Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Personalrats bei der Festlegung von Überstunden
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erfaßt auch die Regelung über die zeitliche Lage von Überstunden, die nur für einen einzelnen Tag und eine bestimmte Uhrzeit angeordnet worden sind. Voraussetzung ist u.a., daß die Anordnung generell, d.h. auf alle Beschäftigten oder eine Gruppe von Beschäftigten bezogen, ist (wie Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 12.90 - ZBR 1992, 109 *= ZTR 1992, 171).
2. Es fehlt am Merkmal einer "Gruppe" von Beschäftigten, wenn von der Bestimmung des Tages und der Uhrzeit für die Ableistung der angeordneten Überstunden zwar eine Mehrzahl von Beschäftigten betroffen ist, diese aber allein unter dem Gesichtspunkt ihrer auf entsprechende Anfrage erklärten Bereitschaft zur Ableistung der Überstunden vom Dienststellenleiter individuell ausgewählt worden sind.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 4, 3 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Bestimmung des Dienststellenleiters, von ihm - zur Abarbeitung von seit Monaten aufgestauten Rückständen - gegenüber sechs individuell ausgewählten Beschäftigten angeordnete Überstunden an einem bestimmten Wochentag während einer bestimmten Zeit abzuleisten, der Mitbestimmung des Personalrats unterlag.
Das Arbeitsamt, bei dem der Antragsteller gebildet ist, ist in mehrere Abteilungen gegliedert, darunter die Abteilung I "Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung". Diese Abteilung ist gemäß Organigramm untergliedert in drei Abschnitte und die Sachbearbeitung für zusammengefaßte Fragen; der hier interessierende Abschnitt I 1 ist zuständig für "Rehabilitation/Schwerbehinderte". Mitte 1988 waren in diesem Abschnitt 16 Personen (eine davon mit halber Stelle) tätig, nämlich der Abschnittsleiter, außerdem in jedem der drei Unterabschnitte je ein Rehabilitationsberater sowie insgesamt ein weiterer Rehabilitationsberater, sodann im Unterabschnitt I 11 zusätzlich zwei Hauptvermittler für Schwerbehinderte sowie ein Bearbeiter und ein Hilfsbearbeiter in der Anmelde- und Beratungsstelle, im Unterabschnitt I 12 zusätzlich ein Sachbearbeiter nach dem Schwerbehindertengesetz und im Unterabschnitt I 13 zusätzlich zwei Sachbearbeiter, zwei Bearbeiter und zwei Hilfsbearbeiter für Rehabilitation. Zu dieser Zeit waren in der Sachbearbeitung Rehabilitation Rückstände aufgelaufen, die teilweise mehrere Monate zurückreichten; es handelte sich dabei um Aktenabschlußarbeiten am Ende der Betreuung von Rehabilitanten.
Der Beteiligte, der Direktor des Arbeitsamts, ordnete am 21. bzw. 22. Juni 1988 gegenüber den sechs Mitarbeiterinnen Ku., Schu., Br., Kn., Ei. und Schm. des Abschnitts I 1 zwecks Abarbeitung der Rückstände die Leistung von jeweils fünf Überstunden am Samstag, dem 25. Juni 1988, von 7 bis 12 Uhr an. Vorausgegangen war eine Befragung aller Beschäftigten des Abschnitts I 1, bei der sich die aufgeführten sechs Mitarbeiterinnen mit der Maßnahme einverstanden erklärt hatten, nämlich die beiden Sachbearbeiterinnen, eine Bearbeiterin und eine Hilfsbearbeiterin für Rehabilitation sowie die beiden Mitarbeiterinnen der Anmelde- und Beratungsstelle; auf ihren Wunsch ausgenommen von der Ableistung von Überstunden waren eine Bearbeiterin sowie eine Hilfsbearbeiterin für Rehabilitation. Es war dies die erste Anordnung von Überstunden in diesem Abschnitt jedenfalls seit Mitte 1987.
