Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgungssystem. Versorgungszusage. Beschäftigung. Spezialist. Pflichtbeitragszeit
Leitsatz (redaktionell)
Es kommt im Rahmen der Feststellungen zu § 5 AAÜG allein darauf an, ob die tatsächlich verrichtete entgeltliche Beschäftigung von der Versorgungsordnung nach deren abstrakt-generellen Merkmalen (also vor allem nach Berufsgruppenangehörigkeit, qualitativem Wert der verrichteten Arbeit und nach der Beschäftigungsstelle) erfasst war.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, § 5
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme auch die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. April 1970 bis zum 31. Dezember 1974 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die hieraus erzielten Arbeitsverdienste nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) feststellen muss.
Der im Mai 1938 geborene Kläger bestand im Jahre 1956 das Abitur. Von September 1956 bis Januar 1962 studierte er an der H.… -Universität B.… und erwarb den Grad eines Diplom-Landwirts. Von März 1962 bis Dezember 1964 war er auf der LPG E.… als Assistent und Zootechniker beschäftigt. Vom 18. Januar 1965 bis zum 31. März 1970 arbeitete er als wissenschaftlicher Aspirant, wissenschaftlicher Angestellter, wissenschaftlicher Oberassistent und als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut … …P. In dem streitigen Zeitraum von April 1970 bis Dezember 1974 war er als Mitarbeiter für Prognose- und Perspektivplanung beim VE …kombinat des Bezirkes P.… beschäftigt. Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 1. Januar 1975 bis über den 30. Juni 1990 hinaus beim Forschungszentrum …D. eingesetzt. Auf Antrag des Direktors dieses Forschungszentrums gewährte ihm die Regierung der DDR durch Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. Oktober 1981 ab 1. August 1981 eine zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (GBl S 675), der Verordnung zur Änderung der vorgenannten Verordnung vom 13. Mai 1959 (GBl S 521) und der Verordnung über die Neuregelung von Ansprüchen auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz vom 1. März 1962 (GBl Teil II S 116) sowie nach den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen (AVIint).
Der beklagte Versorgungsträger stellte im Bescheid vom 13. Dezember 1996, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 8. April 1997 fest, die Beschäftigungszeiten vom 1. August 1981 bis zum 30. Juni 1990 erfüllten als Zugehörigkeitszeiten den Tatbestand von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG. Ferner wurden die in diesen Zeiten kalenderjährlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt, außerdem Arbeitsausfalltage. Während des Klageverfahrens stellte die Beklagte auf Grund eines Anerkenntnisses durch Feststellungsbescheid vom 22. Juli 1998 entsprechende Tatsachen auch für die Zeit von Januar 1975 bis zum 31. Juli 1981 fest. Mit weiterem, ebenfalls auf einem Anerkenntnis beruhenden Feststellungsbescheid vom 14. September 1998 wurden entsprechende Feststellungen auch für die Zeit vom 1. Februar 1969 bis zum 31. März 1970 getroffen.
Das Sozialgericht (SG) Rostock hat die Klagen durch Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2001 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 13. Februar 2002 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die streitigen Beschäftigungszeiten von April 1970 bis Dezember 1974 seien keinem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen. Von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl S 844) iVm der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) hierzu vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) würden sie nicht erfasst. Denn der Kläger habe in dieser Zeit keinen abstrakt von dieser Versorgungsordnung erfassten Beruf (zB als Ingenieur, Konstrukteur, Architekt etc) tatsächlich ausgeübt und behaupte dies auch nicht. Die Beschäftigungen gehörten aber auch nicht zur AVIint. Die Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin vom 20. September 1951 (GBl S 865), dort §§ 1 und 2 aaO, und die Verordnung über die AVIint vom 12. Juli 1951 (GBl S 675), dort § 2, setzten eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als Wissenschaftler voraus. Der Kläger sei hingegen im streitigen Zeitraum beim VE …kombinat des Bezirkes P.