Das Bundesfreiwilligendienstgesetz erklärt in § 13 BFDG bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften für entsprechend anwendbar, um einen adäquaten rechtlichen Schutz des Freiwilligen während des Laufs seines Dienstes sicherzustellen. Dies sind zunächst alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Wichtige Regelungen sind das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz sowie die Arbeitsstättenverordnung. Soweit für den Einsatz arbeitsmedizinische Untersuchungen notwendig sind, sind diese von der Einsatzstelle in eigener Verantwortung zu veranlassen und deren Kosten zu übernehmen. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt nicht für die Freiwilligen.
Anwendbar sind weiterhin das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die besonderen Haftungsregeln des Arbeitsrechts, d. h. der Freiwillige genießt bei von ihm verursachten Schadensfällen das entsprechende Haftungsprivileg. Für Schäden, die die bzw. der Freiwillige vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Bund, wenn die schädigende Handlung auf sein Verlangen vorgenommen worden ist. Insoweit kann die oder der Freiwillige verlangen, dass der Bund sie oder ihn von Schadensersatzansprüchen der oder des Geschädigten freistellt.
Freiwillige können einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit dies arbeitszeitrechtlich zulässig ist. Die Nebentätigkeit muss der Einsatzstelle angezeigt und von dieser genehmigt werden.
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen und bei länger als 3-tägiger Dauer ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von 6 Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Abweichend von den arbeitsrechtlichen Regelungen im EFZG entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits ab dem ersten Tag des Freiwilligendienstes. Auch die Anrechnung von Vorerkrankungszeiten entfällt, weshalb der Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen auch bei gleicher Krankheitsursache für jeden Erkrankungszeitraum neu entsteht.
Auch das Mutterschutzgesetz findet auf den Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Die Einsatzstelle muss die dementsprechenden Vorgaben zur Arbeitsplatzgestaltung erfüllen, es besteht Anspruch auf die entsprechenden Mutterschutzleistungen und es gilt der besondere Kündigungsschutz.
Der allgemeine und besondere Kündigungsschutz, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz, gilt nicht. Nach der Mustervereinbarung gelten die ersten 6 Wochen des Einsatzes als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angaben von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen. Entsprechende Vereinbarungen sind vom BFDG gedeckt und stellen sich auch nicht aus anderen Rechtsgründen als unwirksam dar. Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner außerordentlich (fristlos) gemäß § 626 BGB gekündigt werden. Daneben kann die Vereinbarung von den Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Sperrzeitregelung des SGB III greift nicht ein.
Ob und inwieweit die Wirksamkeit der Kündigung materiell-rechtlich am Maßstab der §§ 138, 242 BGB zu messen ist, ist umstritten. Streitig ist weiterhin, inwieweit die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eingreifen. Dagegen spricht, dass es sich um ein öffentliches Dienstverhältnis handelt, das in der Regelung des § 24 AGG über die Anwendbarkeit auf öffentliche Dienstverhältnisse (im Gegensatz zum Zivildienst) nicht genannt wird.
Die Einsatzstelle stellt dem Freiwilligen nach dem Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung sowie ein qualifiziertes schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des geleisteten Dienstes aus. In das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ist selbstständig vor den Arbeitsgerichten einklagbar.
Die Freiwilligen wählen Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten.
Die Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG stellt eine personelle Maßnahme i. S. d. § 99 BetrVG dar, da es nicht entscheidend auf die Art des Rechtsverhältnisses zum Beschäftigten ankommt, sofern dem Arbeitgeber die für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnende Weisungsbefugnis zukommt. Der Betriebsrat kann sich im Rahmen des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darauf beru...