Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 26.04.1991) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. April 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger für seinen Sohn als mitarbeitenden Familienangehörigen (Mifa) in die Krankenversicherung der Landwirte 1986 zu entrichtenden Beiträge.
Der Kläger und dessen vom Landessozialgericht (LSG) zum Rechtsstreit beigeladener Bruder waren 1986 Miteigentümer zweier landwirtschaftlicher Betriebe. Während der Kläger den in H. … -W. … ererbten Familienhof bewirtschaftete, betrieb der Beigeladene den in Schleswig-Holstein gelegenen, nach dem Erbfall im Wege der Unternehmenserweiterung hinzuerworbenen Betrieb. Die Ergebnisse beider Betriebe wurden jährlich unter Einbeziehung des jeweiligen Personalaufwandes ausgeglichen.
Beiträge in die Krankenversicherung der Landwirte entrichteten Kläger und Beigeladener gemäß § 37 Abs 3 der Satzung der Beklagten nach der ihren hälftigen Miteigentumsanteilen am Gesamtunternehmen entsprechenden Beitragsklasse 9 (monatlich 367,00 DM) und nicht nach der – an sich – für das Gesamtunternehmen geltenden Beitragsklasse 10 (monatlich 416,00 DM).
Vom 1. Mai bis 30. Oktober 1986 war der 1964 geborene Sohn des Klägers H. … C. … in dem in Hamburg gelegenen Betrieb als mithelfender Familienangehöriger gegen ein monatliches Entgelt von 800,00 DM tätig. Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 28. Juli 1986 stellte die Beklagte fest, H. … C. … sei als Mifa mit Wirkung vom 1. Mai 1986 versicherungspflichtiges Mitglied gemäß § 2 Abs 1 Nr 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG); der Krankversicherungsbeitrag belaufe sich auf die Hälfte des Unternehmerbeitrags nach der für beide Betriebe geltenden Beitragsklasse 10; die Beiträge würden vom Konto des Klägers abgerufen. Mit Schreiben vom 11. September 1986 wiederholte die Beklagte ua gegenüber dem Kläger ihre Auffassung, daß der Beitrag für den Mifa sich am Gesamtunternehmen und nicht am „Einzelunternehmen” orientiere.
Der Kläger legte Widerspruch ein, den die Beklagte mit an den Kläger und Beigeladenen adressierten, mit der Anschrift des Klägers versehenen und diesem zugestellten Bescheid vom 10. Dezember 1986 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte ua aus: Grundlage für die Bemessung des Beitrages sei der für das Gesamtunternehmen maßgebende Unternehmerbeitrag, da die Arbeitskraft des Mifa beiden landwirtschaftlichen Betrieben zugute komme; beide würden auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet. Nach § 66 Abs 1 KVLG iVm § 38 ihrer Satzung betrage der Beitrag daher 50 % des für das Gesamtunternehmen maßgebenden Unternehmerbeitrags.
Mit im Verlaufe des anschließenden Rechtsstreits ergangenen an den Kläger gerichteten Berichtigungsbescheid vom 5. März 1987 berichtigte die Beklagte den Bescheid vom 28. Juli 1986 mit der Maßgabe, daß dieser auf die „Gebrüder C., H. …” lauten müsse.
