Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Art 2 § 27 Abs. 1 S. 1 AnVNG
Orientierungssatz
Ist Art 2 § 27 Abs 1 S 1 AnVNG idF des Art 2 § 2 Nr 6 RVÄndG 3 vom 28.7.1969 insofern mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, als
1. eine Angestellte, die sich aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge aus der Angestelltenversicherung hat erstatten lassen, nach späterer Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte gemäß Art 2 § 27 AnVNG zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt ist,
2. eine Beamtin, deren Versorgungsbezüge aus Anlaß ihrer Heirat durch eine Abfindung abgegolten worden sind, nach späterer erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 88 Abs 2 BeamtVG zur Rückzahlung der Abfindung berechtigt ist,
3. demgegenüber eine Beamtin, deren Versorgungsbezüge aus Anlaß ihrer Heirat durch eine Abfindung abgegolten worden sind, nach späterer Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte weder rentenrechtlich noch beamtenrechtlich zur Schließung der Lücke berechtigt ist?
Nachgehend
Tatbestand
1. In der Rentenversicherung der Angestellten waren weibliche Versicherte bis Ende 1967 berechtigt, sich aus Anlaß ihrer Heirat die Hälfte (Arbeitnehmeranteil) bestimmter Beiträge erstatten zu lassen. Diese Regelung wurde vom 1. Januar 1968 an beseitigt. Der Gesetzgeber führte darüber hinaus mit Wirkung vom 1. August 1969 ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen ein, das für die Angestelltenversicherung in Art 2 § 27 AnVNG geregelt ist. Das Recht auf Nachentrichtung besteht nach dieser Vorschrift nur, wenn nach der Erstattung während mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind (Abs 1 Satz 2) und zur Zeit der Antragstellung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird (Abs 1 Satz 1; vgl auch Abs 2 Satz 1 Halbs 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es durch Beschluß vom 12. Dezember 1973 (BVerfGE 36, 237) für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, daß Abs 1 Satz 1 der Vorschrift Versicherte von der Nachentrichtung erstatteter Beiträge ausschließt, wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausüben, weil sie erwerbsunfähig sind.
In den Modalitäten der Nachentrichtung ist die Antragstellung nicht kalendermäßig oder auf eine bestimmte Zeit nach erneuter Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit befristet. Eine zeitliche Grenze ergibt sich jedoch - außer daß im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werden muß nach Art 2 § 27 Abs 2 Satz 5 AnVNG iVm § 141 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und nach § 10 Abs 2a AVG. Danach können Beiträge nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für Zeiten vorher (für den betreffenden Versicherungsfall) nicht mehr entrichtet werden, ferner nicht mehr bei Bezug oder nach bindender Bewilligung des Altersruhegeldes. Nachentrichtet werden kann nach dem Gesetzeswortlaut für Zeiten, für die Beiträge wegen Heirat erstattet worden sind, nach der Rechtsprechung ferner für solche Zeiten, die infolge der Beitragserstattung wegen Heirat ohne Beitragserstattung untergegangen sind (BSG SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 3). Der Nachentrichtungszeitraum kann ganz oder teilweise belegt werden, jedoch nur soweit er nicht bereits mit Beiträgen belegt ist (Art 2 § 27 Abs 1 Satz 1 AnVNG). Die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge ist innerhalb bestimmter Grenzen wählbar.
2. Eine ähnliche Entwicklung findet sich im Beamtenrecht. Nach § 64 Abs 1 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl I 281) erhielten weibliche Beamte, die bei Verheiratung nach § 63 DBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden, eine Abfindung (§ 64 Abs 2 DBG). Durch sie wurden alle Versorgungsbezüge abgegolten (§ 64 Abs 1 Satz 2 DBG). Die Regelung wurde im wesentlichen in das am 1. September 1953 in Kraft getretene Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 14. Juli 1953 (BGBl I 551) übernommen (§§ 152 f BBG), ferner in landesrechtliches Beamtenrecht, so auch in § 159 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl 237). Durch das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I 2485) wurde die Abfindungsregelung jedoch - von einer Übergangszeit bis zum 31. August 1977 (vgl § 88 Abs 1 BeamtVG) abgesehen - beseitigt. Gleichzeitig wurde in § 88 Abs 2 BeamtVG den erneut in ein Beamtenverhältnis berufenen Beamtinnen das Recht eingeräumt, eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzuzahlen (Satz 1). Der Antrag auf Rückzahlung war innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis ist er innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen (Satz 3). Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig (Satz 4). Zurückzuzahlen ist eine "dynamisierte" Abfindung (vgl Satz 2). Nach Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre die Abfindung nicht gewährt worden (Satz 5).