… …als Mitarbeiter für Prognose- und Perspektivplanung beschäftigt gewesen. Es erscheine zweifelhaft, ob es sich hierbei um eine "wissenschaftliche Tätigkeit" oder letztendlich um eine Beschäftigung zur Produktionssteigerung und Produktionsverbesserung in diesem Betrieb gehandelt habe. Dies könne aber letztlich offen bleiben, weil die vorgenannten Verordnungen, aber auch die Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin vom 15. Mai 1952 (GBl S 371) eine Beschäftigung an einer Akademie, einem Institut, einer wissenschaftlichen Bibliothek, einem Museum oder an einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung voraussetzten. Der Kläger sei aber, was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig sei, im streitigen Zeitraum weder an der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin oder an der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin noch an einer Akademie, an einem Institut oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung eingesetzt gewesen. Eine Einbeziehung der streitigen Beschäftigungszeiten in das Versorgungssystem der Anlage 1 Nr 5 komme auch nicht aus anderen Erwägungen in Betracht. Es habe sich nicht um eine Anwartschaftszeit iS des § 5 Abs 2a AAÜG gehandelt, wie das SG hierzu zutreffend ausgeführt habe. § 5 Abs 2a AAÜG setze schon dem Wortlaut nach voraus, dass vorher eine Einbeziehung in das Versorgungssystem bestanden haben müsse. Die Norm könne nicht erweiternd ausgelegt werden. Sie solle sicherstellen, dass auch der Zeitraum als Zugehörigkeitszeit zu einem Versorgungssystem anzusehen sei, für den nach dem Ausscheiden aus einem und erneuter Aufnahme in ein Versorgungssystem eine erneute "Anwartschaft" iS einer Wartezeit vor der Wiedereinbeziehung habe erworben werden müssen (Hinweis auf BT-Drucks 13/4587 S 10). In Ergänzung zu § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG solle die Vorschrift Lücken schließen, die durch die Ausformung einer Versorgungsordnung dadurch entstehen konnten, dass die Wiedereinbeziehung in ein Versorgungssystem damals zunächst wieder eine mehrjährige Ausübung der in der Versorgungsordnung benannten Tätigkeit voraussetzte (vergleichender Hinweis betreffend Lehrer und Erzieher nach § 4a der Verordnung über die AVIint vom 12. Juli 1951).
Zur Begründung seiner vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, er habe im streitigen Zeitraum im Wesentlichen seine wissenschaftliche Arbeit fortgesetzt und rein theoretische Überlegungen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus angestellt. Er habe den wissenschaftlich-technischen Höchststand durchsetzen müssen. Er habe seine Tätigkeit im Fleischkombinat im Forschungszentrum für Tierproduktion ausgewertet und die gewonnenen Erkenntnisse publiziert. Seine Vergütung sei trotz des Wechsels in das Fleischkombinat nach den Regeln über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin erfolgt. Er sei für eine Vielzahl von Betrieben zuständig gewesen und habe die wissenschaftlichen Strukturen geliefert. Seine Beschäftigung beim VE …kombinat Bezirk P.…sei der wissenschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen, die er von Februar 1969 bis März 1970 am Institut für Mechanisierung der Landwirtschaft und in der Zeit von Januar 1975 bis September 1991 im Forschungszentrum für Tierproduktion ausgeübt habe. Der streitige Zeitraum könne nur im Zusammenhang mit seiner vorherigen und seiner nachgehenden Tätigkeit in den jeweiligen Instituten betrachtet werden. Seine Berufstätigkeit von Februar 1969 bis September 1991 sei daher als einheitliche Tätigkeit zu bewerten, sodass auch die streitige Zeit von April 1970 bis Dezember 1974 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem nebst entsprechenden Arbeitsentgelten festgestellt werden müsse. Selbst wenn man seine Beschäftigung nicht als wissenschaftliche Arbeit iS der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr 4 oder 5 zum AAÜG bewerten wolle, sei er doch als “Spezialist” iS von § 1 Abs 1 der 2. DB der AVItech zuzuordnen gewesen. Ihm wäre die Versorgungszusage auch nach mehreren Jahren im Fleischkombinat erteilt worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2002 und den Gerichtsbescheid des SG Rostock vom 19. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung der geltend gemachten Feststellungsansprüche zu verpflichten, auch die Beschäftigungszeiten vom 1. April 1970 bis zum 31. Dezember 1974 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend. Eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG (AVItech) scheitere bereits daran, dass der Kläger als Diplom-Landwirt beschäftigt gewesen sei und nicht unter den Anwendungsbereich der AVItech falle. Einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG (AVIint) oder zur Nr 5 dieser Anlage (AVI der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin oder der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin) sei nicht gegeben, weil der Kläger bei keiner der davon erfassten wissenschaftlichen Einrichtungen, sondern beim VE …kombinat P.…beschäftigt gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat es nämlich berechtigterweise abgelehnt, die umstrittenen Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 AAÜG sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Zwar wird der Kläger gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG von diesem Gesetz erfasst, weil er im Oktober 1981 eine Versorgungszusage der DDR erhalten hatte, sodass ihm am 1. August 1991, als das AAÜG in Kraft trat, auf Grund dieses Verwaltungsaktes, der nach Art 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EinigVtr) wirksam geblieben war, eine Anwartschaft auf Versorgung zustand.
