Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschlechtsdiskriminierungsverbot. Verfassungsmäßigkeit des Hausarbeitstages für verheiratete Arbeitnehmerinnen nach HArbTG NW § 1

 

Orientierungssatz

Die unterschiedliche Behandlung verheirateter und lediger Arbeitnehmer aufgrund der nur noch eingeschränkten Geltung von HArbTG NW § 1 ist hinnehmbar bis zu dessen verfassungskonformen Bereinigung, die im Zuge der gesetzlichen Neuregelung des Arbeitszeitrechts gegenwärtig vorbereitet wird (zur partiellen Verfassungswidrigkeit von HArbTG NW § 1 vgl BVerfG, 1979-11-13, 1 BvR 631/78, BVerfGE 52, 369); weder der Gleichberechtigungsgrundsatz noch das Geschlechtsdiskriminierungsverbot sind verletzt, wenn übergangsweise verheiratete Frauen gegenüber verheirateten Männern bevorzugt werden, da trotz rechtlicher Gleichstellung faktisch noch weit verbreitet eine Doppelbelastung der Ehefrau durch Beruf und Haushalt fortwirkt (vgl auch BVerfG, 1987-01-28, 1 BvR 455/82, BVerfGE 74, 163 (180f)).

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 2-3, Art. 6 Abs. 1; HArbTG NW § 1

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 22.10.1987; Aktenzeichen 5 AZN 442/87)

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.06.1987; Aktenzeichen 10 Sa 668/87)

ArbG Essen (Entscheidung vom 11.03.1987; Aktenzeichen 5 (4) Ca 88/86)

 

Fundstellen

AP HausarbTagsG Nordrh.-Westf. § 1, Nr. 31 (ST)

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