3. Durch Art 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (Art 85 Abs 1 RRG 1992) eine geänderte und erweiterte Regelung über die nunmehr als "Nachzahlung" bezeichnete Nachentrichtung in das Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) übernommen; sie löst ua die heutige Regelung in Art 2 § 27 AnVNG ab, die zum selben Zeitpunkt außer Kraft tritt (vgl Art 83 Nr 2 RRG 1992). Gemäß § 282 Abs 1 Satz 1 SGB VI wird als Voraussetzung für die Nachzahlung die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach der Beitragserstattung und auch im Zeitpunkt des Antrags auf Nachentrichtung nicht mehr verlangt. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters, nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, die zur Versicherungsfreiheit führt, ist eine Nachzahlung jedoch nicht mehr zulässig (Abs 1 Satz 2). Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden (Abs 2 Satz 1).
Nach § 283 Abs 1 Satz 1 SGB VI können vom 1. Januar 1992 an auch Frauen, die aus einem Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und nicht erneut ein solches Dienstverhältnis begründet haben, Beiträge für die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nachzahlen, für die sie an Stelle der Abfindung nachzuversichern gewesen wären. Die bei § 282 SGB VI genannte Begrenzung durch den Bezug bestimmter Leistungen oder die Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die Befristung der Antragstellung zum 31. Dezember 1995 gelten jedoch auch bei ihnen (§ 283 Abs 1 Satz 2, Abs 2 SGB VI).
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es darum, ob die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt ist.
Die am 13. Juni 1924 geborene Klägerin legte im September 1948 an der Pädagogischen Akademie Bielefeld die erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen ab. Vom 9. Oktober 1948 bis zum 8. April 1949 arbeitete sie als Aushilfsangestellte bei der Kreissparkasse B ; während dieser Zeit wurden Pflichtbeiträge, für Mai 1949 wurde ein freiwilliger Beitrag zur Angestelltenversicherung entrichtet. Vom 20. April 1949 bis zum 30. September 1953 war sie Beamtin im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen.
Im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung am 8. August 1953 zog die Klägerin in die Nähe von K . Eine Erstattung von Beiträgen aus der Angestelltenversicherung erfolgte aus Anlaß der Heirat nicht. Für das Beamtenverhältnis, aus dem sie entlassen wurde, beantragte die Klägerin eine Abfindung nach § 64 DBG, die ihr auch gewährt wurde. Die Klägerin arbeitete von Oktober 1953 bis Dezember 1955 und von Februar 1974 bis Juni 1985 als versicherungspflichtige Angestellte; es wurden Pflichtbeiträge entrichtet.
Im März 1985 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Nachentrichtung von Höchstbeiträgen für die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses von April 1949 bis September 1953 nach Art 2 § 27 AnVNG. Sie legte ein Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1984 vor, wonach die Abfindung für die Zeit des Dienstverhältnisses als Beamtin eine Nachversicherung in der Rentenversicherung durch den früheren Dienstherrn ausschloß. Die Beklagte lehnte die Nachentrichtung durch Bescheid vom 11. April 1985 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1985 ab, weil der Klägerin aus Anlaß ihrer Heirat keine Beiträge aus der Rentenversicherung erstattet worden seien. Vom 1. Juli 1985 an bewilligte die Beklagte der Klägerin vorzeitiges Altersruhegeld. Es betrug anfangs 474,30 DM monatlich.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat die Klägerin ein weiteres Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1986 vorgelegt. Darin wurde eine Rückzahlung der Abfindung nach § 88 Abs 2 BeamtVG für unzulässig erklärt, weil die Klägerin nach der Abfindung wegen Heirat kein neues Beamtenverhältnis begründet habe. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 20. Oktober 1987 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 17. März 1988 zurückgewiesen. Es hat eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des Art 2 § 27 AnVNG auf eine abgefundene Beamtin nicht für zulässig gehalten. Dieses Ergebnis sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beamtin sei wegen der Abfindung "versorgt" aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, während eine Versicherte, der aus Anlaß der Heirat Beiträge aus der Rentenversicherung erstattet worden seien, insoweit "unversorgt" sei. Darin liege ein hinreichender Grund für die Ungleichbehandlung.
