandswesen in verschiedenen ausländischen Staaten (wie im Falle des Klägers in der Türkei) nicht in gleichem Maße zuverlässig ist wie etwa das deutsche, so sind Falscheintragungen des Geburtsdatums eher denkbar als in Deutschland. Damit aber ist beim Kläger - anders als bei in Deutschland geborenen Versicherten - eher wahrscheinlich, daß das in die Versicherungsnummer aufgenommene Geburtsdatum nicht dem wahren Geburtsdatum entspricht.
Diese Differenzierung ist jedoch jedenfalls durch die mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele gerechtfertigt.
Es entspricht der mit der Neuregelung angestrebten Verwaltungspraktikabilität, wenn sich in der Versicherungsnummer eben dasjenige Geburtsdatum findet, das kraft gesetzlicher Regelung auch für die Leistungsgewährung maßgebend ist. Einen grundrechtlichen Anspruch auf Führung eines davon abweichenden "wahren" Geburtsdatums in der Versicherungsnummer gibt es daher auch aus Gleichheitsgesichtspunkten nicht. Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger - ausnahmsweise - einen aus Art 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch haben könnte, Leistungen auf der Grundlage desjenigen Geburtsdatums zu erhalten, das seine im Juni 1997 ausgestellte Geburtsurkunde des Standesamtes I in Berlin ausweist (s hierzu oben zu a).
(Zu 2) Im Falle des Klägers kommt auch eine Vorlage an den EuGH nach Art 177 EG-Vertrag nicht in Betracht. Denn auf ihn findet in keinerlei Hinsicht das eventuell durch den EuGH auszulegende Recht Anwendung.
Der Senat legt insoweit seiner Entscheidung den Umstand zugrunde, daß der Kläger im Jahre 1995 - also zeitlich nach dem Abschluß der Berufungsinstanz - durch Einbürgerung deutscher Staatsbürger geworden ist. Dieses Vorgehen ist durch Gesichtspunkte der Prozeßökonomie schon deshalb unabdingbar, da eine Entscheidung auf der - unstreitig nicht mehr zutreffenden - Grundlage, der Kläger sei noch türkischer Staatsbürger, diesem im Ergebnis nicht weiterhelfen könnte.
Durch die Einbürgerung des Klägers kann sich auf ihn ein eventuell unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei (s hierzu im einzelnen die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R - und des erkennenden Senats vom 31. März 1998 - B 8 KN 7/95 R) nicht mehr auswirken. Das Assoziationsrecht ist auf das Rechtsverhältnis eines deutschen Staatsangehörigen zum deutschen Sozialversicherungsträger von vornherein nicht anwendbar. In diesem Verhältnis spielt auch keine Rolle, daß zwar die für Wanderarbeitnehmer geltenden Regelungen des EG-Rechts unabhängig davon anzuwenden sein mögen, ob der Wanderarbeitnehmer in seinem Heimatland bzw. dem Land seiner Staatsangehörigkeit Ansprüche geltend macht (s EuGH vom 27. Oktober 1982, 35/82, EuGHE 1982, 3723, 3736 - Morson). Der Kläger kann in keinerlei Hinsicht Nachteile geltend machen, die ihm daraus entstanden seien, daß er innerhalb der Gemeinschaft gewandert sei.
Eine wie auch immer geartete Nachwirkung von früher eventuell auf den Kläger unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Assoziationsrechts besteht nicht. Im vorliegenden Verfahren sind keine Sachverhalte rückwirkend für Zeiträume vor Einbürgerung des Klägers zu entscheiden, sondern sein Anspruch auf eine sich denknotwendigerweise nur in der Zukunft auswirkenden Änderung (oder Neuerteilung) der Versicherungsnummer sowie auf Vorabklärung seines Geburtsdatums für zukünftige Ansprüche gegen die Beklagte (vor allem auf Altersrente). Im übrigen hat sich die Einbürgerung selbst in keiner Weise für den Kläger rechtsverkürzend ausgewirkt; § 33a SGB I ist vielmehr erst nach dem Zeitpunkt seiner Einbürgerung in Kraft getreten, nämlich am 1. Januar 1998. Schließlich ist auch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, daß ein freiwilliger Wechsel der Staatsangehörigkeit neben Vorteilen auch Rechtsverluste mit sich bringen kann (vgl. die Urteile des EuGH vom 20. Februar 1975, 21 und 37/74, EuGHE 1975, 221, 228f. und 235, 244f. - Airola und Van den Broeck).
Die Entscheidung über die Kosten berücksichtigt, daß der Kläger lediglich aufgrund der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung unterliegt; ohne diese Neuregelung hätte der Rechtsstreit zu seinen Gunsten entschieden werden müssen.B 8 KN 5/95 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Verkündet am 31. März 1998
Fundstellen
NJW 1998, 2925 |
NZS 1998, 576 |