Der Antragsteller, der vom Beteiligten über die Maßnahme lediglich unterrichtet worden war, begehrte im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die Feststellung, daß die Anordnung von Überstunden für den 25. Juni 1988 gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ("Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ...") seiner Mitbestimmung unterlegen habe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es habe sich bei der Anordnung des Beteiligten gegenüber den betroffenen sechs Mitarbeiterinnen zur Ableistung von Überstunden am 25. Juni 1988 um nicht der Mitbestimmung unterliegende Einzelfallregelungen gehandelt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ("Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage") verneint. Die Mitbestimmung des Personalrats erstrecke sich nämlich nicht schlechthin auf Beginn und Ende der Arbeitszeit, sondern auf Beginn und Ende der t ä g l i c h e n Arbeitszeit und sei deshalb nur dann gegeben, wenn die Festlegung der zeitlichen Lage über einen einzelnen Tag hinausreiche, also eine größere Zeitspanne erfasse. Dabei beschränke sich der Mitbestimmungstatbestand nicht auf Regelungen, die für jeden Arbeitstag dieselbe zeitliche Festlegung vorsähen, sondern beziehe auch solche mit ein, in denen in wöchentlicher Abfolge oder nach anderen Abfolgen sich ergebende w i e d e r k e h r e n d e Uhrzeiten festgelegt würden, die für die dann betroffenen Beschäftigten Arbeitszeit seien. Unerheblich sei, ob es sich um Regelungen über die zeitliche Lage der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder um Regelungen über die zeitliche Lage von Mehrarbeitsstunden/Überstunden handele. Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erfasse somit auch Regelungen über die zeitliche Lage einer etwa abzuleistenden Mehrarbeit/Überstunden, sofern in ihnen das Merkmal des W i e d e r k e h r e n d e n enthalten sei; er beziehe sich nicht auf eine Regelung, in der die zeitliche Lage der in einem Einzelfall kurzfristig angeordneten Mehrarbeit/Überstunden auf einen einzelnen Tag festgelegt werde. Diese Auslegung werde bestätigt durch die Regelung des § 75 Abs. 4 BPersVG, wonach sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne sowie unter anderem für die Anordnung von Überstunden beschränke, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen könne, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müsse; denn dies zeige, daß für den Gesetzgeber der Gesichtspunkt der Regelmäßigkeit und damit der Dauer der Regelung über die Arbeitszeit bedeutsam gewesen sei. Demnach habe er eine Regelung über die Lage von Überstunden, die im Zusammenhang mit der notwendig werdenden Anordnung solcher Arbeit für einen einzelnen Tag erlassen werde, nicht erfassen wollen. Bei Anlegung dieses Maßstabs habe die Anordnung von Überstunden (nur) für den Vormittag des 25. Juni 1988 nicht der Mitbestimmung aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterlegen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller die vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, daß der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG gegeben sei. Die Vorschrift spreche von t ä g l i c h e r Arbeitszeit und erfasse daher auch die für nur einen einzelnen Tag angeordneten Überstunden. Der Ausnahmetatbestand des § 75 Abs. 4 BPersVG, der die Mitbestimmung auf Grundsätze "für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von ... Überstunden" beschränke, liege nicht vor, weil die Rückstände schon längere Zeit bestanden hätten und es somit sowohl an der Nichtvoraussehbarkeit des Erfordernisses von Überstunden als auch an der Notwendigkeit einer kurzfristigen Festsetzung von Überstunden gefehlt habe. Im übrigen stehe auch die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Notwendigkeit einer generellen Regelung der Annahme eines Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht entgegen, weil hier im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gruppe von Dienstkräften von der zeitlichen Festlegung der angeordneten Überstunden betroffen gewesen sei. Insbesondere fehle nicht der erforderliche kollektive Bezug, weil die Anordnung von Überstunden und deren zeitliche Festlegung für die betroffenen sechs Dienstkräfte nicht durch Besonderheiten in den einzelnen Dienstverhältnissen begründet gewesen seien, sondern auf dem generell bestehenden Arbeitsüberhang beruht hätten, der in dem Abschnitt aufgelaufen gewesen sei und dringend habe abgebaut werden sollen. Für die Annahme einer Gruppe von Beschäftigten sei nicht erforderlich, daß z.B. eine Abteilung oder ein Abschnitt insgesamt von der zeitlichen Festlegung von Überstunden betroffen sei; vielmehr genüge es, daß mehrere Beschäftigte aus einem sie gleichmäßig, kollektiv betreffenden Grund zu Überstunden zu bestimmten Zeiten in der Weise - gegenseitig austauschbar - herangezogen würden, daß bei der konkreten Auswahl jeder einzelne genausogut wie jeder andere hätte betroffen sein können. Insoweit sei auch die freiwillige Meldung der einzelnen Beschäftigten ein zufälliger Maßstab bei der Auswahl derjenigen Beschäftigten, die konkret herangezogen würden, der der Maßnahme folglich nicht den kollektiven Bezug nehme. Schließlich handele es sich aus eben diesem Grund auch nicht lediglich um ein "Bündel individueller Regelungen".
