Entscheidungsstichwort (Thema)
„Bildungsurlaub”, Erstattung von Kosten einer Schulung im Rahmen des – nach bremischem Recht. Schulungskosten, Erstattung von – nach bremischem Personalvertretungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Dienststelle hat die Kosten zu erstatten, die einem Personalratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Rahmen des ihm zustehenden „Bildungsurlaubs” entstehen, sofern Haushaltsmittel dafür zur Verfügung stehen.
Fehlt es an den für die Kostenerstattung erforderlichen Haushaltsmitteln, so ist das Personalratsmitglied von der Dienststelle darauf hinzuweisen, sobald dieser die Teilnahmeabsicht angezeigt wird.
Normenkette
BremPersVG § 39 Abs. 6, § 41 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss vom 06.08.1985; Aktenzeichen PV-B 8/85) |
VG Bremen (Entscheidung vom 04.03.1985; Aktenzeichen PV 29/84) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 6. August 1985 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Angestelltenkammer B., die Antragstellerin, veranstaltete im Jahre 1983 ein Seminar „Rhetorik für Betriebs- und Personalräte”. Der bei der Jugend- und Volksmusikschule B. gebildete Personalrat, der Beteiligte zu 2), beschloß, seinen Vorsitzenden, den Musiklehrer B., zu diesem Seminar zu entsenden, und teilte dies der Leiterin der Jugend- und Volksmusikschule B., der Beteiligten zu 1), unter Hinweis auf § 39 Abs. 6 BremPersVG mit. Die Beteiligte zu 1) stellte B. zwar für die Veranstaltung vom Dienst frei, lehnte es aber ab, die durch seine Teilnahme an dem Seminar entstehenden Kosten zu tragen. B. nahm gleichwohl an dem Seminar teil. Für den Fall, daß er die Übernahme der Teilnahmegebühr in Höhe von 450 DM durch die Dienststelle verlangen könne, trat er die ihm daraus erwachsende Forderung bereits in seiner Anmeldung an die Antragstellerin ab.
Im Mai 1984 hat die Antragstellerin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß ihr die Beteiligte zu 1 die durch die Teilnahme des B. an dem Seminar
„Rhetorik für Betriebs- und Personalräte” entstandenen Seminarkosten in Höhe von 450 DM zu erstatten habe.
Sie hat vorgetragen, die Beteiligte zu 1) schulde ihr die durch die Teilnahme des B. an dem Seminar entstandenen Kosten gemäß § 41 Abs. 1, § 39 Abs. 6 BremPersVG. Nach diesen Vorschriften könne ein an einer Schulungsveranstaltung teilnehmendes Personalratsmitglied den Ersatz der Schulungskosten ohne Rücksicht auf die Haushaltslage und ohne Rücksicht darauf beanspruchen, ob die durch die Veranstaltung vermittelten Kenntnisse für seine Personalratstätigkeit notwendig oder – wie im Falle des B. – nur dienlich seien. Diesen Anspruch habe ihr B. abgetreten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) blieb erfolglos, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 41 Abs. 1 BremPersVG habe die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten zu tragen, zu denen nach Satz 2 der Vorschrift die Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 6 BremPersVG gehörten. Diese Verpflichtung sei nicht an die Voraussetzung gebunden, daß dem Personalratsmitglied durch die im Rahmen der Freistellung nach § 39 Abs. 6 BremPersVG besuchte Veranstaltung Kenntnisse vermittelt würden, die für seine Tätigkeit im Personalrat erforderlich seien; denn im Gegensatz zu § 39 Abs. 5 BremPersVG verlange Abs. 6 der Vorschrift dies nicht.
Die Beteiligte zu 1) könne die Forderung der Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis auf den Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und mit der Behauptung abwehren, die in Betracht kommenden Haushaltsmittel seien erschöpft und die Zahlung der Seminarkosten deshalb unmöglich. Denn § 39 Abs. 6 BremPersVG gewähre dem einzelnen Personalratsmitglied einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen und stelle damit für es eine Vergünstigung dar, von der es nach seinem freien Belieben Gebrauch machen könne. Durch den Haushaltsplan werde diese Befugnis nicht berührt. Es bedürfe auch keines rechtsbegründenden Beschlusses des Personalrats, um sie in Anspruch nehmen zu dürfen. Daß der Beteiligte zu 2) im vorliegenden Fall gleichwohl einen solchen Beschluß gefaßt habe, sei folglich ohne Belang. Der gerichtlichen Prüfung unterliege nach alledem nur, ob die für eine Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 6 BremPersVG aufgewendeten Kosten der Höhe nach angemessen seien. Dies sei indessen im vorliegenden Fall nicht streitig.
Die durch § 39 Abs. 6 BremPersVG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG geschaffene Rechtslage verstoße im vorliegenden Fall weder gegen das Begünstigungsverbot des § 107 BPersVG noch gegen § 100 Abs. 3 BPersVG, weil die Veranstaltung, an der B. teilgenommen habe, zweifelsfrei in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied stehe und die Vermittlung rhetorischer Kenntnisse und Fähigkeiten für das Amt eines Personalratsvorsitzenden nicht nutzlos sei. Ob das auch in Fällen zu gelten hätte, in denen Zweck und Inhalt der besuchten Veranstaltung in keinerlei Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Personalratsmitgliedes ständen, könne dahinstehen. Auch unterliege es nicht der gerichtlichen Beurteilung, ob die Regelung der Kostentragungspflicht in den §§ 39 Abs. 6, 41 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG zweckmäßig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie sich gegen die der Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des § 41 Abs. 1 BremPersVG wendet. Sie meint, Satz 2 dieser Vorschrift trage nur dem Umstand Rechnung, daß es auch Veranstaltungen nach § 39 Abs. 6 BremPersVG geben könne, deren Kosten von der Dienststelle zu übernehmen seien. Im übrigen entspreche § 41 Abs. 1 BremPersVG aber den vergleichbaren Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz und in den übrigen Landespersonalvertretungsgesetzen. Er begründe daher keine generelle und vorbehaltlose Kostenübernahmeverpflichtung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, an denen ein Personalratsmitglied auf der Grundlage des § 39 Abs. 6 BremPersVG teilnehme. Vielmehr seien die Kosten für Veranstaltungen, welche nur geeignete und nützliche, nicht aber für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelten, grundsätzlich nicht zu übernehmen. Dieser Grundsatz lasse eine Ausnahme allenfalls dann zu, wenn die auf einer Veranstaltung vermittelten Kenntnisse zwar allgemein nur nützlich, im konkreten Fall aber für die Arbeit in der Dienststelle erforderlich seien. Dem trage § 41 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG Rechnung, ohne damit von dem in Satz 1 der Vorschrift aufgestellten Grundsatz abzuweichen, daß nur die notwendig durch die Personalratsarbeit bedingten Kosten von der Dienststelle zu tragen seien. Die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG führe zudem zu Ergebnissen, die mit dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht zu vereinbaren seien.
Im vorliegenden Fall komme eine Kostenerstattung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG sonach nur in Betracht, wenn die Teilnahme des B. an dem Seminar für seine Arbeit als Vorsitzender des Personalrats erforderlich gewesen wäre. Das werde aber nicht behauptet.
Die Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 6. August 1985 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 4. März 1985 zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Beteiligte zu 2) hat sich zu der Rechtsbeschwerde nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Antragstellerin zu Recht entsprochen.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß sich die Kostenforderung, hinsichtlich deren die Antragstellerin die Erstattungspflicht der Beteiligten zu 1) festgestellt wissen will, aus dem Personalratsamt des B. ableitet, dem die Aufwendungen erwachsen sind, daß sie von B. aber wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde (BVerwGE 69, 100).
Nach den auf der Grundlage des übereinstimmenden Vorbringens der Verfahrensbeteiligten getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts kann davon ausgegangen werden, daß B. nicht gemäß § 39 Abs. 5 BremPersVG von dem Beteiligten zu 2) zu dem von der Antragstellerin veranstalteten Seminar „Rhetorik für Betriebs- und Personalräte” entsandt worden war, sondern mit der – fälschlich in einen „Entsendungsbeschluß” gekleideten – Festlegung des Beteiligten zu 2) gemäß § 39 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BremPersVG aus eigenem Entschluß (vgl. BVerwGE 58, 54) in Wahrnehmung seiner Rechte aus § 39 Abs. 6 BremPersVG an der Veranstaltung teilnahm.
Streitig ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, ob das Seminar als Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 6 BremPersVG anzusehen ist. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) haben die Vorinstanzen dies zu Recht und mit der gesetzlichen Folge bejaht, daß die Beteiligte zu 1) die dem B. durch seine Teilnahme an dem Seminar entstandenen Kosten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG zu tragen hat.
