(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
1. |
Einstellung, Anstellung, |
3. |
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, |
5. |
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, |
5a. |
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten, |
6. |
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, |
7. |
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, |
8. |
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes[1] [Vom 11.07.2013 bis 27.10.2016: den §§ 91, 92, 92a oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes] auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, |
9. |
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. |
(2) 1Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
1. |
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte, |
2. |
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte, |
3. |
Beurteilungsrichtlinien für Beamte, |
4. |
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte, |
5. |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs, |
6. |
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, |
7. |
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, |
8. |
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, |
9. |
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, |
2In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
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