Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung, bei der Erstellung von Schicht- und Dienstplänen in Offiziersheimen. Schicht- und Dienstpläne in Offiziersheimen, Mitbestimmung bei der Erstellung von –. Offiziersheime, Rechtliche Stellung von –. Beteiligungslücken im Personalvertretungsrecht. Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne
Leitsatz (amtlich)
1. Erläßt eine organisatorisch nicht verselbständigte Beschäftigungsstelle, die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, eine dienstliche Maßnahme, so bleibt der Personalrat der „Stammdienststelle”, die die fachliche Letztentscheidungsbefugnis hat, beteiligungsberechtigt.
2. Eine „Beteiligungslücke” im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist nicht dann gegeben, wenn innerhalb eines Organisationszweigs einer Behörde nachgeordneten Stellen, ohne daß diese sich personalvertretungsrechtlich verselbständigen, Befugnisse delegiert werden.
Normenkette
BPersVG §§ 6, 69 Abs. 2 S. 1, § 75 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 24.10.1991; Aktenzeichen CB 171/89) |
VG Aachen (Beschluss vom 18.08.1989; Aktenzeichen 6 PVB 97/88) |
Tenor
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 24. Oktober 1991 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 18. August 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die erstinstanzliche Feststellung gemäß dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag wie folgt neu gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß die Erstellung von Schicht- und Dienstplänen für das bei der Standortverwaltung Aachen beschäftigte und in den Räumlichkeiten der Aachener Offiziersheimgesellschaft tätige Aufwarte- und Reinigungspersonal der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterliegt.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Standortverwaltung Aachen beschäftigt zur Zeit fünf weibliche Mitarbeiter, die aufgrund der Ziffer 219 der Zdv 60/2 zur Dienstleistung als Aufwarte- und Reinigungspersonal der Offiziersheimgesellschaft Aachen – einem privatrechtlichen Verein – OHG – (Beteiligte zu 2) zugewiesen sind. Nach dem vom Bundesminister der Verteidigung ohne Beteiligung des Hauptpersonalrats herausgegebenen Erlaß vom 18. Mai 1984 (VMBl. 1984, 82) beschränken sich die Aufgaben der OHG auf die Wahrnehmung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Danach obliegen ihr u.a. die Arbeitszeitregelungen einschließlich der Urlaubsplanung. Die Dienstzeiten des Aufwarte- und Reinigungspersonals werden durch den Heimoffizier der Heimgesellschaft festgelegt.
Der Antragsteller, der Personalrat der Standortverwaltung Aachen, forderte gegenüber dem Beteiligten zu 1, dem Leiter der Standortverwaltung Aachen, die Beteiligung bei der Erstellung von Schicht- und Dienstplänen für das Aufwarte- und Reinigungspersonal in der OHG. Der Beteiligte zu 1 lehnte ein derartiges Mitbestimmungsrecht ab. Daraufhin hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Feststellung beantragt, daß die Arbeitszeitregelung auf der Grundlage des Entwurfs, wie er in dem Vermerk der Standortverwaltung Aachen vom 11. Mai 1988 enthalten ist, seiner Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterlag.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller seinen Antrag neu gefaßt und die Feststellung beantragt, daß die Erstellung von Schicht- und Dienstplänen für das bei der Standortverwaltung Aachen beschäftigte und in den Räumlichkeiten der Aachener OHG tätige Aufwarte- und Reinigungspersonal der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterliegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu, weil nicht der Beteiligte zu 1 die Schicht- und Dienstpläne für das in den drei Offiziersheimen tätige Aufwarte- und Reinigungspersonal erlassen habe. Dies sei durch den zuständigen Heimoffizier der OHG geschehen. Dieser habe für den Vorstand der OHG gehandelt. Demzufolge sei die Maßnahme von der Beteiligten zu 2 getroffen