BVerfG stärkt öffentlichen Rundfunk und setzt Rundfunkbeitrag auf 18,36 Euro fest
Das Gericht hat die vorläufige Geltung von Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags mit Wirkung zum 20. Juli 2021 angeordnet und auch im übrigen den Beschwerdeführern Recht gegeben.
Auslöser des Verfahrens waren Pläne zur Beitragserhöhung um 86 Cent
Anlass der Verfassungsbeschwerde war die von der Mehrzahl der deutschen Bundesländer geplante Erhöhung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro auf 18,36 Euro. Lediglich das Bundesland Sachsen-Anhalt hatte die dafür notwendige Abstimmung im Landtag verweigert. CDU-Ministerpräsident Reiner Haseloff hatte die bereits angesetzte Abstimmung im Landtag zurückgezogen, als sich die Weigerung seiner Partei abzeichnete, die geplante Erhöhung mitzutragen.
Dreistufiges Verfahren zur Rundfunkbeitrags-Festsetzung
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrages erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
- In der ersten Stufe beziffern die Rundfunkanstalten ihren voraussichtlich benötigten Finanzbedarf.
- In der zweiten Stufe folgt die Überprüfung der Bedarfsschätzung durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Die KEF besteht aus Wirtschaftsprüfern, Juristen, Medien- und Politikwissenschaftlern und entscheidet nach Maßstäben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Überprüfung endet mit einer formalen Empfehlung, die in der Höhe von den Vorschlägen der Sender abweichen kann. Im konkreten Fall hatten die Sender eine Erhöhung auf 19,24 Euro monatlich gewünscht, die KEF hat in ihrer Empfehlung den Vorschlag auf 18,36 Euro reduziert und im übrigen Änderungen zur Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen den Sendern vorgeschlagen.
- In der dritten Stufe schließen dann die Ministerpräsidenten der Länder einen Ländermedienstaatsvertrag ab, in dem die Höhe des Rundfunkbeitrages endgültig festgelegt wird.
Sachsen-Anhalt verweigerte die Zustimmung
Nach diesem Verfahren hatten die Ministerpräsidenten der Bundesländer den Ersten Medienänderungsstaatsvertrag unterzeichnet, der eine Beitragserhöhung von bisher 17,50 Euro auf 18,36 Euro monatlich ab Januar 2021 vorsieht. Der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt hatte eine Zusatznotiz mit einem Vorbehalt angebracht. Der Staatsvertrag wäre zustande gekommen, wenn alle Länderparlamente zugestimmt hätten. Das Land Sachsen-Anhalt hat die Abstimmung über den Medienstaatsvertrag verweigert und damit dem Vertragswerk nicht zugestimmt.
Verfassungsbeschwerde von ARD, ZDF und Deutschlandradio wegen Verletzung der Rundfunkfreiheit
ARD, ZDF und Deutschlandradio reagierten hierauf mit einer Verfassungsbeschwerde. Sie monierten eine Verletzung der durch Art. 5 GG garantierten Rundfunkfreiheit. Hierbei beriefen sie sich auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG, wonach der Staat die Verpflichtung zur bedarfsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat. Nur wenn die öffentlich-rechtlichen Sender über die nötigen Finanzen verfügen, seien sie in der Lage, ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu einer umfassenden Information der Bevölkerung zu erfüllen.
BVerfG lehnte eine Eilentscheidung ab
Zunächst hatte das BVerfG Ende 2020 eine Eilentscheidung über eine vorläufige Gebührenerhöhung abgelehnt. Begründung: Die eingereichte Verfassungsbeschwerde sei weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung der Rundfunkfreiheit erscheine als zumindest möglich. Eine Entscheidung im Eilverfahren lehnte das BVerfG im Hinblick auf die Komplexität der Materie ab.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk als Garant sorgfältiger Information
Das BVerfG betonte in seinem jetzigen Beschluss die besondere Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Zeiten
„vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits“.
In diesem Informationsdschungel habe der öffentliche Rundfunk die Aufgabe einer möglichst unverzerrten Darstellung der Wirklichkeit durch
„authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten“
und nicht darauf aus ist, immer nur die Sensation in den Vordergrund zu rücken. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang die Bedeutung der durch Art. 5 GG geschützten Rundfunkfreiheit für die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung.
Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Verweigerung der Finanzierung
Das BVerfG stellte die Verantwortung der Länder heraus, in ihrer föderalen Verantwortungsgemeinschaft die finanziellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der öffentliche Rundfunk die ihm gestellten Aufgaben erfüllen kann. Der Gesetzgeber müsse dafür sorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags des öffentlichen Rundfunks erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen gewährleistet werden. Das BVerfG stellte im Hinblick auf die Weigerungshaltung von Sachsen-Anhalt fest:
„Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit“
Sachsen-Anhalt hat keine tragfähige Begründung geliefert
Das BVerfG sprach den Ländern in seiner Entscheidung grundsätzlich nicht das Recht ab, eine von der KEF vorgeschlagene Erhöhung des Rundfunkbeitrags abzulehnen. Ohne eine tragfähige Begründung dürfe ein einzelnes Land aber nicht aus einer ansonsten gemeinsamen beschlossenen Beitragserhöhung ausscheren.
- Programmliche oder medienpolitische Zwecke scheiden nach Auffassung des BVerfG für eine tragfähige Begründung aus.
- Eine befürchtete unangemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer komme als Abweichungsgrund allerdings in Betracht, müsse aber nachvollziehbar dargelegt und begründet werden.
Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Ausscheren hat Sachsen-Anhalt nach Bewertung der Verfassungsrichter nicht geliefert und auch nicht den in einem solchen Fall erforderlichen Versuch unternommen, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen.
Ab 20.7.2021 beträgt der Rundfunkbeitrag 18,36 Euro
Das BVerfG bejahte ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Interimsregelung bis zur wirksamen Vereinbarung des Medienänderungsstaatsvertrages und setzte übergangsweise die Anpassung des Rundfunkbeitrages entsprechend Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages mit Wirkung zum 20. Juli 2021 in Kraft. Von einer rückwirkenden Erhöhung zum 1.1.2021 sah das BVerfG ab, legte dem Beitragsgesetzgeber aber auf, eventuelle Kompensationserfordernisse für den Zeitraum 1.1.2021 bis 20.7.2021 und auch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags zu berücksichtigen.
(BVerfG, Beschluss v. 20.7.2021, 1 BvR 2756/20; 1 BvR 2777/20; 1 BvR 2775/20).
Reaktionen:
AfD kritisiert Entscheidung als undemokratisch
Während die Entscheidung des Gerichts seitens der politischen Parteien überwiegend begrüßt wurde, übte die AfD scharfe Kritik. Der Parteivorsitzende Tino Chrupalla kritisierte die Entscheidung als „zutiefst undemokratisch“. Das BVerfG heble die Mitbestimmungsrechte der Länder bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrages aus.
Auch Haseloff übt Kritik
Dies sieht m.E. auch Reiner Haseloff so. Er sprach nach der Entscheidung von einer „Dilemmasituation“ der Abgeordneten. Sie seien nun gezwungen, den von den öffentlichen Sendern angemeldeten Finanzbedarf zur Kenntnis zu nehmen und anschließend zuzustimmen. Alles andere sei nach der Entscheidung des BVerfG nicht verfassungskonform. Angesichts der verfassungsrechtlich verbürgten Gewissensfreiheit der Abgeordneten äußerte der Landeschef Zweifel an der Richtigkeit der jetzigen Entscheidung, die er als Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts aber selbstverständlich akzeptieren werde.
Hintergründe:
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk bleibt auf Beitragsfinanzierung angewiesen
Während private Rundfunksender sich im Wesentlichen über Werbeeinnahmen finanzieren, ist für öffentlich-rechtliche Sender immer noch der Rundfunkbeitrag die Haupteinnahmequelle. Bis zum Jahr 2013 erfolgte die Finanzierung über die Rundfunkgebühr, die nur zahlen musste, wer ein Empfangsgerät besaß. Seit dem Jahr 2013 wird der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogen erhoben. Die Höhe betrug zuletzt 17,50 Euro. Die öffentlich-rechtlichen Sender selbst beziffern die für die Jahre 2021-2024 befürchtete Finanzlücke auf 1,5 Milliarden Euro.
Das BVerfG hat öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch früher unterstützt
Das BVerfG hat auch früher schon in diversen Grundsatzentscheidungen gezeigt, dass es den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als wichtige Säule der Informationsfreiheit betrachtet und deshalb dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk den Rücken gestärkt. So überprüfte das Gericht aufgrund von 4 Verfassungsbeschwerden das Gesamtkonzept des (Zwangs-)Rundfunkbeitrags. Es befand den Rundfunkbeitrag auf 3 Verfassungsbeschwerden hin grundsätzlich als grundgesetzkonform. Es sieht in ihm
- keine ohne eine Gegenleistung zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben erhobene Steuer,
- für welche der Bund gemäß Art. 105 Abs. 2 GG die Kompetenz besäße,
- sondern eine Abgabe,
- die in der Regelungskompetenz der Länder liegt.
