Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nach der sehr weitgehenden Rechtsprechung des BAG jede einzelne Überstunde mitbestimmungspflichtig, auch wenn nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind. Sind öfters Überstunden erforderlich, empfiehlt sich dringend der Abschluß einer Betriebsvereinbarung.

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht allein bezüglich des Beginns und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Danach besteht kein Mitbestimmungsrecht darüber, ob Überstunden angeordnet werden. Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich auf die Festlegung der Tage und Tageszeiten, zu denen vom Dienststellenleiter angeordnete Überstunden geleistet werden sollen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist Zweck des Mitbestimmungsrechtes, dem Personalrat zu ermöglichen, darauf zu achten, daß die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, insbesondere für die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen, bei der Festlegung der Arbeitszeit berücksichtigt und daß berechtigte Wünsche von Bediensteten, die sich beispielsweise bei allzu frühem Dienstbeginn aus dem Fehlen zumutbarer Verkehrsbedingungen ergeben können, in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht werden.[1]

Das Mitbestimmungsrecht erfaßt auch eine Regelung über die zeitliche Lage von Überstunden, die nur für einen einzelnen Tag und eine bestimmte Uhrzeit angeordnet worden sind. Voraussetzung ist allerdings, daß die Anordnung generell, d.h. auf alle Beschäftigten oder eine Gruppe von Beschäftigten, bezogen ist.[2] Eine "Gruppe" von Beschäftigten liegt vor, wenn z.B. für sämtliche Mitarbeiter einer Abteilung Überstunden angeordnet werden. Am Merkmal einer "Gruppe" fehlt es hingegen, wenn zwar eine Mehrzahl von Beschäftigten betroffen ist, diese aber alleine unter dem Gesichtspunkt ihrer auf entsprechende Anfrage erklärten Bereitschaft zur Ableistung von Überstunden vom Dienststellenleiter individuell ausgewählt worden sind.[3]

Des weiteren entfällt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mitbestimmungsrecht, "wenn der Zeitpunkt der Überstunde so eng mit deren Anordnung verknüpft ist, daß beides nicht voneinander getrennt werden kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Überstunden aus Anlaß von konkreten, zeitlich festliegenden Einzelfällen zu einem bestimmten Zeitpunkt angeordnet werden müssen, so daß für zeitliche Dispositionen kein Raum ist. Andernfalls würde in diesen Fällen – unzulässigerweise – der Personalvertretung auch die Mitbestimmung über die staatliche Aufgabenerledigung eingeräumt. Ein Mitbestimmungsrecht besteht daher nur dann, wenn sich die Anordnung der Überstunden und deren Ableistung ohne weiteres trennen lassen".[4] Schließlich entfällt ein Mitbestimmungsrecht in dem Fall, daß der Arbeitgeber die Ableistung angeordneter Überstunden im Rahmen einer Gleitzeitregelung freistellt.[5]

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