Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.10.1992) |
Tenor
Die Revision des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 1992 wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Abweisung der Klage gegen den zum 1. Januar 1992 erteilten Beitragsbescheid gerichtet ist. Im übrigen wird die Revision des Klägers zu 1) zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers zu 2) gegen das oben genannte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger zu 2) ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags ab 1. Juli 1990.
Der 1930 geborene Kläger zu 2) ist Vater des 1963 geborenen Klägers zu 1) und seit Oktober 1972 als gärtnerischer Unternehmer Mitglied der beklagten Krankenkasse für den Gartenbau (KK). Seit Oktober 1988 betreiben die Kläger den Gartenbaubetrieb gemeinsam als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. In dem Unternehmen arbeiten neben den Klägern auch die Ehefrau des Klägers zu 2) als mitarbeitende Familienangehörige sowie sog Fremdkräfte mit.
Mit Bescheid vom 3. Januar 1989 setzte die KK den Beitrag des Klägers zu 1) gemäß der Beitragsklasse (BK) 03 auf monatlich 252,00 DM ab Oktober 1988 und auf monatlich 258,00 DM ab Januar 1989 fest. Der Beitrag des Klägers zu 2) betrug seit Juli 1989 gemäß der BK 04 monatlich 302,00 DM.
Mit einem Bescheid, der ausschließlich an den Kläger zu 2) adressiert war, erhöhte die Beklagte dessen Monatsbeitrag ab 1. Juli 1990 unter Zugrundelegung der BK 06 auf 332,00 DM. Hiergegen legten beide Kläger Widerspruch ein, weil die Satzung der Beklagten einen für Mitunternehmer unangemessen hohen Beitrag vorschreibe; sie lasse es nicht zu, den Arbeitswert der im Unternehmen beschäftigten Fremdkräfte gemäß den Mitunternehmeranteilen auf diese aufzuteilen. Daraufhin „berichtigte” die Beklagte den für den Kläger zu 2) festgesetzten Beitrag von 332,00 DM auf 322,00 DM ab Juli 1990; ferner bestätigte sie dem Kläger zu 1), daß dessen Beitrag nach der BK 03 weiterhin 258,00 DM betrage. Den Widerspruch der Kläger wies sie mit wortgleichen Widerspruchsbescheiden vom 12. November 1990 zurück, die sie jeweils gesondert an die beiden Kläger adressierte. Darin führte sie aus, die Beitragsberechnung gemäß dem Jahresarbeitswert (JAW) des Gesamtunternehmens, insbesondere die volle Zurechnung der Lohnsummen für die im Unternehmen beschäftigten Personen, die nach § 37 ihrer Satzung für den Einzelunternehmer vorgeschrieben sei, gelte grundsätzlich auch für Mitunternehmer. Gemäß § 38 Abs 3 der Satzung seien aber bei der Einstufung der Mitunternehmer die anteiligen JAW der übrigen Mitunternehmer und ihrer Ehegatten außer Ansatz geblieben.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Beitragsfestsetzung für den Kläger zu 2) ab Juli 1990 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, daß statt der BK 06 die BK 05 (Monatsbeitrag 322,00 DM) maßgeblich sei. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte anläßlich einer prozentualen satzungsmäßigen Beitragsanhebung zunächst mit einem Bescheid ohne Datumsangabe den Beitrag des Klägers zu 2) ab Januar 1992 unter Zugrundelegung der BK 06 auf monatlich 350,00 DM festgesetzt. Sodann hat sie den Beitrag des Klägers zu 2) mit einem am 12. August 1992 zur Post gegebenen Bescheid wegen zwischenzeitlich erfolgter Feststellung des JAW 1991 unter Zugrundelegung der BK 05 ab 1. Juli 1992 auf 332,00 DM festgestellt. Ferner hat sie mit einem Bescheid ohne Datumsangabe den Beitrag des Klägers zu 1) ab Januar 1992 wegen der genannten Satzungsänderung – weiterhin unter Zugrundelegung der BK 03 -auf monatlich 264,00 DM festgesetzt.
Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat auf die von ihm verbundenen Klagen „den Bescheid vom 20. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1990” durch Urteil vom 20. August 1991 aufgehoben. Die Beitragsfestsetzung sei entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG in: SozR 5420 § 65 Nr 1) rechtswidrig, weil die in den §§ 37 und 38 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung der Beitragseinstufung von Mitunternehmern dem in §§ 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 40 Abs 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) niedergelegten Maßstab der Einkommensbezogenheit nicht genüge.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Die Entscheidungen der Beklagten, die nach § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen seien, genügten den Anforderungen der §§ 39, 40 KVLG 1989 sowie der §§ 37, 38 der Satzung der Beklagten. Dies sei zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Die Kläger, die eine Änderung ihrer BK erstrebten, gingen zu Unrecht davon aus, der für die Höhe des Beitrags ausschlaggebende, von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (BG) ermittelte JAW des Unternehmens dürfe im Blick auf die beschäftigten Fremdkräfte nur gemäß ihren Unternehmensanteilen, also jeweils hälftig berücksichtigt werden. Das BSG (SozR 5420 § 65 Nr 1) habe die damals noch auf § 65 KVLG 1972 gestützte Satzung der Beklagten für rechtmäßig erachtet. Die Beitragslast der landwirtschaftlichen Unternehmer werde nach der Ertragskraft ihrer Unternehmen typisierend ausgestaltet. Die Differenzierung nach dem JAW trage der unterschiedlichen Belastbarkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen hinreichend Rechnung. Entgegen dem SG komme es gerade nicht auf das tatsächliche Einkommen eines versicherungspflichtigen Unternehmers oder auf eine bestimmte Relation dieses Einkommens zur Ertragskraft des Unternehmens an. Seit der Entscheidung des BSG sei im übrigen zugunsten der Mitunternehmer satzungsmäßig (§ 38 Abs 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten) bei der Einstufung in die BK vorgesehen, daß die anteiligen JAW der übrigen Mitunternehmer und ihrer Ehegatten (nicht aber die der Fremdkräfte) außer Ansatz bleiben.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügen die Kläger, daß die in den §§ 37 und 38 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung der Beitragseinstufung von Mitunternehmern insofern rechtswidrig sei, als sie sich nicht im Rahmen der Ermächtigung des § 40 KVLG 1989 halte bzw deren Sinn und Zweck widerspreche. Das in dieser Vorschrift normierte Prinzip der Angemessenheit gelte nicht nur für den generellen Maßstab zur Berechnung des Beitrages, sondern auch im Blick auf die individuelle Beitragsbelastung des einzelnen Unternehmens. Für Mitunternehmer sei eine Beitragsregelung nur dann angemessen, wenn für ihn die BK vorgesehen sei, die sich gemäß seinem Anteil am Unternehmen ergebe. Bei der Berechnungsweise der Beklagten werde jeder Mitunternehmer so behandelt, als stehe ihm der Ertrag aus der Tätigkeit der Fremdkräfte im Unternehmen alleine zu; er werde also so behandelt, als sei er Alleinunternehmer des Betriebes. Die Urteile des BSG vom 8. März 1977 (SozR 5420 § 65 Nr 1) und vom 31. Juli 1980 (BSGE 50, 179 = SozR 5420 § 65 Nr 4) seien wegen eines wesentlichen Wandels im Bereich des Gartenbaues so nicht mehr haltbar. Im Bereich der landwirtschaftlichen Erwerbsgartenbaubetriebe würden zunehmend Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet. Dafür seien Gründe der Vorbereitung der Betriebsübergabe ausschlaggebend, zumal die Form der vorweggenommenen Erbfolge im Rahmen eines Pachtvertrages aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen zunehmend an Bedeutung verliere. Die vom LSG ohne Erforschung der Rechtswirklichkeit aufgestellte Behauptung, es gebe für Mitunternehmer zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um eine unangemessen hohe Beitragsbelastung zu vermeiden, entbehre jeder Grundlage. Auch im Schrifttum (Hinweis auf Noell/Janssen, KVLG 1989, 12. Aufl, S 242) werde gefolgert, daß für Mitunternehmer sowie für Gesellschafter von Personengesellschaften die BK gelte, die ihrem Anteil am Unternehmen entspreche. Bezuggenommen werde auch auf § 722 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 1992 aufzuheben, die Beitragsbescheide der Beklagten zum Januar 1992 und zum Juli 1992 insoweit aufzuheben, als darin ein höherer Beitrag als derjenige nach der Beitragsklasse 03 festgesetzt worden ist, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. August 1991 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die bisherige Rechtsprechung des BSG für weiterhin maßgeblich. Das Gesetz schreibe dem Satzungsgeber nicht vor, in dieser eine Regelung vorzusehen, nach der für Mitunternehmer sowie für Gesellschafter von Personengesellschaften die BK gilt, die ihrem Unternehmensanteil entspricht. Im übrigen sei zwar richtig, daß die Anzahl von Unternehmen mit Mitunternehmern gestiegen sei; jedoch bildeten Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitunternehmern die Ausnahme. Es gebe durchaus eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit, Einfluß auf die Beitragshöhe zu nehmen. Von einem unangemessen hohen Beitrag könne keine Rede sein: bei einem Hebesatz von 12 vH würde der Beitrag des Klägers zu 1) einem Monatseinkommen von 2.200,00 DM, der des Klägers zu 2) einem Monatseinkommen von 2.767,00 DM entsprechen. Im übrigen hätte ein Erfolg des Klägerbegehrens zur Folge, daß beide in die BK 04 einzustufen seien und jeweils 310,00 DM, also insgesamt 620,00 DM statt bisher insgesamt 596,00 DM zahlen müßten.