Durch Urteil vom 18. November 1988 hat das Sozialgericht Hamburg (SG) die Klage abgewiesen. Das LSG Hamburg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26. April 1991) und im wesentlichen ausgeführt: Trotz Anknüpfung des Mifa-Beitrages an den Unternehmerbeitrag, der sich bei Mitunternehmern aus ihrem Anteil nach der für das Unternehmen geltenden Beitragsklasse richte, schlage diese Privilegierung auf den Mifa nicht durch. Der Mifa sei nicht für einen Mitunternehmer tätig. Seine Arbeitskraft komme vielmehr dem Gesamtunternehmen zugute. Daher sei es auch folgerichtig, den Beitrag von der im Arbeitsbedarf ausgedrückten Ertragskraft des Gesamtunternehmens abzuleiten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 66 Abs 1 KVLG sowie des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) und trägt vor:
Die Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung sei in der Satzung der Beklagten unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG geregelt. Entgegen § 65 Abs 1 KVLG werde hierdurch nicht gewährleistet, daß die Mitglieder der Solidargemeinschaft entsprechend ihrer sozialen Leistungsfähigkeit veranlagt würden. Die am Arbeitsbedarf orientierte Beitragsbemessung berücksichtige nicht, daß die Betreiber zweier gleich großer landwirtschaftlicher Betriebe tatsächlich unterschiedlich stark belastet würden, und zwar je nach dem, ob sie als Pächter oder als Eigentümer den Betrieb bewirtschafteten. Denn Eigentümer verdienten mindestens das Doppelte. Darüber hinaus entspreche die festgesetzte Beitragshöhe nicht dem geltenden Recht. Sein Sohn sei als Mifa ausschließlich in seinem Betrieb beschäftigt gewesen; daher könne Bemessungsgrundlage für den Beitrag auch nur der Arbeitsbedarf seines Betriebes sein. Die zwischen ihm und dem Beigeladenen geschlossene Vereinbarung, die Einkünfte der Betriebe am Jahresende auszugleichen, könne sich zu Lasten seines Sohnes nicht nachteilig auswirken, insofern handele es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Hamburg vom 18. November 1988 sowie das Urteil des LSG Hamburg vom 26. April 1991 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 28. Juli 1986 und vom 11. September 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1986 zu verurteilen, einen Beitrag für den mithelfenden Familienangehörigen H. … C. … für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Oktober 1986 von 183,50 DM monatlich festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ferner vor:
Entgegen der Auffassung des Klägers sei Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Frage, ob sie zutreffend den Arbeitsbedarf als Beitragsmaßstab in der Satzung habe zugrunde legen dürfen, da die Beitragseinstufung des Klägers und des Beigeladenen nicht angegriffenen worden sei. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, inwiefern eine Differenzierung zwischen Eigen- und Pachtflächen für den anhängigen Rechtsstreit von Bedeutung sei. Zudem sei auch eine Unterscheidung zwischen Eigenland und gepachteten Flächen für die Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht praktikabel, da landwirtschaftliche Unternehmer in der Regel Eigen- und Pachtland bewirtschafteten.
Maßgebend für die Beitragsberechnung des Mifa sei, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, allein die Ertragskraft des Gesamtunternehmens. Im übrigen werde der Beitrag nicht von dem versicherten Mifa, sondern vom landwirtschaftlichen Unternehmer getragen, so daß eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beigeladenem nicht ein Vertrag zu Lasten Dritter sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1986, in dem die Beklagte den monatlichen Beitrag des Mifa auf 208,00 DM festgesetzt und vom Kläger gefordert hat. Das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben der Beklagten vom 11. September 1986 ist hingegen kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, da es gegenüber dem Kläger lediglich die im vorgenannten Bescheid vom 28. Juli 1986 enthaltenen Feststellungen wiederholt und somit keine eigenständige Regelung enthält.
Zutreffend sind Beklagte, SG sowie LSG davon ausgegangen, daß für den Mifa Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte zu entrichten sind, die sich an der für das Gesamtunternehmen geltenden Beitragsklasse orientieren; die Beklagte hat infolgedessen hier zu Recht 50 vH des Beitrages der für das Gesamtunternehmen des Klägers und des Beigeladenen geltenden Beitragsklasse 10 angesetzt, also monatlich 208,00 DM für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Oktober 1986 (50 vH von 416,00 DM).
Die Höhe des monatlichen Beitrags richtet sich nach § 66 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (KVLG 1972, BGBl I S 1434) in der mit Wirkung vom 1. Januar 1981 durch Art 4 Nr 18a des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (2. Agrarsoziales Ergänzungsgesetz ≪2. ASEG≫ vom 9. Juli 1980, BGBl I S 905) eingefügten Änderung iVm § 38 der 1986 geltenden Satzung der Beklagten. Hiernach beträgt der Beitrag für den Mifa 50 vH des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige tätig ist, selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach dem KVLG versichert wäre.
Der Sohn des Klägers war gemäß § 2 Abs 1 Nr 3 KVLG in der durch Art 4 Nr 1a 2. ASEG (aaO) geänderten Fassung Mifa und als solcher beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Denn in der Krankenversicherung der Landwirte sind gemäß Abs 3 der vorgenannten Bestimmung in der durch Art 4 Nr 2 des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (≪KELG≫ vom 13. Mai 1976, BGBl I S 1197) geänderten Fassung Familienangehörige des landwirtschaftlichen Unternehmers versichert, wenn sie – wie der Sohn des Klägers – das 15. Lebensjahr vollendet haben und in einem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig sind.