Die Klägerin hat die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt und macht geltend, Art 2 § 27 AnVNG müsse auch auf sie angewandt werden; anderenfalls sei die Regelung verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG vom 17. März 1988 und des SG
vom 20. Oktober 1987 aufzuheben sowie die Beklagte
unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. April 1985
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18. Juli 1985 zu verurteilen, sie zur Nachentrichtung
von Beiträgen für die Zeit von April 1949
bis September 1953 zuzulassen, hilfsweise eine Entscheidung
des BVerfG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend, tritt jedoch den Ausführungen des LSG entgegen, die Klägerin habe sich bei ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis statt für die Abfindung für die Nachversicherung in der Rentenversicherung und anschließend für die Beitragserstattung aus Anlaß der Heirat entscheiden können, so daß sie später unter die Regelung des Art 2 § 27 AnVNG gefallen wäre. In Wirklichkeit habe ihr damals im Anschluß an eine Nachversicherung die Beitragserstattung aus Anlaß der Heirat nicht offen gestanden, weil im Gebiet ihres Wohnortes bis Ende 1956 die Beitragserstattung wegen Heirat nicht zulässig gewesen sei.
Der Senat hat während des Gesetzgebungsverfahrens zum RRG 1992 den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 9. Juni 1989 und vom 5. September 1989 sowie den Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages mit Schreiben vom 22. September 1989 auf den Sachverhalt und verfassungsrechtliche Bedenken hingewiesen. Der Minister hat unter dem 29. August und dem 18. September 1989, der Ausschuß durch einen seiner Berichterstatter unter dem 17. November 1989 geantwortet. Die Beklagte hat auf Ersuchen des Senats die Berechnung vom 26. März 1990 zur Auswirkung einer Nachentrichtung auf die Rentenhöhe vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes).
III
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin die Nachentrichtung für die Monate April und Mai 1949 begehrt. Denn für diese beiden Monate sind nach dem Versicherungsverlauf Beiträge vorhanden. Das steht nach Art 2 § 27 Abs 1 Satz 1 AnVNG einer Nachentrichtung für diese Monate entgegen. Der Senat hat von einer Entscheidung über die Revision insoweit jedoch zunächst abgesehen, weil offen ist, ob die Klägerin für die Zeit von Juni 1949 bis September 1953 zur Nachentrichtung berechtigt ist. Das hängt von der Verfassungsmäßigkeit des Art 2 § 27 Abs 1 AnVNG ab.
Einfachrechtlich (dh nichtverfassungsrechtlich) ist die Revision auch hinsichtlich dieser Zeit unbegründet. Die Klägerin hat zwar nach der Abfindung aus Anlaß ihrer Heirat während mindestens 24 Kalendermonaten, nämlich für 164 Kalendermonate, Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung wirksam entrichtet (Art 2 § 27 Abs 1 Satz 2 AnVNG). Sie war auch, während sie im März 1985 die Nachentrichtung beantragte, rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Daß sie den Antrag kurz vor Aufgabe der Beschäftigung (30. Juni 1985) und dem Beginn des Altersruhegeldes (1. Juli 1985) gestellt hat, stünde der Nachentrichtung nicht entgegen. Die Klägerin hat aber deswegen kein Nachentrichtungsrecht nach Art 2 § 27 Abs 1 Satz 1 AnVNG, weil ihr nicht aufgrund einer der dort genannten oder sinngemäß entsprechenden Vorschriften Beiträge erstattet worden sind. Denn damit sind nur die früheren rentenrechtlichen Vorschriften über die Erstattung von Beiträgen bei Heirat gemeint. Die wenigen Beiträge, die die Klägerin vor ihrer Heirat Ende 1948/Anfang 1949 zur Angestelltenversicherung entrichtet hatte, sind damals nicht erstattet worden, die Gründe dafür (entweder regionale Unzulässigkeit der Heiratserstattung oder fehlender Antrag) unerheblich; die Zeit ist auch nicht im Streit. Beamtenrechtliche Vorschriften über die Abfindung von Versorgungsbezügen aus Anlaß der Eheschließung von Beamtinnen fallen weder unmittelbar unter Art 2 § 27 Abs 1 Satz 1 AnVNG noch kommt eine entsprechende Anwendung in Betracht. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber im RRG 1992 für diesen Personenkreis den Sondertatbestand des § 283 SGB VI geschaffen. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn abgefundene Beamtinnen heute unter Art 2 § 27 AnVNG und künftig unter § 282 SGB VI fielen.