Die ersichtlich dem § 37 Abs. 7 BetrVG nachgebildete Vorschrift des § 39 Abs. 6 BremPersVG stimmt in ihrem Regelungsgehalt, wenn auch nicht in den einzelnen Bestimmungen, mit § 46 Abs. 7 BPersVG und den entsprechenden Vorschriften der übrigen Landespersonalvertretungsgesetze überein. Sie regelt den sogenannten „Bildungsurlaub” von Personalratsmitgliedern in der Weise, daß sie es dem einzelnen Personalratsmitglied ermöglicht, sich unabhängig davon, ob es von der Personalvertretung, der es angehört, nach Abs. 5 der Vorschrift zu einer erforderlichen Schulung entsandt wird, durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Kenntnisse zu verschaffen, die für die Personalratsarbeit nützlich und förderlich sind (BVerwGE 58, 54). Für die Personalratsarbeit objektiv erforderlich müssen diese Kenntnisse im Gegensatz zu den bei einer Schulung nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 BremPersVG vermittelten nicht sein. Denn die Inanspruchnahme des „Bildungsurlaubs” liegt im individuellen Interesse des Berechtigten daran, sich selbst in bezug auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied einer Personalvertretung zu vervollkommnen, nicht hingegen in dem Gesamtinteresse der Beschäftigten und der Dienststelle an der ordnungsgemäßen und sachgerechten Arbeit des in der Dienststelle gebildeten Personalrats. Die bezahlte Freistellung nach § 39 Abs. 6 BremPersVG (= § 46 Abs. 7 BPersVG) ist daher der Sache nach immer dann zu gewähren, wenn das Personalratsmitglied subjektiv das Bedürfnis empfindet, Kenntnisse zu erwerben, welche das zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Personalvertretung objektiv notwendige Wissen ergänzen oder mit Bezug auf diese Aufgabe sinnvoll erweitern.
Die Vorschrift des § 39 Abs. 6 BremPersVG weicht allerdings – neben einer längeren Höchstdauer des „Bildungsurlaubs” – insoweit von § 46 Abs. 7 BPersVG ab, als sie nicht verlangt, daß die Schulungs- und Bildungsveranstaltung, an der ein Personalratsmitglied im Rahmen seines „Bildungsurlaubs” teilnehmen will, von einer der Bundeszentrale für Politische Bildung entsprechenden Stelle als für das soeben erläuterte Ziel geeignet anerkannt worden ist. Es fehlt daher im Geltungsbereich des bremischen Personalvertretungsgesetzes an einer neutralen Stelle, die berufen ist, über die Geeignetheit einer Veranstaltung für den geschilderten Zweck zu urteilen. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß an die sachliche Nähe des Gegenstandes der Schulungs- und Bildungsveranstaltung zur konkreten Personalratsarbeit der Veranstaltungsteilnehmer nach bremischem Personalvertretungsrecht andere Anforderungen zu stellen sind als nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes und der übrigen Länder. Insbesondere kann deswegen nicht verlangt werden, daß eine auf der Grundlage des § 39 Abs. 6 BremPersVG besuchte Schulungs- und Bildungsveranstaltung stets Kenntnisse vermitteln muß, die für die Personalratsarbeit objektiv erforderlich sind. Denn es spricht nichts dafür, daß die durch § 39 Abs. 6 BremPersVG gewährte Vergünstigung (BVerwGE 58, 54) sachlich enger gefaßt ist als die nach § 46 Abs. 7 BPersVG gewährte. Beide Vorschriften unterscheiden sich insoweit nur dadurch, daß die bremische Regelung mangels Einschaltung einer neutralen Instanz einen Streit zwischen dem Personalratsmitglied, das im Rahmen seines „Bildungsurlaubs” an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung teilnehmen will, und der Dienststelle über die Geeignetheit der Veranstaltung nicht ausschließt, sondern ihn der Austragung zwischen beiden überläßt.