Die Beklagte hat den Beitrag des Klägers zu 1) mit einem während des Revisionsverfahrens am 29. Januar 1993 zur Post gegebenen Bescheid ab 1. Januar 1993 infolge prozentualer Beitragserhöhung in der BK 03 auf 274,00 DM angehoben. Hierzu hat der Kläger zu 1) erklärt, dieser Bescheid solle nicht beanstandet werden.
Die Beteiligten haben zur Erledigung weiterer Streitpunkte vor dem erkennenden Senat einen Teilvergleich geschlossen; auf die Sitzungsniederschrift vom 31. August 1993 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers zu 1) ist gemäß § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen, soweit das Rechtsmittel gegen die Abweisung der Klage gegen den ihm zum 1. Januar 1992 erteilten Beitragserhöhungsbescheid gerichtet ist. Denn es liegt hierzu keine Revisionsbegründung (§ 164 Abs 2 SGG) vor. Bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit dem 15. Januar 1993 ist nichts dafür vorgetragen worden, weshalb das angefochtene Urteil insoweit unrichtig sein könnte. Da dieser Bescheid keine Änderung der Einstufung in eine BK regelte, sondern nur eine in der Satzung bestimmte prozentuale Erhöhung des Beitrages umsetzte, ist kein Zusammenhang mit dem Revisionsvorbringen gegeben, das sich ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der satzungsmäßigen Ausgestaltung der BK anhand des JAW im Blick auf Mitunternehmer befaßt.
Im übrigen ist die Revision des Klägers zu 1) unbegründet, weil das LSG im Ergebnis zutreffend das Urteil des SG aufgehoben und die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen hat. Diese Klage war nämlich schon nicht zulässig, weil der Kläger zu 1) iS von § 54 Abs 1 Satz 2 SGG nicht formell beschwert, dh mangels möglicher Verletzung eigener Rechte durch den seinem Vater erteilten Bescheid zum 1. Juli 1990 (und der späteren Bescheide) nicht klagebefugt war. Durch den Bescheid vom 3. Januar 1989 war – neben der Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers zu 1) bei der beklagten KK – der von ihm persönlich zu tragende und zu zahlende Mitgliedsbeitrag gemäß der BK 03 festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger zu 1) binnen eines Jahres nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einen Rechtsbehelf nicht eingelegt, dh, daß der Bescheid bindend (§ 77 SGG) geworden ist. Seither ist gegen den Kläger zu 1) kein Bescheid ergangen, der ihn in eine für ihn ungünstigere BK eingestuft hätte; vielmehr hat er weiterhin den Beitrag nach der BK 03 zu entrichten. Entgegen den Andeutungen im Urteil des LSG besteht kein Anhalt, der Kläger zu 1) habe bei der KK erfolglos einen Antrag auf Rücknahme des Beitragsbescheides nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X gestellt. Die seinem Vater, dem Kläger zu 2) erteilten Beitragsbescheide betreffen ausschließlich dessen Rechte, nicht rechtlich geschützte Individualinteressen des Klägers zu 1). Dies folgt schon daraus, daß jeder Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens – seine Pflichtbeiträge allein zu tragen und zu zahlen hat (§§ 47, 49 KVLG 1989).
Die zulässige Revision des Klägers zu 2) ist unbegründet, nachdem die ihm rechtswidrig belastenden Regelungselemente durch den gerichtlichen Teilvergleich vom 31. August 1993 beseitigt worden sind. Die Beklagte hat ihn seit Juli 1990 durchgehend zu Recht in die BK 05 eingestuft.