Die Klägerin ist für die Zeit von Juni 1949 bis September 1953 nicht schon nach einer anderen Regelung zur Entrichtung von Beiträgen berechtigt. Sollte sie während dieser Zeit außerplanmäßige Lehrerin im Beamtenverhältnis vor Ablegung der zweiten Lehramtsprüfung gewesen sein, so hätte sie deswegen nicht das Nachentrichtungsrecht nach Art 2 § 44a Abs 3 Satz 1 AnVNG (BSG SozR 5750 Art 2 § 46 Nr 10). Auch nach dem neuen, durch das RRG 1992 eingeführten Recht ist die Klägerin nicht zur Nachzahlung berechtigt. § 283 SGB VI tritt erst am 1. Januar 1992 in Kraft. Dann ist eine Nachzahlung für die am 13. Juni 1924 geborene Klägerin jedoch nicht mehr zulässig, jedenfalls weil sie schon am 13. Juni 1989 das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 283 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Hiernach ist die Revision bei Verfassungsmäßigkeit des Art 2 § 27 AnVNG in vollem Umfang zurückzuweisen. Eine andere Entscheidung, nämlich der Revision für die Zeit von Juni 1949 bis September 1953 stattzugeben, kommt jedoch in Betracht, wenn das BVerfG die Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der Regelung teilt, sie für unvereinbar mit dem Grundgesetz (GG) erklärt und der Gesetzgeber gehalten ist, eine Neuregelung zu treffen, die auch die Klägerin begünstigen könnte. Würde der Klägerin aufgrund ihres im März 1985 gestellten Antrages die Nachentrichtung gemäß Art 2 § 27 AnVNG eingeräumt, so könnte sie nach der Berechnung der Beklagten bei Entrichtung von Höchstbeiträgen von insgesamt 7.280 DM eine Erhöhung ihres monatlichen Altersruhegeldes von ursprünglich 474,30 DM auf 728,18 DM ab 1. Juli 1985, bei Entrichtung von Mindestbeiträgen von insgesamt 4.524 DM auf 576,44 DM (mit späteren Rentenanpassungen aller Beträge) erzielen.
Die Vorlage an das BVerfG ist trotz der Entscheidung des BVerfG vom 12. Dezember 1973 (BVerfGE 36, 237) zulässig. Darin hat das BVerfG mit Gesetzeskraft lediglich für vereinbar mit dem GG erklärt, daß Art 2 § 27 Abs 1 Satz 1 AnVNG Versicherte von der Nachentrichtung erstatteter Beiträge ausschließt, wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausüben, weil sie erwerbsunfähig sind. Darum geht es hier nicht, weil die Klägerin des vorliegenden Verfahrens die Nachentrichtung beantragt hat, als sie noch versicherungspflichtig beschäftigt war. Hier ist vielmehr die Verfassungsmäßigkeit in anderer Hinsicht zu prüfen (vgl die Vorlagefrage). Außerdem hat das BVerfG die genannte Entscheidung im Jahre 1973 getroffen. Die hier gesehene Verfassungswidrigkeit ist aber erst im Jahre 1977 eingetreten, als nach der rentenrechtlichen Nachentrichtungsregelung (oben I. 1.) auch die beamtenrechtliche Regelung über die Rückzahlung der Abfindung (oben I. 2.) eingeführt wurde.
Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, sie müsse ein Verfahren um die beamtenrechtliche Zulassung zur Rückzahlung der Abfindung anstrengen und darin ihre verfassungsrechtlichen Bedenken zur Geltung bringen. Ein solches Verfahren wäre einfachrechtlich ebenso aussichtlos wie das vorliegende, wie die von der Klägerin im Verwaltungs- und im Klageverfahren vorgelegten Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen zeigen. Es könnte ebenfalls nur über Entscheidungen der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, des BVerfG und des Gesetzgebers dazu führen, daß der (frühere) Dienstherr die Abfindung wieder anzunehmen und die damals endgültig aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene Klägerin dann in der Rentenversicherung nachzuversichern hätte. Dann wäre die Sicherungslücke im Ergebnis ebenso in der Rentenversicherung ausgefüllt, wie wenn die Klägerin statt des Umwegs über die Rückzahlung der Abfindung und die Nachversicherung unmittelbar zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung zugelassen würde - ein Weg, den der Gesetzgeber für die Zukunft in § 283 SGB VI beschritten hat. Im übrigen wäre die Klägerin, wenn sie auf den beamtenrechtlichen Weg verwiesen würde, nicht davor sicher, dort auf den rentenrechtlichen Weg zurückverwiesen zu werden. Demnach ist ein effektiver Rechtsschutz, der die Klärung einer aus der Zusammenschau einer rentenrechtlichen und einer beamtenrechtlichen Regelung hergeleiteten Verfassungsfrage herbeiführt, nur gewährleistet, wenn jeder der beiden Wege, zumindest aber auch der sozialrechtliche, beschritten werden kann (vgl hierzu neuerdings Leitsatz 1 des Beschlusses des BVerfG vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84).