Landwirtschaftliches Unternehmen in diesem Sinne ist das aus den Betrieben in Hamburg und Schleswig-Holstein bestehende Gesamtunternehmen, an dem, nach den mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), Kläger und Beigeladener je zur Hälfte beteiligt waren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Mifa nur im Betrieb des Klägers eingesetzt war, da das Gesamtunternehmen auf Rechnung beider Beteiligter bewirtschaftet wurde und somit wirtschaftlich eine Einheit bildete (vgl hierzu § 2 Abs 1 Satz 1 KVLG).
Der Sohn des Klägers war auch Mifa eines Unternehmers iS von § 2 Abs 3 KVLG. Denn nach § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG, der mit Wirkung vom 1. Juli 1976 durch Art 4 Nr 1 KELG (aaO) geändert worden ist, sind auch alle diejenigen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen gemeinschaftlich betreiben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als landwirtschaftliche (Mit-)Unternehmer in der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert. Die Vorschrift soll ua Gesellschaftern sozialrechtlich die gleiche Rechtsstellung wie landwirtschaftlichen Einzelunternehmern verschaffen (vgl BT-Drucks 7/3918). Auch sie haben, obwohl das Gesetz nur von dem Unternehmer spricht, nach § 64 Abs 1 KVLG ihre Beiträge selbst zu zahlen, nach den von der Satzung bestimmten Beitragsklassen (§ 65 Abs 1 Satz 3 in der durch Art 4 Nr 17a 2. ASEG, aaO, mit Wirkung vom 1. Juli 1980 geänderten Fassung).
Der Beitrag für den Sohn des Klägers bemißt sich nach der für das Gesamtunternehmen geltenden Beitragsklasse 10; für ihn als Mifa ist die Hälfte der nach dieser Beitragsklasse festgesetzten Beiträge zu zahlen (§ 66 Abs 1 Satz 1 KVLG iVm § 38 der Satzung). Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht von der Beitragsklasse 9 auszugehen, die von der Beklagten für die Beiträge des Klägers entsprechend seinem Anteil am Gesamtunternehmen zugrunde gelegt worden ist. Der Wortlaut von § 66 Abs 1 Satz 1 KVLG, wonach für den Mifa – je nach Satzung – 50 vH des Beitrages zu zahlen ist, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Mifa tätig ist, selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre, erscheint nur mißverständlich. Angeknüpft wird in dem Gesetzestext zwar an den Beitrag des landwirtschaftlichen Unternehmers; gleichzeitig wird jedoch durch die Bezugnahme auf das landwirtschaftliche Unternehmen selbst, in dem der Mifa tätig ist, klargestellt, daß nicht etwa die individuelle Beitragslast des einzelnen Unternehmers gemeint ist, sondern wiederum, wie in der Krankenversicherung der Landwirte üblich, die – potentielle – Ertragskraft des landwirtschaftlichen Unternehmens (vgl BT-Drucks VI/3508 S 10). Besteht das Unternehmen somit aus zwei Betrieben, und sind diese – wie hier – derart miteinander verbunden, daß deren Gewinne und Verluste einschließlich des Personalaufwandes jährlich von den beiden Miteigentümern ausgeglichen werden, so ist bei der Bemessung des Beitrags des Mifa von der Ertragskraft des Gesamtunternehmens auszugehen, da die Leistungen des Mifa nicht nur einem Betrieb, sondern dem Gesamtunternehmen zugute kommen (vgl hierzu Müller, SdL 1980 S 428 ff).
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Gesetze, die die in der Landwirtschaft Tätigen gegen die Risiken von Alter und Krankheit sichern sollen. Danach sollen gegen diese Risiken alle diejenigen versichert sein, die in der Landwirtschaft eine Existenzgrundlage haben. Für die Beitragsbemessung wird somit grundsätzlich bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert des Unternehmens zugrunde gelegt, das für die Versicherungspflicht maßgebend ist (§ 65 Abs 1 Satz 3 KVLG; § 1 Abs 3 bis 5 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte idF von Art 1 Nr 1b bis d 2. ASEG aaO), und nicht das individuelle Einkommen der in der Landwirtschaft Tätigen. Sämtliche Regelungen gehen davon aus, daß der Solidarausgleich sich ausschließlich auf der Basis der Ertragskraft der landwirtschaftlichen Unternehmen vollzieht (vgl hierzu BT-Drucks VI/3508 S 10;
BSG, Urteil vom 29. Juni 1993 – 4 RLw 11/91 –). Dahinstehen kann hier, ob die in § 37 Abs 3 der Satzung der Beklagten vorgesehene Berechnung der Beiträge von Mitunternehmern auf der Basis von Unternehmensanteilen der Rechtslage entspricht. Denn die Vorschriften über die für den Mifa zu entrichtenden Beiträge sehen eine derartige Anknüpfung nicht vor.