worden. Aus dem Grundsatz der personalvertretungsrechtlichen Partnerschaft folge, daß die Beteiligung des Personalrats sich auf die Maßnahmen erstrecke und beschränke, die der Leiter derjenigen Dienststelle, der er zugeordnet sei, zu treffen beabsichtige. Da der Antragsteller dem Beteiligten zu 1 zugeordnet sei, könne er auch nur an solchen Maßnahmen beteiligt werden, die der Beteiligte zu 1 zu treffen beabsichtige. Die Beschäftigten der OHG befänden sich in einem sog. „gespaltenen” Beschäftigungsverhältnis. Sie hätten einen Arbeitsvertrag mit der Standortverwaltung abgeschlossen, seien aber tatsächlich in der OHG tätig. Es treffe zwar zu, daß die Standortverwaltung als personalbearbeitende Dienststelle für den größeren und wichtigeren Teil der Personalangelegenheiten dieser Beschäftigten zuständig sei: dies gelte jedoch nicht für die Festsetzung der Arbeitszeit. Insoweit sei der OHG die Entscheidungszuständigkeit durch den Bundesverteidigungsminister übertragen worden. Nach seinem Erlaß vom 18. Mai 1984 beschränkten sich die Aufgaben und Befugnisse dieser Gesellschaft auf die Wahrnehmung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, wozu u.a. die Arbeitszeitregelung einschließlich der Urlaubsplanung gehöre. An diese organisationsrechtliche Regelung sei der Beteiligte zu 1 gebunden, so daß ihm hinsichtlich der streitbefangenen Maßnahme die Entscheidungszuständigkeit fehle. Ob bei diesem Erlaß des Bundesverteidigungsministers Beteiligungsrechte des Hauptpersonalrates nicht beachtet worden seien, könne in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Eine Verletzung könne nur der Hauptpersonalrat beim Bundesverteidigungsministerium rügen, was jedoch nicht geschehen sei. Da die OHG nicht in die Standortverwaltung Aachen eingegliedert sei, verbiete sich zudem die Möglichkeit, die von der Gesellschaft festzusetzenden Schicht- und Dienstpläne dem Beteiligten zu 1 zuzurechnen. Soweit vom Antragsteller eingewendet werde, es könne nicht angehen, daß durch Organisationsmaßnahmen ein personalvertretungsrechtlicher Freiraum geschaffen werde, verkenne er, daß der – auch personalvertretungsrechtlich erhebliche – Aufgabenbereich meist durch Verwaltungs- und Organisationserlasse festgelegt werde. Die für die Beurteilung der Dienststelleneigenschaft maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BPersVG schränke nicht die Befugnisse der obersten Dienstbehörden und der unter das BPersVG fallende juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein, kraft der ihnen zustehenden Organisationsgewalt die Bildung und Abgrenzung von Dienststellen vorzunehmen. Diese Beteiligungslücke könne entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 92 Nr. 1 BPersVG geschlossen werden. Die Anwendung dieser Vorschrift setze voraus, daß es sich bei der OHG um eine Dienststelle handele. Das sei aber nicht der Fall. Diese Lücke könne auch nicht durch einen Rückgriff auf den der Regelung der §§ 92, 82 Abs. 5 BPersVG zugrundeliegenden Normzweck geschlossen werden. Außerdem träten die im Bereich der Streitkräfte sowie der Bundeswehrverwaltung gelegentlich zu beobachtenden Beteiligungslücken erkennbar nur in Randbereichen zutage. Sie führten nicht dazu, daß grundlegende personelle oder soziale Maßnahmen in diesen Bereichen in einem auch zahlenmäßig erheblichen Umfang ohne Beteiligung der Personalvertretung durchgeführt würden. Weder das Sozialstaatsprinzip noch die Grundrechte der im öffentlichen Dienst Beschäftigten forderten eine weitergehende, lückenlose Beteiligung der Personalvertretung. Die den OHG übertragenen Befugnisse seien nur von untergeordneter Bedeutung. Auch hier sei für den „Kernbereich” die Beteiligung der Personalvertretung gewährleistet. Im übrigen könnten sich die einem Offiziersheim zugewiesenen Beschäftigten an den Antragsteller wenden, um durch Vermittlung des Beteiligten zu 1 auf Abhilfe bei einer Maßnahme zu dringen, mit der sie nicht einverstanden seien.
Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe kein Mitbestimmungsrecht an der Gestaltung der Arbeitszeitregelungen der Beschäftigten des Offiziersheims, werde der Problematik des gespaltenen Arbeitsverhältnisses, um das es sich vorliegend handele, personalvertretungsrechtlich nicht gerecht.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 24. Oktober 1991 aufzuheben und festzustellen, daß die Erstellung von Schicht- und Dienstplänen für das bei der Standortverwaltung Aachen beschäftigte und in den Räumlichkeiten der Aachener Offiziersheimgesellschaft tätige Aufwarte- und Reinigunspersonal der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und führt aus, Personalvertretungsrecht sei Folgerecht, knüpfe also an die von der Organisation vorgegebenen Strukturen an. In ihrer Organisationsentscheidung sei die Verwaltung jedoch grundsätzlich frei. Das könne – wie hier – im Einzelfall dazu führen, daß eine personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit entfalle.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Nach seiner Meinung liegt die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse und der konkreten Bedingungen der Dienstleistungen in der Zuständigkeit der Standortverwaltung. Lediglich einige wenige Arbeitgeberfunktionen, zu denen auch die Arbeitszeitregelungen einschließlich der Urlaubsplanung zählten, seien aus sachlichen Gründen der Praxisnähe der OHG übertragen worden. Diese Übertragung diene nicht dem Zweck, dem Personalrat Beteiligungsrechte zu entziehen. Die von der Standortverwaltung der OHG zur Verfügung gestellten Beschäftigten wählten zur Wahrnehmung ihrer Interessen den Personalrat bei der Standortverwaltung. Dieser wirke mit an den beteiligungspflichtigen Maßnahmen, die von der Standortverwaltung mit Wirkung für die Beschäftigten bei der OHG getroffen würden. Eine Beteiligung der Personalvertretung an Maßnahmen der OHG scheide aus, weil diese Gesellschaft als Verein des bürgerlichen Rechts nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes falle. Deshalb komme auch eine analoge Anwendung des § 92 Nr. 1 BPersVG nicht in Betracht. Im Hinblick auf die der OHG übertragene Arbeitgebereigenschaft sei es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Interessen neben dem Personalrat bei der Standortverwaltung auch einen Betriebsrat bei der Offiziersheimgesellschaft wählten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Beschluß war aufzuheben, weil er zu Unrecht ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an der Erstellung von Schicht- und Dienstplänen für das bei der Standortverwaltung Aachen beschäftigte und in den Räumlichkeiten der Aachener Offiziersheimgesellschaft (OHG) tätige Aufwarte- und Reinigungspersonal verneint hat.
Zutreffend ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegangen, daß die Festlegung der Dienst- und Schichtpläne für die weiblichen Beschäftigten, die zur Dienstleistung als Aufwarte- und Reinigungspersonal der OHG zugewiesen sind, nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist. Diese Pläne werden nach dem festgestellten Sachverhalt wochenweise festgesetzt. Deshalb ist das Mitbestimmungsrecht auch nicht gemäß § 75 Abs. 4 BPersVG ausgeschlossen (Beschränkung auf die Aufstellung von Grundsätzen). Die Erfordernisse sind vorhersehbar, und die Arbeitszeit wird nicht unregelmäßig und kurfristig festgesetzt.
Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts steht dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zu, obwohl er als Personalrat der Standortverwaltung Aachen dieser Dienststelle zugeordnet ist und nicht der OHG, die die fragliche Arbeitszeitregelung des Aufwarte- und Reinigungspersonals in eigener Zuständigkeit erläßt.