IV
Der Senat hält es für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG, daß frühere und erneute Angestellte sowie frühere und erneute Beamtinnen die aus Anlaß ihrer Heirat entstandene Versorgungslücke unter bestimmten Voraussetzungen und Modalitäten schließen können, während frühere Beamtinnen, die später Angestellte geworden sind, davon derzeit schlechthin ausgeschlossen sind.
Der rentenrechtlichen Regelung über die Beitragserstattung bei Heirat und der beamtenrechtlichen Regelung über die Abfindung bei heiratsbedingter Entlassung aus dem Beamtenverhältnis lag im wesentlichen einheitlich die frühere Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, daß viele Frauen mit der Heirat endgültig aus dem Erwerbsleben ausschieden, ihre Aufgabe und ihren Unterhalt in der neu gegründeten Familie fänden und einer eigenen Vorsorge für Invalidität (Dienstunfähigkeit) und Alter nicht bedürften. Ebenso einheitlich, wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Verschiebung (Rentenversicherung 1968/1969, Beamtenrecht 1977), trug der Gesetzgeber der neuen gesellschaftlichen Entwicklung zu einer eigenständigen Sicherung der Frau Rechnung, indem er in der Rentenversicherung die Beitragserstattung bei Heirat abschaffte und die Nachentrichtung von Beiträgen zuließ sowie im Beamtenrecht die Abfindung beseitigte und ihre Rückzahlung gestattete. In beiden Sicherungssystemen war dabei die spätere Wiederaufnahme oder die Weiterführung einer Berufstätigkeit - als versicherungspflichtige Angestellte oder als erneut berufene Beamtin - die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des neu eingeräumten Rechts. Nur unter dieser Voraussetzung erschien dem Gesetzgeber demnach die bei der Heiratserstattung bzw -abfindung bestehende Vermutung widerlegt, die betreffende Frau werde endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und einer eigenen Sicherung nicht bedürfen (vgl zur Einführung der Nachentrichtungsvorschrift zu BT-Drucks V/4474 S 7 unter 2; zur Einführung der Regelung über die Rückzahlung der Abfindung BT-Drucks 7/2505 S 56 zu § 88; zur Neuregelung der Nachzahlung in §§ 282, 283 SGB VI BT-Drucks 11/4124 S 204, zu § 274 und zu § 275). Dieser wesentliche und übereinstimmende Grundgedanke der Regelung über das Ausfüllen von Sicherungslücken sowohl bei der Nachentrichtung von Beiträgen als auch bei der Rückzahlung der Abfindung trifft nicht nur auf die Frauen zu, die mit ihrer Berufstätigkeit vor und nach der Heirat demselben Sicherungssystem unterlagen, sondern auch auf die, die nach der Heirat gleichfalls wieder berufstätig geworden sind, aber nunmehr dem anderen der beiden Sicherungssysteme angehörten. Dieses gilt in besonderem Maße, soweit für frühere Beamtinnen - etwa infolge einer Heirat mit Wohnortwechsel, wegen Altersgrenzen oder aus sonstigen ihnen nicht zuzurechnenden Hinderungsgründen - eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ausschied und ihnen nur die Aufnahme einer Beschäftigung als Angestellte blieb. Der Senat vermag keine hinreichenden Gründe für den derzeit völligen Ausschluß der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten vom Ausfüllen der Sicherungslücke zu erkennen.