In dem streitigen Zeitraum hat er jedoch keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach von einem Zusatzversorgungssystem erfasst war. Die Vorinstanz hat, auch soweit sie auf die Ausführungen des SG Bezug genommen hat, den Inhalt des Bundesrechts zutreffend wiedergegeben. Dem ist nichts hinzuzufügen. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger zulässige und begründete Verfahrensrügen iS von §§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 Regelung 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erhoben. Deshalb ist für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass er von April 1970 bis Dezember 1974 bei dem VE …kombinat als Mitarbeiter für Prognose- und Perspektivplanung entgeltlich beschäftigt war. Ferner steht fest, dass das VE …kombinat des Bezirkes P.… keine wissenschaftliche Einrichtung war. Schließlich ist bindend festgestellt, dass der Kläger damals keinen in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB zur AVItech abstrakt genannten Beruf tatsächlich ausgeübt hat. Soweit er mit der Revision vorträgt, er sei hinsichtlich der von ihm verrichteten Tätigkeiten als “Spezialist” iS des § 1 Abs 1 der 2. DB zur AVItech anzusehen, handelt es sich in tatsächlicher Hinsicht um neues Vorbringen, welches das Revisionsgericht nicht berücksichtigen darf. In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Feststellungen zu § 5 AAÜG allein darauf ankommt, ob die tatsächlich verrichtete entgeltliche Beschäftigung von der Versorgungsordnung nach deren abstrakt-generellen Merkmalen (also vor allem nach Berufsgruppenangehörigkeit, qualitativem Wert der verrichteten Arbeit und nach der Beschäftigungsstelle ≪"Arbeitgeber"≫) erfasst war.
§ 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB zur AVItech benennt im Übrigen keine “Spezialisten”. Abstrakt-generell erfasst werden nur Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete der dort genannten Bereiche, sowie die Werkdirektoren und die Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Der Beruf des Diplom-Landwirts ist dort nicht genannt.
Die Rechtsauffassung der Revision wird vom Bundesrecht nicht gestützt, dass seine Tätigkeit beim Fleischkombinat seiner vorangegangenen und seiner nachfolgenden wissenschaftlichen Tätigkeit gleichzusetzen oder zuzuordnen sei. Bei Anwendung von § 5 AAÜG kommt es allein auf die Frage an, ob die in einem bestimmten Kalenderjahr in der DDR ausgeübte entgeltliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit den Tatbestand einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit iS des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – anders als nach § 248 Abs 3 SGB VI unabhängig von Beiträgen – erfüllt, weil sie damals, abstrakt-generell betrachtet, ihrer Art nach von einem bestimmten Zusatzversorgungssystem, das am 30. Juni 1990 in der DDR bestand, erfasst worden war. Es kommt also nicht auf die zusammenhängende berufliche Entwicklung des Klägers als Wissenschaftler an, in welche auch eine solche Zeit bei einem volkseigenen Betrieb der Fleischverarbeitung integriert gewesen sein konnte. Für eine beitragsunabhängige Gleichstellung entgeltlicher Beschäftigungen in der DDR mit Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht ist entscheidend nicht auf individuelle Umstände der jeweiligen beruflichen Entwicklung des Versicherten abzustellen, sondern allein darauf, ob im jeweiligen Kalenderjahr eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die in abstrakt-genereller Betrachtung von einem Zusatzversorgungssystem ihrer Art nach erfasst war. Dies traf auf den Kläger zwar in den sonstigen Zeiten seines Berufslebens zu, wie die Beklagte bindend festgestellt hat, nicht aber im streitigen Zeitraum seiner Beschäftigung als Mitarbeiter für Prognose- und Perspektivplanung beim VE …kombinat des Bezirks P.….
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG. Dabei war diejenige des Berufungsgerichts zu ergänzen. Denn das LSG hatte nur entschieden, die Beklagte habe dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten.
Fundstellen