Eine weitere, vom Landesgesetzgeber offenbar gewollte, im vorliegenden Fall streitentscheidende Abweichung zwischen dem bremischen Personalvertretungsrecht und dem des Bundes (und der übrigen Bundesländer) besteht hinsichtlich der Tragung der Kosten einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, an der ein Personalratsmitglied im Rahmen seines „Bildungsurlaubs” teilnimmt. Nach Bundesrecht hat die Dienststelle als Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen (§ 44 Abs. 1 BPersVG), diesem zwar u.a. die Auslagen zu erstatten, welche durch die von ihm veranlaßte Teilnahme eines oder mehrerer seiner Mitglieder an einer erforderlichen Schulung (§ 46 Abs. 6 BPersVG) entstehen (BVerwGE 58, 54); hingegen ist sie nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, welche dem einzelnen Personalratsmitglied daraus erwachsen, daß es an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 46 Abs. 7 BPersVG teilnimmt. Dies beruht nicht auf einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 46 Abs. 6 BPersVG einerseits und nach Abs. 7 der Vorschrift andererseits aus dem Blickwinkel des § 44 Abs. 1 BPersVG; denn die Teilnahme an einer Schulung ist in keinem dieser Fälle eine Tätigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Unterscheidung zwischen beiden beruht vielmehr darauf, daß die Kosten einer vom Personalrat veranlagten Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung (§ 46 Abs. 6 BPersVG) durch die Entsendung des Teilnehmers, d.h. durch eine Tätigkeit des Personalrats im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, verursacht werden (BVerwGE 58, 54), während sie bei der Inanspruchnahme von „Bildungsurlaub” auf dem individuellen, nach freiem Belieben zu treffenden, dem Personalrat nicht zuzurechnenden Entschluß des Veranstaltungsteilnehmers beruhen.
Das bremische Personalvertretungsgesetz trifft insoweit ausdrücklich eine andere Regelung. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG gehören zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden, von der Dienststelle zu tragenden Kosten auch diejenigen, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 5 und 6 BremPersVG entstehen. Dieser eindeutige Gesetzeswortlaut schließt die unterschiedliche Behandlung der auf der Grundlage beider Bestimmungen entstehenden Schulungskosten unter dem Gesichtspunkt der Kostentragungspflicht der Dienststelle aus. Der Versuch der Rechtsbeschwerde darzulegen, daß die zum Bundesrecht entwickelten Maßstäbe auch im Geltungsbereich des bremischen Personalvertretungsgesetzes zu gelten hätten, scheitert insoweit an dessen zweifelsfrei gegenteiligem Wortlaut.
Aus der Kostentragungspflicht der Dienststelle folgt allerdings, daß die Mitglieder von nach bremischem Personalvertretungsrecht gebildeten Personalräten, welche „Bildungsurlaub” in Anspruch nehmen und die dadurch entstandenen Kosten erstattet haben wollen, dies – anders als Mitglieder von Personalräten, die nach dem Bundes- oder nach einem anderen Landespersonalvertretungsgesetz gebildet worden sind – nur nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel tun können. Unter diesen Vorbehalt ist die Inanspruchnahme persönlicher, auf der Zugehörigkeit zu einem Personalrat beruhender Rechte einzelner ebenso zu stellen wie die Tätigkeit des Personalrats selbst, soweit sie von der Dienststelle zu tragende Kosten verursacht (vgl. dazu Beschluß vom 24. November 1986 – BVerwG 6 P 3.85 – = ZBR 1987, 220≫). Da jedoch das einzelne Personalratsmitglied, welches im Rahmen seines „Bildungsurlaubs” an einer Bildungs- und Schulungsveranstaltung teilnehmen möchte, in der Regel keinen Überblick darüber hat, ob und wieviel Haushaltsmittel für diesen Zweck (noch) verfügbar sind, obliegt es für den Fall, daß solche Mittel nicht (mehr) bereitstehen, der Dienststelle, das Personalratsmitglied darauf hinzuweisen, sobald ihr der Personalrat dessen Teilnahmeabsicht mitteilt. Dadurch kann vermieden werden, daß ein Personalratsmitglied aufgrund des § 39 Abs. 6 BremPersVG Kosten verursacht, deren Erstattung sodann am Fehlen von Haushaltsmitteln scheitert. Geht das Personalratsmitglied eine Kostenverpflichtung ein, bevor die Dienststelle Gelegenheit hatte, es auf den Mangel an Haushaltsmitteln hinzuweisen, oder tut es das in Kenntnis dieses Mangels, so hat es die Konsequenzen daraus zu tragen.
Die Beteiligte zu 1) hat den B. nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts vor dessen Teilnahme an dem von der Antragstellerin veranstalteten Seminar „Rhetorik für Betriebs- und Personalräte” nicht auf den später von ihr geltend gemachten Mangel an Haushaltsmitteln hingewiesen, sondern die Kostenerstattung abgelehnt, weil sie in § 41 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG dafür keine Grundlage sah. Das Risiko dieses rechtlichen Fehlverständnisses hat nicht B. – und damit die Antragstellerin – zu tragen, sondern die Beteiligte zu 1).
Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert
Fundstellen