Den Benachteiligten darf nicht entgegengehalten werden, sie hätten die Lücke selbst verursacht. Allerdings hätten sie sich möglicherweise bei der Heirat für die Nachversicherung in der Rentenversicherung statt für die Abfindung entscheiden können. Dann wäre eine Lücke nicht entstanden, zumal wenn eine anschließende Beitragserstattung bei Heirat regional ausgeschlossen war oder im übrigen nicht davon Gebrauch gemacht worden wäre. Selbst wenn sich frühere Beamtinnen die im Wege einer Nachversicherung von ihrem früheren Dienstherrn entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung ihrerseits bei Heirat wieder hätten erstatten lassen, wären sie später unter Art 2 § 27 AnVNG gefallen und hätten die Lücke schließen können. Dieses alles ändert jedoch nichts daran, daß die Benachteiligten früher mit der Inanspruchnahme der Abfindung einen legalen Weg beschritten haben, der ihnen damals als wirtschaftlich vernünftig erscheinen konnte und im Sinne der gesetzlichen Abfindungsregelung lag. Auch die beiden begünstigten Gruppen der früheren und erneuten Angestellten sowie der früheren und erneuten Beamtinnen haben die Lücke früher selbst geschaffen. Trotzdem gestattet der Gesetzgeber ihnen, sie zu schließen.
Ein entscheidender Unterschied zwischen Begünstigten und Benachteiligten liegt auch nicht darin, daß frühere Angestellte wegen der Beitragserstattung bei Heirat "unversorgt", die früheren Beamtinnen hingegen mit der Abfindung "versorgt" aus ihrem Sicherungssystem ausgeschieden seien. Auch wenn die Abfindungsregelung versorgungsrechtlichen Vorschriften zuzuordnen gewesen wäre, würde das allein nicht ausreichen, die Abfindung als hinreichenden Ersatz für den Verlust an Versorgungsanwartschaften mit ihrer die spätere Dauerleistung (Versorgungsbezüge bzw Rente) mindernden Wirkung zu betrachten. Dieses hat auch der Gesetzgeber so gesehen. Sonst hätte er die Regelung über die Rückzahlung der Abfindung in § 88 Abs 2 BeamtVG nicht eingeführt.
Ebensowenig wie die benachteiligten früheren Beamtinnen verfahrensrechtlich auf den beamtenrechtlichen Weg verwiesen werden dürfen (oben Seite 10/11), kann ihnen materiell-rechtlich entgegengehalten werden, die früheren und erneuten Beamtinnen hätten nur innerhalb der Zweijahresfrist des § 88 Abs 2 Satz 3 BeamtVG ein Recht zur Rückzahlung der Abfindung (gehabt) und die Angehörigen der jetzt benachteiligten Gruppe dürften nicht besser stehen; vielmehr hätten sie bei Aufnahme ihrer Angestelltenbeschäftigung vor 1977 bis Ende 1978, bei späterer Aufnahme innerhalb von zwei Jahren danach die Rückzahlung der Abfindung mit anschließender Nachversicherung durch ihren früheren Dienstherrn betreiben müssen. Damit würde nämlich den weitaus meisten von ihnen eine in der Vergangenheit abgelaufene Frist in einer beamtenrechtlichen Regelung entgegengehalten, die für sie nicht galt und die in der rentenrechtlichen Nachentrichtungsregelung des Art 2 § 27 AnVNG keine Entsprechung hatte. Wenn der Gesetzgeber für die früheren Beamtinnen und späteren Angestellten überhaupt kein Recht zum Ausfüllen der Lücke vorgesehen hat, muß bei seiner Einführung in Kauf genommen werden, daß dieser Personenkreis bei der Frist als einer Modalität der Lückenfüllungsregelung großzügiger behandelt wird als die früheren und erneuten Beamtinnen. Einer Übertragung der Frist des § 88 Abs 2 Satz 3 BeamtVG auf die heute benachteiligte Gruppe würde es entsprechen, bei ihr anläßlich einer künftigen gesetzlichen Einbeziehung in das Nachentrichtungsrecht eine entsprechende Frist vorzusehen und sie erst mit dem Inkrafttreten einer solchen Regelung beginnen zu lassen.
Unerheblich ist, ob die Benachteiligten ihre Sicherung durch eine Beitragsentrichtung für andere als die abgefundenen Zeiten hätten verbessern können. Hier ist insbesondere an das 1972 neu geregelte Recht zur laufenden Entrichtung freiwilliger Beiträge nach § 10 AVG und an das Recht zur Beitragsnachentrichtung für die Jahre 1956 bis 1973 nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG zu denken. Diese Rechte waren jedoch nur für jüngere Zeiten gegeben, ihre Ausübung war an Fristen gebunden und der günstigen Nachentrichtung für weiter zurückliegende Zeiten (hier von Juni 1949 bis September 1953) nicht gleichwertig. Davon abgesehen hat der Gesetzgeber auch die beiden begünstigten Gruppen der früheren und erneuten Angestellten sowie der früheren und erneuten Beamtinnen nicht auf diese Wege verwiesen. Unter Hinweis auf versäumte Gelegenheiten darf demnach auch die benachteiligte Gruppe nicht vom Ausfüllen der Lücke ausgeschlossen werden.