Das Oberverwaltungsgericht stützt seine gegenteilige Auffassung darauf, daß den Personalvertretungen Mitbestimmungsrechte nur hinsichtlich von Maßnahmen derjenigen Dienststellen zustehen, bei denen sie gebildet sind. Dieser Rechtssatz ist grundsätzlich zutreffend. Er findet aber im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die OHG keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne und folglich bei ihr auch kein Personalrat gebildet ist. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unterrichtet der Leiter der Dienststelle den bei ihm gebildeten Personalrat von der beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Bei der Frage, welcher Dienststellenleiter am Beschlußverfahren zu beteiligen ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein darauf an, wer die beteiligungspflichtige Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat. Der Aktionsbereich des Personalrats erstreckt sich danach auf diejenigen seinen Beteiligungsrechten unterliegenden Maßnahmen, über die der Dienststellenleiter zu entscheiden hat (Beschluß vom 23. Juli 1979 – BVerwG 6 P 28.78 – Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 1 m.w.Nachw.). Maßgebend hierfür ist die Überlegung, daß die Belange des jeweiligen Beschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen werden sollen, die am ehesten zu seinem Wohl tätig werden kann. Das ist der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung der Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt und die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht (Beschlüsse vom 14. Juli 1977 – BVerwG 7 P 11.75 – Buchholz 238.32 § 85 BlnPersVG Nr. 1 und vom 2. September 1983 – BVerwG 6 P 29.82 – Buchholz 238.36 § 9 NdsPersVG Nr. 1).
Nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG muß die Stelle, von der die Maßnahme getroffen wird, eine Dienststelle im Sinne des § 6 BPersVG sein. Nur dann, wenn es sich um eine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne handelt, kann dort gemäß § 12 Abs. 1 BPersVG ein Personalrat gebildet werden, der dem Dienststellenleiter als gleichwertiger Partner gegenübertritt. Diese Voraussetzungen erfüllt die OHG, die die Arbeitszeitregelung getroffen hat, nicht. In der grundlegenden Entscheidung vom 16. Juli 1987 zur Wahlberechtigung der Beschäftigten einer OHG zur Personalvertretung der Standortverwaltung (BVerwG 6 P 16.86 – Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 10) hat der Senat die Dienststelleneigenschaft der OHG aus folgenden Erwägungen verneint:
Offiziersheime seien weder organisatorisch in militärische Gliederungen eingefügt noch bestünden sie, um vorrangig truppendienstliche Zwecke zu erfüllen. Sie seien vielmehr eigenständige Einrichtungen, die der Truppe räumlich zugeordnet seien und typischerweise die räumlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Kontaktpflege innerhalb und außerhalb der Truppe mit dienstlichen und außerdienstlichen Mitteln schafften. Mit der Umsetzung der zivilen Beschäftigten in das Offiziersheim habe dieses nicht den Charakter einer Dienststelle erlangt. Dem Offiziersheim fehle jede organisatorische Struktur und eine im einzelnen bestimmbare öffentliche Aufgabenstellung. Die OHG sei als Verein bürgerlichen Rechts schon ihrer Rechtsform nach keine Dienststelle. Sie könne lediglich in einem sehr geringen Umfang mittelbar auf die Dienstleistung dieser Beschäftigten Einfluß nehmen, indem sie die sachliche und zeitliche Abwicklung der von ihr übernommenen truppendienstlichen Aufgaben regele und damit den zeitlichen Einsatz der damit befaßten Dienstkräfte bestimme. Es fehle ihr aber jede rechtliche Einflußmöglichkeit auf die sonstigen, im Rahmen der Arbeitsverhältnisse dieser Dienststelle zu treffenden Entscheidungen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt gilt die in der Entscheidung des Senats vom 16. Juli 1987 (a.a.O.) getroffene Bewertung der (fehlenden) Dienststelleneigenschaft einer OHG auch für den vorliegenden Fall. Danach steht nämlich fest, daß die OHG nur in sehr geringem Umfang mittelbar auf die Dienstleistung der Beschäftigten Einfluß nehmen kann, nämlich durch die Arbeitszeitregelungen einschließlich der Urlaubsplanung, Zuweisung des Arbeitsplatzes, tarifgerechte Beschäftigung, Führen der Lohndatenbelege, Mitteilung der persönlichen Veränderungen, Unterwerfung unter die Betriebsordnung und Beantragung von Mißbilligungen (vgl. Erlaß des BMVg über die Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personal- und Gebührniswesens für die Dienstkräfte zur Aufwartung und für Reinigungsarbeiten in den Heimen und Heimräumen der Offiziere und Unteroffiziere vom 18. Mai 1984 – VMBl. S. 82).