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Januar 1990 aufzuheben und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. August 1989 dahin zu ändern, daß - zusätzlich - festgestellt wird, daß die Festlegung der zeitlichen Lage der Überstunden für die Angestellten Br., Kn., Schm., Schu., Ku. und Ei. am 25. Juni 1988 mitbestimmungspflichtig war.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und trägt ergänzend vor: Bei seiner gegenüber sechs einzelnen Beschäftigten ausgesprochenen Anordnung von Überstunden an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit zwecks Aufarbeitung von Arbeitsrückständen habe er diesen Beschäftigten gegenüber lediglich von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht; es fehle daher an einer "Gruppe" von Beschäftigten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allein der Umstand, daß von der Anordnung mehrere Beschäftigte betroffen gewesen seien, mache diese noch nicht zu einer Gruppe, zumal diejenigen individuell ausgewählt worden seien, die sich freiwillig zur Leistung von Überstunden gemeldet hätten. Die möglicherweise abweichende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne hier schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das Personalvertretungsrecht wegen der Verpflichtung der Verwaltung auf Gemeinwohlziele insoweit gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht Besonderheiten aufweise; dies habe auch der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 12. März 1987 (BVerwGE 77, 370 *= NJW 1987, 2571) anerkannt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt es trotz der Erledigung des konkreten Streits durch Zeitablauf nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung, weil der tatsächliche Vorgang der Bestimmung des Tages und der Uhrzeit von angeordneten Überstunden, der zum Streit zwischen den Beteiligten über die Mitbestimmungspflichtigkeit geführt hat, sich jederzeit wiederholen kann (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 12.90 - ZBR 1992, 109 *= ZTR 1992, 171 *= Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 74 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß die Festlegung des Tages und der Uhrzeit (25. Juni 1988, 7 bis 12 Uhr) für die Ableistung der vom Beteiligten gegenüber sechs Beschäftigten angeordneten Überstunden unter den konkreten Umständen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag. Zwar hat es mit seiner dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung Bundesrecht, § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, verletzt; die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 ff. und 92 sowie § 72 Abs. 3 ArbGG und § 563 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert das Begehren des Antragstellers, die Mitbestimmungspflichtigkeit gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG der Festlegung des Tages und der Uhrzeit (25. Juni 1988, 7 bis 12 Uhr) für die Ableistung der vom Beteiligten gegenüber sechs Beschäftigten angeordneten Überstunden festzustellen, nicht schon an dem Umstand, daß dieser Anordnung des Beteiligten das Merkmal des "Wiederkehrenden" fehlte. Eine solche Einschränkung des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG rechtfertigt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den den Beteiligten bereits übersandten Beschluß des Senats vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 12.90 - a.a.O. verwiesen.
Dennoch ist unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Mitbestimmung des Antragstellers schon unter dem Gesichtspunkt ausscheidet, daß die Festlegung des Tages und der Uhrzeit, an dem und zu der die Überstunden abgeleistet werden sollten, sich von der zugrundeliegenden Anordnung von Überstunden nicht trennen läßt, somit lediglich unselbständiger Bestandteil der Anordnung von Überstunden ist, die ihrerseits nicht der Mitbestimmung unterliegt (vgl. dazu u.a. Beschluß vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - ZBR 1984, 379 sowie den bereits angeführten Beschluß vom 9. Oktober 1991). Eine Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG kam jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den von der Anordnung betroffenen sechs Beschäftigten unter den vom Beschwerdegericht festgestellten konkreten Umständen nicht um eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmte Gruppe, sondern um ausschließlich nach der individuellen Bereitschaft ausgewählte und somit auch nur je individuell betroffene Beschäftigte handelte. Zwar waren alle sechs betroffenen Beschäftigten im Abschnitt I 1 und vier von ihnen in dem Unterabschnitt I 13 tätig, in dem die Rückstände aufgelaufen waren; auch bildeten diese vier Beschäftigten in diesem Unterabschnitt bei insgesamt sechs Beschäftigten neben dem Rehabilitationsberater eine Mehrheit. Das allein hat indessen noch nicht zur Folge, daß sie im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt den bereits angeführten Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 12.90 - a.a.O.) als "Gruppe" anzusehen wären. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn sich die Maßnahme - Anordnung der Ableistung von fünf Überstunden am 25. Juni 1988 zwischen 7 und 12 Uhr - grundsätzlich entweder an alle (16) Beschäftigten des Abschnitts I 1 oder aber an alle (7) Beschäftigten des Unterabschnitts I 13 gerichtet hätte und wenn der Umstand, daß im Ergebnis tatsächlich nur sechs Beschäftigte des Abschnitts I 1 die fraglichen Überstunden leisteten, nicht - positiv - die Folge einer individuellen Auswahl seitens des Beteiligten, sondern - negativ - allein die Folge einer objektiven Verhinderung der anderen in Betracht kommenden Beschäftigten z.B. wegen Krankheit, Urlaubs oder sonstiger Gründe, die eine Dienstleistungspflicht ausschlossen, gewesen wäre.