Die Neuregelung in den §§ 282 und 283 SGB VI, die am 1. Januar 1992 in Kraft tritt, ist nicht geeignet, die Benachteiligung auszugleichen. Mit ihr hat der Gesetzgeber für die Zukunft den Kreis der bisher Nachentrichtungsberechtigten (künftig: Nachzahlungsberechtigten) erheblich erweitert. Er hat nämlich auch Frauen, die nach der Heirat nicht erneut eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, die Möglichkeit eingeräumt, die anläßlich der Heirat erstatteten und der infolgedessen ohne Erstattung untergegangenen Beiträge nachzuzahlen. Zur Begründung heißt es dazu im Gesetzentwurf (BT-Drucks 11/4124, S 204 zu § 274): Die Beschränkung auf den nach geltendem Recht berechtigten Personenkreis habe auf dem Gedanken beruht, daß lediglich bei Aufnahme einer erneuten versicherungspflichtigen Beschäftigung die Geschäftsgrundlage der ursprünglich getroffenen Disposition, eine Alterssicherung auf andere Art zu gewährleisten, sich im nachhinein als unzutreffend herausgestellt habe und deshalb nur in diesen Fällen die Möglichkeit habe gegeben werden sollen, durch eine Beitragserstattung wegen Heirat entstandene Lücken im Versicherungsleben zu beseitigen. Nach der Herabsetzung der Wartezeit für eine Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres und der Anerkennung von Kindererziehungszeiten sei aber auch in anderen Fällen die seinerzeitige Grundlage für die Entscheidung zur Beitragserstattung wesentlich verändert worden, so daß die jetzige Beschränkung der Nachentrichtungsberechtigten nicht mehr berechtigt erscheine.
Die Neuregelung hat der Gesetzgeber nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 1992 im wesentlichen in § 283 SGB VI auf die früheren Beamtinnen übertragen. Dazu führt die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 11/4124 S 204 zu § 275) ua aus: Frühere Beamtinnen, die nicht wieder erwerbstätig oder außerhalb eines Beamten oder eines gleichgestellten Dienstverhältnisses erwerbstätig geworden seien, könnten die erhaltene Abfindung nicht zurückzahlen, um im Nachhinein eine Nachversicherung zu erreichen. Die Situation dieser Frauen sei etwa vergleichbar mit derjenigen von Frauen, die sich ihre Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Heirat hätten erstatten lassen und nicht erneut eine Beschäftigung aufgenommen hätten.
Mit dieser Regelung wird für die bisher begünstigte Gruppe der früheren und erneuten Angestellten das bis Ende 1991 fortgeltende Nachentrichtungsrecht des Art 2 § 27 AnVNG nahtlos in das von 1992 an geltende neue Nachzahlungsrecht übergeleitet und dabei auf nicht wieder berufstätig gewordene Angestellte ausgedehnt, der Antrag auf Nachzahlung jedoch bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Für die zweite begünstigte Gruppe der früheren und erneuten Beamtinnen ist das bisherige Recht (§ 88 Abs 2 BeamtVG) einstweilen unverändert (vgl die Bekanntmachung der Neufassung des BeamtVG vom 12. Februar 1987, BGBl I 570). Demgegenüber ist es für die bisher benachteiligte Gruppe der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten gegenwärtig beim Ausschluß von der Nachentrichtung geblieben; sie werden erst von 1992 an und auch dann nur nachzahlungsberechtigt, wenn sie die Alters- oder Leistungsbezugsgrenze noch nicht erreicht haben.
Damit behandelt der Gesetzgeber die früheren Beamtinnen und späteren Angestellten derzeit wie die früheren Angestellten und die früheren Beamtinnen, die nach Beitragserstattung bzw Abfindung nicht wieder berufstätig geworden sind (vgl die wiedergegebene Begründung des Gesetzentwurfs) und die erstmals von 1992 an ein Nachzahlungsrecht erhalten. Diese sind bisher vom Ausfüllen der Lücke durch Beitragserstattung oder Rückzahlung der Abfindung ausgeschlossen, weil sie die Vermutung, sie würden nach der Heirat einer eigenen Sicherung nicht bedürfen, nicht durch die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit widerlegt hatten. Eben das war jedoch, wie ausgeführt (oben Seite 11/12), durch die früheren Beamtinnen und späteren Angestellten ebenso wie bei den schon bisher begünstigten Gruppen der früheren und erneuten Angestellten und der früheren und erneuten Beamtinnen geschehen, mit denen sie daher die wesentliche Grundlage der geltenden Regelung gemeinsam haben. Wenn der Gesetzgeber dieses vernachlässigt, behandelt er die früheren Beamtinnen und späteren Angestellten im Vergleich zu den beiden begünstigten Gruppen anders, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 79, 87, 98). Zugleich stellt er sie trotz des genannten entscheidenden Unterschiedes den Frauen gleich, die nicht wieder berufstätig geworden sind. Wenn der Gesetzgeber diese in Zukunft in die Nachzahlungsregelung einbezieht, entbindet ihn das nicht von der Pflicht, das geltende Recht unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu ergänzen. Dieses hätte sich bei der Verabschiedung des RRG 1992 angeboten und wäre gesetzestechnisch - etwa durch Ergänzung des Art 2 § 27 AnVNG - ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Der vorlegende Senat hat während des Gesetzgebungsverfahrens auf die Problematik hingewiesen.
Die Regelung in § 283 SGB VI genügt nicht, die Benachteiligung auszugleichen, weil sie erst 1992 in Kraft tritt und dann gleich die Leistungsbezugs- oder Altersgrenze anzuwenden ist. Deshalb kommen trotz gegenwärtig vorliegender Benachteiligung durch Zeitablauf immer mehr Angehörige der benachteiligten Gruppe nicht mehr in den Genuß des künftigen Nachzahlungsrechts. Die Beibehaltung oder Einführung von Leistungsbezugs- oder Altersgrenzen für das Nachentrichtungs- oder Nachzahlungsrecht ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie darf aber dort nicht uneingeschränkt gelten, wo bisher ein gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßender Ausschluß vom Ausfüllen der vorhandenen Sicherungslücke vorliegt, der entsprechende Sachverhalt bekannt ist und der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung verspätet beseitigt. Dann ist vielmehr, um einem "Hinauswachsen" von immer mehr Benachteiligten aus dem Nachentrichtungsrecht vorzubeugen, eine Regelung angezeigt, die wenigstens die jetzt noch Berufstätigen zur Nachentrichtung zuläßt und in gewissen Grenzen den Eintritt eines Versicherungsfalls oder das Erreichen der Altersgrenze für unschädlich erklärt. Vorbilder hierfür gibt es bei anderen Nachentrichtungsregelungen etwa in Art 2 § 49a Abs 1 Satz 2 und § 50 Abs 1 Satz 4 AnVNG sowie in § 8 Abs 1 Satz 2 und § 10 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
Die erwähnte Zuordnung der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten zu den nach der Heirat nicht wieder berufstätigen Frauen hat den Gesetzgeber möglicherweise zu der Annahme veranlaßt, er müsse, wenn er für die früheren Beamtinnen und späteren Angestellten noch gegenwärtig ein Nachentrichtungsrecht vorsehe, für die nicht wieder berufstätig gewordenen Frauen der §§ 282, 283 SGB VI ebenso verfahren. Das ist jedoch nicht der Fall, weil deren künftige Einbeziehung in das Nachzahlungsrecht auf einer neuen sozialpolitischen Entscheidung beruht und auch nach Ansicht des vorlegenden Senats zur Vermeidung unkalkulierbarer Risiken für die Rentenversicherung nur für die Zukunft eingeführt werden konnte. Von einer gegenwärtigen Einbeziehung der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten in das Nachentrichtungsrecht gehen demgegenüber keine nennenswerten Risiken für die Rentenversicherung aus. Die Zahl der Nachentrichtenden aus dieser Gruppe wird verhältnismäßig klein, jedenfalls bei weitem niedriger sein als die Zahl der nach Art 2 § 27 AnVNG und nach § 282 SGB VI nachentrichtungs- bzw nachzahlungsberechtigten Versicherten. Auch bei den bisher Benachteiligten braucht das Nachentrichtungsrecht den früheren Beamtinnen und späteren Angestellten nur unter gewissen Einschränkungen (vgl Art 2 § 27 AnVNG und § 88 Abs 2 BeamtVG) eingeräumt und, weil die beanstandete Ungleichbehandlung erst seit Einführung der Regelung über die Rückzahlung der Abfindung im Jahre 1977 besteht, jedenfalls nicht für solche früheren Beamtinnen eröffnet zu werden, die seit 1977 nicht mehr berufstätig gewesen sind.
Fundstellen