Der Kläger zu 2) erstrebt mit seiner Revision die Teilaufhebung der beiden vorgenannten Bescheide sowie des zum Juli 1990 erlassenen Bescheides (idF des Bescheides vom 20. August 1990, des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1990 und des Berichtigungsschreibens vom 29. Mai 1991) sowie der ihm zum Januar 1992 und zum Juli 1992 erteilten Bescheide deswegen, weil darin jeweils ein höherer Beitrag als derjenige nach der BK 03 festgesetzt worden ist. Das LSG hat – worüber die Beteiligten auch nicht streiten – zu Recht erkannt, daß die Beitragseinstufung des Klägers zu 2) in die BK 05 seit Juli 1990 satzungsgemäß erfolgt ist. Die Satzung der Beklagten ist außerdem – entgegen der Ansicht des Klägers zu 2) – insoweit mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den §§ 39, 40 KVLG 1989, vereinbar:
Gemäß § 37 Abs 1 der Satzung der beklagten KK bemißt sich der Beitrag für gärtnerische Unternehmer entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen der Satzung der Gartenbau-BG nach dem der Beitragsberechnung der BG zugrunde gelegten JAW des Unternehmens. Dabei ist der JAW-Anteil des Unternehmers und der seines Ehegatten mit dem Faktor 0,6 und der Anteil der Beschäftigten im Unternehmen mit dem Faktor 0,2 zu multiplizieren. Nach § 38 Abs 1 der Satzung der Beklagten sind für die Beiträge der gärtnerischen Unternehmer zehn BK bestimmt. Gemäß § 38 Abs 2 der Satzung der Beklagten betrug der Beitrag in der BK 03 im Jahre 1988 252,00 DM, im Jahre 1989 258,00 DM und im Jahre 1992 264,00 DM; in der BK 04: 294,00 DM, 302,00 DM, 310,00 DM; in der BK 05: 314,00 DM, 322,00 DM und 332,00 DM; in der BK 06: 322,00 DM, 336,00 DM und 350,00 DM. Gemäß § 38 Abs 3 Satz 1 und 2 der Satzung der Beklagten gelten die BK und Beiträge nach den Abs 1 und 2 aaO auch für Mitunternehmer, die nicht Ehegatten des Unternehmers sind. Bei der Einstufung der Mitunternehmer in die Beitragsklassen nach Abs 1 bleiben die anteiligen JAW der übrigen Mitunternehmer und die ihrer Ehegatten außer Ansatz.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Senat binden (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG) und über welche die Beteiligten nicht streiten, war die Beklagte zur Höhergruppierung des Klägers zu 2) in die BK 05 ab 5. Juli 1990 gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X (vgl BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 4) befugt, weil sich die höhere Einstufung aufgrund des zwischenzeitlich von der Gartenbau-BG für das Jahr 1989 festgestellten JAW ergab.
Die Satzung der Beklagten ist mit den §§ 39, 40 KVLG 1989 und mit sonstigem höherrangigen Bundesrecht vereinbar, soweit sie vorschreibt, daß die JAW-Anteile der sog Fremdkräfte zu einem Fünftel (Faktor 0,2) allen Mitunternehmern ungeachtet ihrer Anteile am Unternehmen zugeordnet werden; insbesondere hat der Satzungsgeber seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht zu Lasten gärtnerischer Mitunternehmer überschritten. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Beitragsbemessung nach der Satzung der Beklagten anderes als das in § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KVLG 1989 aufgezählte Einkommen aus Land-und Forstwirtschaft zugrunde zu legen ist.
Gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 werden die Beiträge nach § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 (Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft) nach BKen festgesetzt. Die Satzung bestimmt die BKen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab (Satz 2 aaO). Die Beklagte hat in ihrer Satzung den Kraft gesetzlicher Wertung angemessenen Maßstab des „Arbeitsbedarfs” (vgl § 40 Abs 4 KVLG 1989) gewählt und dessen Ermittlung dem Grunde nach zulässigerweise (Abs 4 Satz 2 aaO) satzungsmäßig an die entsprechenden (vgl § 809 der Reichsversicherungsordnung – RVO) Feststellungen der Gartenbau-BG (vgl § 36 der Satzung der Gartenbau-BG) geknüpft. Im übrigen hat die Satzung den Gestaltungsspielraum von § 40 Abs 1 Satz 4 (mindestens fünf und höchstens zehn BKen) ebenso beachtet wie die in Satz 5 aaO vorgeschriebene Relation zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Beitrag.
Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte weder nach § 40 KVLG 1989 noch nach Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) oder nach dem sog Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verpflichtet, Mitunternehmer, die gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 KVLG 1989 jeweils gesondert als landwirtschaftliche Unternehmer iS dieses Gesetzes gelten, beitragsmäßig gegenüber Einzelunternehmern zu privilegieren. Dies hat der 11. Senat des BSG (SozR 5420 § 65 Nr 1) im Blick auf die Satzung der Beklagten schon zu der im wesentlichen mit § 40 KVLG 1989 übereinstimmenden Vorläufer – Vorschrift des § 65 KVLG 1972 entschieden. Der 11. Senat hat ausgeführt, daß es keine Verpflichtung der KK gebe, den wirtschaftlichen Verhältnissen von Mitunternehmern besonders Rechnung zu tragen; das Gesetz verlange nicht, daß sich die Beitragspflicht am anteilsgemäßen Einkommen aus dem Unternehmen orientieren müsse. Dem tritt der erkennende Senat bei.
Das KVLG 1989 sieht für alle versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer gleichartige und ihrer Art nach gleichwertige Leistungen vor. Dem würde nach dem Äquivalenzprinzip ein für alle Unternehmer gleich hoher Beitrag entsprechen. Gleichwohl schreibt das Gesetz dem Satzungsgeber vor, im Blick auf die relativ unterschiedliche Belastbarkeit der einzelnen Unternehmen eine Differenzierung der Beitragslast nach Beitragsklassen vorzunehmen. Diese Annäherung an eine proportionale Gleichheit der Beitragslast bewirkt eine Umverteilung zugunsten der schwächeren Unternehmen, also sozialen Ausgleich zwischen leistungsstarken und ertragsschwachen Unternehmen. Die darin liegende Durchbrechung des formellen Lastengleichheitsgrundsatzes rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen Ertragskraft der Unternehmen, nicht aus der individuell gestaltbaren Einkommenssituation des einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmers. Deswegen stellt § 40 Abs 1 Satz 1 und 2 KVLG 1989 gerade nicht – wie das SG unter Verkennung der nach Einkommensarten differenzierten Beitragsarten angenommen hat – auf das individuelle Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft jedes einzelnen Unternehmers ab, sondern auf die potentielle Ertragskraft des (Gesamt-)Unternehmens. Nur so kann grundsätzlich gesichert werden, daß die Durchbrechung des Prinzips der formellen Lastengleichheit (Art 3 Abs 1 GG) in aller Regel objektiv gerechtfertigt ist. Demgegenüber eröffnete die mit der Revision angestrebte Beitragseinstufung von Mitunternehmern nach Unternehmensanteilen die Möglichkeit, daß durch private Rechtsgeschäfte (zB Gesellschaftsverträge) von Mitunternehmern mit sogar geringen Unternehmensanteilen und entsprechend niedriger Einstufung in die Beitragsklassen gleichwohl der volle Krankenversicherungsschutz zu Lasten und auf Kosten von Einzelunternehmern oder der ertragsstärkeren Unternehmen erworben werden könnte. Die von den Klägern in den Vorinstanzen vorgelegten Vergleichsberechnungen, die im übrigen auf atypischen Konstellationen mit einer Vielzahl von Mitunternehmern beruhen, belegen daher – entgegen der Ansicht des LSG – gerade nicht, daß die mit der Revision begehrte Satzungsgestaltung richtig ist, sondern daß sie zu einer gesetzesfremden Privilegierung von Mitunternehmern führen würde. Daß im übrigen ein Monatsbeitrag von 332,00 DM für den vollen, um berufstypische Leistungen erweiterten Krankenversicherungsschutz „unangemessen” hoch wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Bei dieser Sachlage bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte überhaupt befugt ist, in ihrer Satzung die Beitragsklasseneinstufung bei Mitunternehmern unter Berücksichtigung der Unternehmensanteile zu gestalten. Die vom Kläger angeführte Literaturstelle (Noell/Deisler, KVLG 1992, S 255), nach der die KK hierzu sogar verpflichtet sein soll, führt (wie – worauf schon der 11. Senat des BSG, aaO, hingewiesen hat – in den Vorauflagen) dafür keine Gründe an.
Nach alledem gibt es für das Hauptanliegen der Revision keine Rechtsgrundlage, so daß das insoweit zutreffende Urteil des LSG in diesem Umfang zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Hierbei ist berücksichtigt worden, daß die Beklagte durch Mängel der Gestaltung ihres Verwaltungsverfahrens den Rechtsstreit des Kläger zu 2) mit veranlaßt hat.
Fundstellen