Gegenwert ist die reine Empfangsmöglichkeit
- Entscheidender Vorteil als Gegenwert für die Abgabe sei das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
- dessen bundesweite Ausstrahlung jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit des Empfangs biete
Ob der Einzelne ein Empfangsgerät hat oder die Angebote nicht nutzen will, spielt demnach keine Rolle.
Rundfunkbeitrag nicht zulässig für die Zweitwohnung
Lediglich die Erhebung des Beitrags auch für Zweitwohnungen wurde von den Verfassungsrichtern bemängelt. Die abzugeltende Leistung sei die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, doch es sei verfassungswidrig, für diesen Vorteil zweimal den Beitrag zu erheben (BVerfG, Urteil v. 17.2.2018, 1 BvR 1675/16 u.a.). Seitdem sind Personen von der Beitragspflicht befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständigen Landesrundfunkanstalten entrichten. Wichtig: Die Befreiung für die Nebenwohnung muss beantragt werden, § 2 Abs. 1 RÄStV.
Auch das BVerwG betont die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Das Bundesverwaltungsgericht führt die Rechtfertigung des recht unbeliebten mit der Möglichkeits-Argumentation aus:
- Die mit einer rechtmäßigen Gebührenerhebung zwingend verbundene Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht die Zurverfügungstellung von Rundfunkprogrammen sondern die bloße Möglichkeit, die Programme von ARD, ZDF und Deutschlandfunk zu empfangen.
- Die klassischen öffentlichen Programme sichern darüber hinaus nach Auffassung der Verwaltungsrichter die Vielfalt im Rundfunkangebot.
- Sie seien daher unverzichtbarer Bestandteil für die öffentliche Meinungsbildung.
- Schließlich würde das Beitragsaufkommen nicht wie eine Steuer in die Haushalte der Länder eingestellt, um Gemeinlasten zu finanzieren, sondern diene ausschließlich der Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
(BerwG, Urteil v. 18.3.2016, 6 C 6.15; 6 C7.15; 6 C 8.15 u.a.)
ARD und ZDF unverzichtbar für die Demokratie?
Die Gegner kritisieren den Duktus der Entscheidungen, der letztlich unterstelle, dass die demokratische Öffentlichkeit ohne ARD, ZDF und Deutschlandfunk nicht der Lage sei, sich eine Meinung zu bilden.
Jörg Schönenborn, Programmdirektor des WDR, bezeichnete den Rundfunkbeitrag nach der Entscheidung des BVerwG gar selbstbewusst als „Demokratieabgabe“. So mancher Entscheidungsträger beim öffentlichen Rundfunk kann sich offensichtlich nur schwer vorstellen, dass die Bundesrepublik ohne ARD und ZDF in der Lage wäre, als demokratischer Rechtsstaat weiter zu existieren. Eine nach der Meinung von Kritikern etwas vermessene Auffassung.
Im Zeitalter von Fake News erscheint diese Einschätzung aber insofern als nicht völlig abwegig, da ohne die Gewährleistung einer unvoreingenommenen Information, die nicht von privaten Unternehmen und Werbeträgern abhängig ist, die Bewahrung objektiver Informationsquellen für Meinungsvielfalt in der Bevölkerung zumindest schwieriger wäre.
Allerdings ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass es in Europa staatlich dominierte Medien gibt, bei denen von Meinungsvielfalt keine Rede mehr sein kann.
Anmerkung: Was sind die Befreiungstatbestände?
Dem hoffenden und bangenden Rundfunkteilnehmer bleibt noch eine genaue Kenntnis der Befreiungstatbestände. Bestimmte Personengruppen können eine Befreiung oder auch eine Herabsetzung des Rundfunkbeitrages beantragen. Hierbei handelt es sich um die
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung,
- Empfänger von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II (nicht Arbeitslosengeld I),
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- verschiedene Fürsorgeberechtigte, beispielsweise nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Empfänger von Pflegegeld oder Pflegezulagen,
- Menschen mit starken Seh- und/oder Hörbehinderungen.
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