Dies war indessen nicht der Fall. Zwar hatte der Beteiligte nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, sowie nach dem ebenfalls von ihm in Bezug genommenen Akteninhalt - beides hat die Rechtsbeschwerde nicht durch Verfahrensrügen in Frage gestellt - im gesamten Abschnitt I 1 fragen lassen, wer freiwillig zur Ableistung von Überstunden bereit sei. Schon der Umstand jedoch, daß der Beteiligte bei diesem Vorgehen seine konkrete Anordnung von der individuellen Bereitschaft einzelner, von ihm auch nicht etwa im Wege einer Vorauswahl vorher bestimmter Beschäftigter abhängig machte, schließt die Annahme einer generellen Anordnung gegenüber einer nach abstrakten Merkmalen abgegrenzten "Gruppe" von Beschäftigten insgesamt aus. Daß die Anordnung schließlich gegenüber den sechs Beschäftigten Ku., Schu., Br., Kn., Ei. und Schm. erging, war nicht etwa - negativ - die Folge einer Verhinderung aller anderen Beschäftigten des Abschnitts I 1, sondern - positiv - allein die Folge der individuellen Bereitschaft dieser einzelnen Beschäftigten, am 25. Juni 1988 zwischen 7 und 12 Uhr Überstunden zu leisten.
Daran, daß die Bestimmung der sechs aufgeführten Beschäftigten somit das Ergebnis einer individuellen Auswahl des Beteiligten war, ändert auch der Umstand nichts, daß immerhin vier von ihnen aus eben dem Unterabschnitt I 13 stammten, in dem die Arbeitsrückstände entstanden waren. Die beiden restlichen Beschäftigten dieses Unterabschnitts, die (ebenso wie der dazugehörige Rehabilitationsberater) keine Überstunden leisteten, fehlten nämlich nicht etwa als Folge ihrer objektiven Verhinderung durch Krankheit, Urlaub oder ähnliche Verhinderungsgründe, sondern weil sie von der ihnen vom Beteiligten eingeräumten und nach Lage der Dinge auch wirklich gegebenen individuellen Entscheidungsfreiheit Gebrauch gemacht hatten, der Ableistung von Überstunden zu der fraglichen Zeit nicht zuzustimmen, und die deshalb von vornherein von der Anordnung ausgenommen waren. Schon dies steht der Annahme einer Anordnung des Beteiligten gegenüber der - allgemeinen und umfassenden - "Gruppe" der im Unterabschnitt I 13 beschäftigten sechs Personen (unter Einschluß des Rehabilitationsberaters sogar sieben Personen) entgegen. Im übrigen wären von einer solchen "Gruppen"-Anordnung nur die Beschäftigten des Unterabschnitts I 13 und nicht - zusätzlich - auch die beiden Beschäftigten aus dem Unterabschnitt I 11 erfaßt worden; tatsächlich ist die Anordnung des Beteiligten jedoch auch ihnen gegenüber ergangen, nachdem sie je individuell ihre Zustimmung zur Ableistung von Überstunden am 25. Juni 1988 von 7 bis 12 Uhr erklärt hatten.
Unter diesen Umständen betraf die Anordnung des Beteiligten keine wie auch immer nach abstrakten Merkmalen festgelegte und abgegrenzte allgemeine "Gruppe" von Beschäftigten, sondern eine Mehrzahl von je individuell betroffenen Beschäftigten, die vom Beteiligten allein unter dem Gesichtspunkt ausgewählt worden waren, daß sie sich mit der Ableistung von angeordneten Überstunden an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit einverstanden erklärt hatten. Die Maßnahme erfüllte somit nicht den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, so daß das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, das den entsprechenden Feststellungsantrag des Antragstellers abgewiesen hatte. Die Rechtsbeschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 543798 |
Buchholz 250 § 75 BPersVG, Nr 78 (LT) |
Buchholz 402.27 Art 1 StlÜbk, Nr 3 (ST) |
DokBer B 1992, 253 (L) |
ÖD 1992, Nr 13, 11-12 (LT) |
BWVPr 1993, 69 (L) |
Quelle 1993, Nr 1, 26 (S) |
ZBR 1992, 285 |
ZBR 1992, 285 (L) |
ZTR 1992, 346-347 (LT) |
AP § 75 BPersVG (LT), Nr 34 |
AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (L), Nr 55 |
PersR 1992, 359-360 (LT) |
PersV 1992, 521-523 (LT) |
ZfPR 1992, 165-167 (LT) |