Die OHG erfüllt auch nicht die Kriterien, die nach der sonstigen Rechtsprechung des Senats eine „Dienststelle” erfüllen muß. Danach müssen Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne einen selbständigen Aufgabenbereich haben und mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sein. Nur wenn der Leiter – in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit – bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten (Beschluß vom 18. Januar 1990 – BVerwG 6 P 8.88 – Buchholz 251.0 § 9 BaWüPersVG Nr. 5 m.w.Nachw.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall bei der OHG.
Die OHG hat auch nicht dadurch den Charakter einer organisatorisch selbständigen Dienststelle erlangt, daß sie in die Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gekleidet worden ist. In dem Abgrenzungserlaß des BMVg (a.a.O.) ist ausdrücklich festgelegt, daß die Offiziersheimgesellschaften als juristische Personen des privaten Rechts nicht die Eigenschaft einer Beschäftigungsdienststelle besitzen.
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar gleichfalls die Dienststelleneigenschaft der OHG verneint. Daran anschließend ist es der Auffassung, durch die Übertragung der Befugnisse zur Regelung der Arbeitszeit auf die OHG sei eine nicht zu schließende „Beteiligungslücke” entstanden, weil auf jeden Fall die Standortverwaltung für diese Maßnahmen nicht mehr zuständig sei.
Dieser Meinung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie geht nämlich von der unzutreffenden Erwägung aus, daß auch bei einer Übertragung von mitbestimmungspflichtigen Befugnissen auf personalvertretungsrechtlich nicht selbständige Organisationseinheiten immer eine „Beteiligungslücke” entstehe. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer Lücke im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrecht nur dann auszugehen, wenn einer Stelle, die eine dienstliche Maßnahme eigenverantwortlich erläßt und nach außen hin allein vertritt, kein (örtlicher) Personalrat gegenübersteht. Ein Beteiligungsrecht des bei der vorgesetzten Stelle gebildeten Personalrats kommt nicht in Betracht, weil diese nicht entscheidungsbefugt ist. Auch eine interne Weisungsbefugnis der vorgesetzten Behörde kann die Lücke nicht schließen. Denn die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung bestimmt sich allein nach der Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters und nicht nach internen Weisungen einer übergeordneten Stelle (Beschluß vom 24. September 1985 – BVerwG 6 P 21.83 – Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 4 m.w.Nachw.).
Diese Lücke kann aber nicht entstehen, wenn innerhalb eines Organisationszweigs einer Behörde nachgeordneteten Stellen Befugnisse delegiert werden, ohne daß die nachgeordneten Stellen sich personalvertretungsrechtlich verselbständigen. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Verselbständigung von Dienststellen (vgl. Beschluß vom 18. Januar 1990 a.a.O.) bleibt die „Stammdienststelle” personalvertretungsrechtlich für die Maßnahmen nicht verselbständigter Organisationseinheiten zuständig. Voraussetzung ist, daß sie zumindest die fachliche Letztentscheidungsbefugnis behält. Denn nur in diesen Fällen kann sie dem Personalrat als verantwortlich handelnder Partner gegenübertreten. Überträgt beispielsweise ein Behördenleiter durch Organisationserlaß einem Dezernat oder einer anderen organisatorisch nachgeordneten Stelle, die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, Befugnisse zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung, so bleibt der Behördenleiter weiterhin für diese Maßnahme der Ansprechpartner seiner Personalvertretung. Die Beschäftigten, denen gegenüber die Maßnahme erlassen wird, stehen allein zur „Stammbehörde” in einer dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Beziehung. Ihr Leiter trägt weiterhin die Letztverantworung für die getroffene Entscheidung und kann sie im Vorfeld beeinflussen bzw. nachträglich im Wege der Fachaufsicht wieder rückgängig machen.
