(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.
(2) 1Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:
1. |
der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, |
2. |
der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1, |
3. |
der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie |
4. |
die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen