Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:
§ 51 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 51
Ärztinnen und Ärzte
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Für Ärztinnen und Ärzte, die nach dem Teil B Abschnitt II Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, gelten folgende besondere Stufenzuordnungen:
a) Entgeltgruppe I: Stufe 1: weniger als einjährige ärztliche Berufserfahrung, Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 3: nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 4: nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 5: nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung; b) Entgeltgruppe II: Stufe 1: weniger als vierjährige fachärztliche Berufserfahrung, Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung, Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung, Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung. bb) Die Protokollerklärung zu Absatz 1 wird gestrichen.
§ 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten Entgelt nach der Anlage E (VKA). Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (VKA) Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe P 5 3 P 6 4 P 7 7 P 8 8 P 9, P 10 9a P 11 9b P 12 9c P 13 10 P 14, P 15 11 P 16 12. Es werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Eingangsstufe in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2.
(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird von den Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beschäftigte, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben haben:
- Pflege Kranker sowie Bedienung und Überwachung der Geräte in Dialyseeinheiten,
- entsprechende Tätigkeiten in Blutzentralen,
- entsprechende Tätigkeiten in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,
- entsprechende Tätigkeiten in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen,
- entsprechende Tätigkeiten im EEG-Dienst,
- Erfüllung von Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind,
- Betreuung von psychisch kranken Patienten bei der Arbeitstherapie in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern,
- dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen,
- entsprechende Tätigkeiten im Operationsdienst als Operationsbzw. Anästhesiepflegekräfte,
- entsprechende Tätigkeiten mit Verantwortlichkeit für die fachgerechte Lagerung in der großen Chirurgie,
- vorbereiten der Herz-Lungen-Maschine und herangezogen werden zur Bedienung der Maschine während der Operation,
- entsprechende Tätigkeiten in Einheiten für Intensivmedizin,
- in erheblichem Umfange der Ärztin bzw. dem Arzt bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren.
- Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 4 bis 7.
- In Absatz 5 wird nach der Angabe "Entgeltgruppen 5 bis 15" die Angabe "bzw. P 5 bis P 16" eingefügt.
- Absatz 6 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
Die Protokollerklärungen zu den Absätzen 3 und 5 werden wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 7:
bb) In der Nummer 1 wird die Nummerierung gestrichen sowie die Angabe "Absätzen 3 und 5" durch die Angabe "Absätzen 5 und 7", die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt. cc) Die Nummer 2 wird gestrichen.
- In § 53 Satz 1 wird die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§ 16 (VKA)" und die Angabe "Anhangs zu § 16" durch die Angabe "Anhangs zu § 16 (VKA)" ersetzt.
§ 54 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe "§ 20" durch die Angabe "§ 20 (VKA)" ersetzt.
- Absatz 3 wird gestrichen.
- In § 58 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "Anlage C zu § 52 Abs. 2 sowie für die Anlage G zu § 46 Abs. 4" durch die Angabe "Anlage C zu § 52 Abs. 2, für die Anlage E zu § 52 Abs. 1 Satz 1 sowie für die Anlage G zu § 46 Abs. 4" ersetzt.
- Nach der Anlage C wird die aus dem Anhang 1 ersichtliche neue Anlage E eingefügt.
- Die Anlage G wird wie aus dem Anhang 2 ersichtlich gefasst.
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