Die dargestellten Grundsätze gelten auch im Verhältnis des Beteiligten zu 1 zur Beteiligten zu 2. Der Beteiligte zu 1 bleibt trotz der Übertragung der Befugnisse zur Regelung der Arbeitszeit des Aufwarte- und Reinigungspersonals auf die Beteiligte zu 2 und obwohl er die Schicht- und Dienstpläne nicht selbst erstellt auch insoweit der verantwortliche Ansprechpartner des Antragstellers. Denn er hat nach wie vor die Personalverantwortung für die dort Beschäftigten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Standortverwaltung hat gegenüber den Beschäftigten der OHG die gleiche arbeitsrechtliche Stellung, die sich ergäbe, wenn die OHG eine in die Standortverwaltung eingegliederte (unselbständige) organisatorische Einheit wäre. Sie schließt mit den Beschäftigten die Arbeitsverträge. In Ermangelung einer anderen faktischen Beschäftigungsdienststelle legt sie die konkreten Bedingungen der Dienstleistung der Beschäftigten der OHG fest (Beschluß vom 16. Juli 1987, a.a.O.). Die Standortverwaltung bleibt auch für die von der OHG getroffenen Arbeitszeitregelungen des Aufwarte- und Reinigungspersonals fachlich verantwortlich. Nach Nr. 2 des Abgrenzungserlasses des BMVg (a.a.O.) ist für die Bearbeitung von Beschwerden der Dienstkräfte aus dem Arbeitsverhältnis, denen die Heimgesellschaft nicht abhilft, die Standortverwaltung zuständig. Sie kann daher im Falle einer Beschwerde einer Beschäftigten eine andere fachliche Entscheidung als die OHG treffen. Der Antragsteller kann seinerseits spätestens in diesem Stadium des Verfahrens die Interessen des Aufwarte- und Reinigungspersonals der OHG wahrnehmen. Er ist deshalb auch hinsichtlich der Arbeitszeitregelung der verantwortliche Ansprechpartner des Leiters der Standortverwaltung.
Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur personalvertretungsrechtlichen Stellung der Leiharbeitnehmer entgegen. In dem Beschluß vom 16. Juli 1987 (a.a.O.) hat der Senat festgestellt, die zivilen Beschäftigten der OHG stünden in einem „gespaltenen” Beschäftigungsverhältnis. Die Stellung dieser Dienstkräfte sei in gewisser Weise derjenigen von Leiharbeitnehmern zu vergleichen. Im Beschluß des Senats vom 20. Mai 1992 (BVerwG 6 P 4.90 – Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8) ist ausgeführt worden, daß die Aufnahme eines Leiharbeitnehmers in eine Dienststelle zur Arbeitsleistung den – landespersonalvertretungsrechtlichen – Mitbestimmungstatbestand der Einstellung erfüllt, so daß insoweit der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil in der angeführten Entscheidung vorausgesetzt wird, daß der Leiharbeitnehmer in eine „Dienststelle” aufgenommen wird. Daran fehlt es bei der OHG.
Da entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch an der Erstellung der Schicht- und Dienstpläne der Beschäftigten der Beteiligten zu 2 hat, war der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und unter Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Antrag – wie in der Beschwerdeinstanz gestellt – stattzugeben.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO. Es bestand kein Anlaß, einen höheren als den Auffangwert von 6.000 DM festzusetzen. Die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen der Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlußverfahren getroffen worden ist. Auch die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen und im Rechtsbeschwerdeverfahren vom Senat zu beantworten waren, gebietet es nicht, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren zu überschreiten (vgl. Beschluß vom 28. Juli 1989 – BVerwG 6 P 1.88 – insoweit nicht abgedruckt Buchholz 251.6 § 68 NdsPersVG Nr. 1).
Unterschriften
Niehues, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang
Fundstellen