Die Beklagte hat somit zu Recht den Beitrag für den Mifa auf 208,00 DM monatlich festgesetzt, nämlich auf die Hälfte des Beitrags nach der für das Gesamtunternehmen geltenden Beitragsklasse 10 (§ 38 iVm § 37 der Satzung iVm § 66 Abs 1 Satz 1 KVLG). Die aufgrund der Ermächtigung nach § 65 Abs 1 und § 66 Abs 1 KVLG beruhende Satzung, die über den Bezirk des Berufungsgerichts Hamburg hinaus auch für das Land Schleswig-Holstein gilt und damit revisibles Recht enthält (§ 162 SGG), verstößt jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gegen höherrangiges Recht. Insbesondere hat der Satzungsgeber insoweit seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Beitragsbemessung fußt nach der Satzung der Beklagten auf dem nach § 65 Abs 1 Satz 3 KVLG für die Beitragsklassen zugrunde zu legenden Ertragswert des landwirtschaftlichen Unternehmens. Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß § 65 KVLG oder die Satzung, in der die in § 65 Abs 1 Satz 3 KVLG beispielhaft aufgeführte Bemessungsgrundlage „Arbeitsbedarf” übernommen ist (§ 36 der Satzung), verfassungswidrig sind. Unabhängig davon, daß der Kläger nicht zu der nach seiner Auffassung benachteiligten Personengruppe der Pächter eines landwirtschaftlichen Unternehmens gehört, müssen bei einer notwendigen typisierenden Regelung gewisse Härten und Ungerechtigkeiten durch die Pauschalierung hingenommen werden (vgl BVerfGE 26, 265, 275). Das Bundessozialgericht (BSG) hat im übrigen bereits entschieden, daß die – auch in der Satzung der Beklagten (vgl § 36) – im wesentlichen am Flächenwert orientierte Ermittlung des Arbeitsbedarfs nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt (vgl BSG SozR 5420 § 65 Nr 4).
Schließlich hat die Beklagte den Kläger – erkennbar durch die Hinweise im Bescheid vom 28. Juli 1986 auf die sich nach dem Arbeitsbedarf beider Betriebe ergebende Beitragspflicht sowie auf die Einziehung der Beiträge von seinem Konto -auch zutreffend als (Mit-)Unternehmer zur Beitragsleistung gemäß § 64 Abs 2 Satz 2 iVm Satz 1 KVLG herangezogen. Danach tragen die landwirtschaftlichen Unternehmer die Beiträge für die bei ihnen mitarbeitenden versicherungspflichtigen Familienangehörigen; für den Fall, daß – wie hier – mehrere landwirtschaftliche (Mit-)Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden versicherungspflichtigen Familienangehörigen Beiträge zu tragen haben, haften die landwirtschaftlichen (Mit-)Unternehmer als Gesamtschuldner für den vollen Betrag. Im Hinblick hierauf ist im übrigen auch nicht erkennbar, weshalb durch die vertragliche Gestaltung der Unternehmensstruktur durch Kläger und Beigeladenen eine Vereinbarung zu Lasten des Mifa vorliegen sollte.
Daß – zunächst – der Bruder des Klägers, den das LSG im Ergebnis zu Recht beigeladen hat, nicht im Bescheid vom 28. Juli 1986 als Gesamtschuldner aufgeführt war, ist unerheblich. Denn gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) konnte die Beklagte einen der Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ohne daß dessen gesamtschuldnerische Haftung im Bescheid zum Ausdruck kommen mußte (vgl hierzu entsprechend BGH NJW 1990 S 2615 f). Der Gläubiger kann nämlich gemäß § 421 Satz 1 BGB die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder teilweise fordern. Insofern hätte es des im Verlauf des Rechtsstreits ergangenen sogenannten Berichtigungsbescheids vom 5. März 1987 nicht bedurft.
Die Revision ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen