Entscheidungsstichwort (Thema)
Datenverarbeitung, Speicherung von Personaldaten im Wege elektronischer – durch Personalrat. Elektronische Datenverarbeitung, Speicherung von Personaldaten im Wege – durch Personalrat. Personaldaten, Speicherung von – durch Personalrat. Speicherung von Personaldaten durch Personalrat
Leitsatz (amtlich)
Jedenfalls bei einer Dienststelle von der Größenordnung einer Hundertschaft des Bundesgrenzschutzes ist das Speichern von personenbezogenen Daten der Angehörigen der Dienststelle, die der Personalrat im Rahmen seiner Unterrichtung durch die Dienststelle aus Anlaß von konkreten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten erfährt, durch den Personalrat oder eines seiner Mitglieder, um bei passender Gelegenheit zwecks leichterer Erfüllung seiner Aufgaben auf diese Daten zurückgreifen zu können, ohne Einwilligung der Betroffenen unzulässig.
Normenkette
BPersVG § 67 Abs. 1 S. 1, §§ 68, 70 Abs. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; BDSG § 2 Abs. 1, §§ 3, 7 Abs. 3, §§ 23, 45
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 01.07.1987; Aktenzeichen 18 C 87.00947) |
VG München (Entscheidung vom 06.10.1986; Aktenzeichen M 14 a P 85.6060) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 1. Juli 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die angefochtene Feststellung nur die Unzulässigkeit der Speicherung von auf der Information der Dienststelle aus Anlaß von konkreten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten beruhenden personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen betrifft.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2., der Vorsitzende des Beteiligten zu 1., des Personalrats bei der Fernmeldehundertschaft Süd des Bundesgrenzschutzes, speichert seit Ende 1984 in einem ihm gehörenden Personalcomputer jeweils Namen, Planstellennummern, Funktionen sowie ihre Bewertung, Tätigkeitsbereiche, Besoldungsgruppen, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdaten der Beschäftigten der Dienststelle auf Disketten. Die Noten der Laufbahnlehrgänge, die Beurteilungsnote bei der Anstellung und die Endnote der letzten dienstlichen Beurteilung speichert er nur von den Beschäftigten, die ihm diese Daten bekanntgegeben haben. Diese Disketten stellt er dem Beteiligten zu 1. zur Verfügung, der sie auch verwahrt. In größeren Abständen werden ein Änderungsdienst durchgeführt und Listen ausgedruckt.
Auf die dagegen vom Datenschutzbeauftragten erhobenen Bedenken baten zunächst der Kommandeur des Grenzschutzkommandos Süd und dann der Antragsteller, der Hundertschaftsführer der Fernmeldehundertschaft Süd, die Beteiligten zu 1. und 2. ab Ende April 1985 mehrfach schriftlich, die Daten zu löschen. Anfang Oktober 1985 wurden für den Fall der Weigerung ein Auflösungsantrag und disziplinarrechtliche Schritte angekündigt. Mitte Oktober 1985 beschloß der Beteiligte zu 1., an seiner Praxis festzuhalten.
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
den Beteiligten zu 1. aufzulösen,
hilfsweise,
den Beteiligten zu 2. aus dem Beteiligten zu 1. auszuschließen.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß zurückgewiesen und auf dessen Hilfsantrag festgestellt, daß die Speicherung der personenbezogenen Daten der Angehörigen der Fernmeldehundertschaft Süd durch den Beteiligten zu 1. mittels einer elektronischen Datenverarbeitung unzulässig ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Gemäß § 28 Abs. 1 BPersVG seien weder der Beteiligte zu 1. aufzulösen noch der Beteiligte zu 2. auszuschließen, da sie ihre gesetzlichen Pflichten – auch unter Einbeziehung des hohen Ranges des Datenschutzes – jedenfalls nicht grob verletzt hätten. Entscheidend dafür sei, daß der ihrem Handeln zugrundeliegende Rechtsstandpunkt von der Fachkammer als Kollegialgericht geteilt werde.
Das streitige Speichern und Verändern personenbezogener Daten ohne Einwilligung der Betroffenen sei aber gemäß §§ 3 Satz 1, 9 Abs. 1 BDSG unzulässig, da es nicht zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Personalrats liegenden Aufgaben erforderlich sei. Dieser Begriff sei derselbe wie bei der Regelung seines Informationsrechtes in § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Der Personalrat könne danach nicht die Vorlage all der Daten beanspruchen, die für seine Tätigkeit in dem ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis künftig einmal Bedeutung erlangen könnten, da es nicht seine Aufgabe sei, die Tätigkeit der Dienststelle einer allgemeinen Kontrolle zu unterziehen. So beziehe sich sein Informationsrecht im Rahmen der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach §§ 75 ff. BPersVG, seines Initiativrechtes gemäß § 70 Abs. 2 BPersVG und seiner Aufgaben nach § 68 Abs. 1 Nrn. 1 und 3–7 BPersVG nur auf den konkreten Fall. Soweit er als Kollektivorgan der Gesamtheit der Beschäftigten auch dafür Sorge zu tragen und darüber zu wachen habe, daß die gemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange aller Beschäftigten untereinander nach Recht und Billigkeit gewahrt werden, benötige er zwar gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG über Einzelinformationen aufgrund beteiligungspflichtiger Vorgänge hinaus den Überblick über alle diese Belange berührenden Fakten und Vorhaben. Handele es sich dabei jedoch wie hier um Zusammenfassungen persönlicher Daten, so verbiete sich – wie § 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG verdeutliche – regelmäßig deren Überlassung an und mithin die Speicherung durch den Personalrat. Vielmehr könne er seinen Überwachungsauftrag durch Einsichtnahme in entsprechende Listen erfüllen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1., mit der er sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 1. Juli 1987 zu Ziffer II. den Feststellungsantrag des Antragstellers abzuweisen.
Er macht im wesentlichen geltend, § 9 BDSG sei nicht anwendbar, da er als Personalrat, ebenso wie der Betriebsrat, nicht selbst speichernde Stelle, sondern Teil der speichernden (Dienst-)Stelle sei. Diese dürfe die streitigen Daten gemäß §§ 3, 7 Abs. 3 und § 23 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung der Vertrags-/Dienstverhältnisse der Beschäftigten speichern. Seine (Personalrats-)Mitglieder gehörten ohne Bestimmung durch die speichernde Stelle zu den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen, weil er aufgrund seiner eigenverantwortlichen Geschäftsführung selbst bestimmen könne, wie er zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben Informationen sammele, aufnehme und aufbewahre. Selbst wenn dies nicht als der Zweckbestimmung der Beschäftigungsverhältnisse immanent angesehen werde, wäre er gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 BPersVG befugt, die Daten zu nutzen. Weiter lasse sich aus § 68 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BPersVG gerade kein Speicherungsverbot herleiten. Dort werde lediglich die Auskunftserteilung durch den Dienststellenleiter, aber nicht die Frage der allein vom Personalrat zu bestimmenden Verwendung und Aufbewahrung dieser Informationen geregelt. Auch wenn die aufgabenbezogene Information einer permanenten Aktualisierung der Daten entgegenstehe, sei dies unschädlich, da der Personalrat lediglich zur internen Willensbildung beitrage. Im übrigen stütze auch die Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 3. August 1989 zur Personalkartei des Bezirkspersonalrats beim Grenzschutzkommando West seine Rechtsauffassung.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt den Ausführungen der Rechtsbeschwerde entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis und teilweise in den Gründen zu. Er meint, die streitige Verarbeitung von Personaldaten sei bereits gemäß § 68 Abs. 2 BPersVG unzulässig, der als bereichsspezifische Datenschutzregelung gemäß § 45 BDSG anzuwenden sei. Werde dagegen das Bundesdatenschutzgesetz angewandt, sei die Speicherung ohne die Einwilligung der Betroffenen gemäß § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 BDSG unzulässig, da sie für die Arbeit des Personalrats nicht erforderlich sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsbeschwerdeführer und Beteiligte zu 1. hat ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens, obwohl seine Amtszeit im Frühjahr 1988 abgelaufen ist. Zwar kann die begehrte Entscheidung wegen des Ablaufs seiner Amtszeit keine gestaltende Wirkung mehr entfalten, jedoch spricht hier eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich der tatsächliche Vorgang, der den Rechtsstreit ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn knüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. BVerwGE 80, 50 ≪52≫; BVerwGE 49, 259 ≪265 f.≫). Der Beteiligte zu 1. will die streitige Speicherung personenbezogener Daten fortsetzen, ohne daß die einschlägigen Rechtsfragen geklärt sind.
Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Die Frage der Zulässigkeit des Speicherns bestimmter, auf Informationen der Dienststelle aus Anlaß von konkreten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten beruhender personenbezogener Daten durch den Beteiligten zu 1. ohne Einwilligung der Betroffenen kann gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens sein. Dabei kann hier dahinstehen, ob und ggf. wie die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch den Personalrat bzw. seine Mitglieder der Kontrolle des gemäß § 15 BDSG in Verbindung mit dem Erlaß des Bundesministers des Innern vom 11. Juli 1977 bestellten internen Datenschutzbeauftragten und/oder des Dienststellenleiters unterliegt. Jedenfalls ist der Dienststellenleiter dann antragsbefugt, wenn die streitigen personenbezogenen Daten – wie hier – auf Informationen der Dienststelle beruhen. Im übrigen ist der Antragsteller seinerseits auf die – auch dem Beteiligten zu 1. bekannten – Bedenken des internen Datenschutzbeauftragten hin tätig geworden.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Speichern der fraglichen Daten in der Form einer Verknüpfung der jeweiligen Namen, Planstellennummern, Funktionen sowie ihrer Bewertung, Tätigkeitsbereiche, Besoldungsgruppen, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdaten der Beschäftigten der Dienststelle ohne ihre Einwilligung durch den Beteiligten zu 1. mittels einer elektronischen Datenverarbeitung ist jedenfalls bei der hier konkret in Rede stehenden Dienststelle gemäß § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BPersVG unzulässig, wenn die Informationen, wie hier, im Wege der Unterrichtung gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG aus Anlaß von konkreten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten erlangt worden sind.
Diese personalvertretungsrechtlichen Vorschriften sind hier aufgrund folgender Erwägungen anzuwenden:
Streitgegenstand dieses Beschlußverfahrens ist allein noch das Speichern dieser bestimmten, auf Informationen der Dienststelle beruhenden personenbezogenen Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG ohne Einwilligung der Betroffenen gemäß § 3 Nr. 2 BDSG durch den Beteiligten zu 1. mittels elektronischer Datenverarbeitung. Dieser entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vom Beschwerdegericht bindend festgestellten Tatsachen und dem unstreitigen Vortrag des Beteiligten zu 1., die lediglich aufgabenbezogene Information durch die Dienststelle gewährleiste keine permanente Aktualisierung der Daten. Mithin ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Speichern personenbezogener Daten, die auf anderen Informationsquellen beruhen, zulässig wäre.
Für die Entscheidung über diesen Sachverhalt ist § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BPersVG gemäß § 45 BDSG die vorrangige, besondere Rechtsvorschrift des Bundes, die u.a. auch auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten anzuwenden ist. Dabei kann hier offenbleiben, in welchem genauen Umfang dadurch Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes verdrängt werden (vgl. dazu Gallwas/Geiger/Schneider/Schwappach/Schweinoch, Datenschutzrecht, Stand 1986, § 45 Rdnrn. 11 ff.). Jedenfalls soweit es Restriktionen für den Informationsfluß personenbezogener Daten vom Dienststellenleiter zum Personalrat betrifft sowie den daran unmittelbar anknüpfenden Schritt der Aufbewahrung oder Speicherung dieser Daten durch den Personalrat, gehen die genannten Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes denjenigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor, die damit nicht übereinstimmen (vgl. auch Gola, PersR 1990, 33, 35, mittlere und rechte Spalte). Bestehen also bereits Beschränkungen nach Personalvertretungsrecht, so bleibt kein Raum für die Anwendung von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes; erst recht läßt sich eine Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes begründen.
§ 68 Abs. 2 BPersVG regelt den Anspruch der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle auf rechtzeitige und umfassende Information so, daß sich die entsprechende Vorlage von Unterlagen nicht nur im Umfang, sondern auch in ihrer Ausgestaltung am Maßstab der Erforderlichkeit zu orientieren hat (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Dies gilt – wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat – sowohl für das auf den konkreten Fall bezogene Informationsrecht im Rahmen der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach §§ 75 ff. BPersVG, des Initiativrechtes gemäß § 70 Abs. 2 BPersVG und der Aufgaben nach § 68 Abs. 1 Nrn. 1 und 3–7 BPersVG als auch für den gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG über Einzelinformationen aufgrund beteiligungspflichtiger Vorgänge hinaus benötigten Überblick über alle, die Wahrung der gemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange aller Beschäftigten untereinander nach Recht und Billigkeit berührenden Fakten und Vorhaben (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – ≪Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5 = DVBl. 1985, 748 = ZBR 1985, 173≫).
Wie die Dienststelle z.B. ihrer Vorlagepflicht nachzukommen hat, hängt dabei sowohl vom Inhalt der vorzulegenden Unterlage als auch davon ab, wie eingehend und häufig sich die Personalvertretung mit der Unterlage befassen muß, um ihrem Überwachungsauftrag genügen zu können. Entsprechend reichen die Möglichkeiten von der Gewährung von Einblick in die Unterlagen bis zu deren befristeter oder dauernder Überlassung. Bei Unterlagen, die persönliche Daten Beschäftigter enthalten, wird dabei regelmäßig nur die Gewährung von Einblick innerhalb der Dienststelle in Betracht kommen. Das verdeutlichen die in § 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG getroffenen Regelungen, nach denen die Personalvertretung – mit Zustimmung oder auf Verlangen des Beschäftigten – Personalakten nur einsehen und dienstliche Beurteilungen nur zur Kenntnis nehmen darf (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – a.a.O.). Diese Regelungen tragen so dem Recht des Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ≪43 ff.≫) Rechnung.
Aus diesem so differenzierten Vorlageanspruch ergeben sich unmittelbar auch Grundsätze für die Speicherung personenbezogener Daten von Beschäftigten, von denen die Personalvertretung auf diese Weise Kenntnis erlangt hat. Inwieweit dies auch für die Speicherung von personenbezogenen Daten gilt, die auf anderen Informationsquellen beruhen, kann hier – wie oben dargelegt – dahinstehen.
Demnach steht die jeweils angemessene Form der Unterrichtung durch Vorlage von Unterlagen mit dem Umfang ihrer Verwertung und mithin auch der Speicherung in einem untrennbaren Zusammenhang. Sind der Personalvertretung Unterlagen nur zur Einsicht vorzulegen, so darf sie sich davon auszugsweise Notizen machen, jedoch weder diese vollständig abschreiben noch fotokopieren, noch sind ihr lückenlose Fotokopien zeitweise zur Verfügung zu stellen (vgl. entsprechend zu § 80 BetrVG BAG, Beschlüsse vom 15. Juni 1976 – 1 ABR 116/74 – und vom 3. Dezember 1981 – 6 ABR 8/80 – ≪AP Nr. 9, 17 zu § 80 BetrVG 1972≫). Insoweit ergibt sich – wie bei der befristeten Überlassung von Unterlagen – neben der inhaltlich beschränkten auch eine zeitliche Dimension. Danach können so gewonnene personenbezogene Daten, gerade auch unter Einbeziehung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BPersVG, in der Regel nur für die Dauer des konkreten Vorgangs verwandt, aber nicht darüber hinaus im automatisierten Verfahren in einer Datei gespeichert und verarbeitet werden. Auf diese Weise wird den Datenschutzansprüchen der Beschäftigten Rechnung getragen. Eine Ausnahme von dieser Regel kommt nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, die der Personalvertretung unabhängig von diesem jeweiligen Vorgang ohne Verletzung schutzwürdiger Belange der Beschäftigten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Informationsanspruchs ohnehin auf Dauer zur Verfügung zu stellen sind.
Was sich aus den dargelegten Zusammenhängen für die Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten, die der Personalrat aufgrund seiner Unterrichtung durch die Dienststelle anläßlich konkreter beteiligungspflichtiger Angelegenheiten erfahren hat, ohne Einwilligung des Betroffenen ergibt, bedarf hier keiner Entscheidung; jedenfalls im vorliegenden Falle einer kleineren, überschaubaren Dienststelle von der Größenordnung einer Hundertschaft ist die Speicherung von dem einzelnen Beschäftigten jeweils zugeordneten bzw. dabei zuzuordnenden Planstellennummern, Funktionen sowie ihrer Bewertung, Tätigkeitsbereichen, Besoldungsgruppen, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdaten sowie – in dieser Verknüpfung – seines Namens ohne seine Einwilligung durch den Beteiligten zu 1. nicht zulässig. Zwar sind diese Daten hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit und des Maßstabs, der an ihre Zugänglichkeit anzulegen ist, unterschiedlich zu beurteilen. So wird nicht verkannt, daß dienststellenintern durchaus in dieser Form personenbezogene Planstellennummern, Funktionen und Tätigkeitsbereiche einschließlich ihrer Namen etwa über Geschäftsverteilungspläne u.a. sowie Besoldungsgruppen mittelbar über die Amtsbezeichnung allen Beschäftigten bekannt sein können; andererseits wird jedenfalls ein Teil der übrigen hier aufgeführten personenbezogenen Daten bereits von § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfaßt. Ob und gegebenenfalls wie diese unterschiedliche Beurteilung auf die Frage der Zulässigkeit einer Speicherung Einfluß hat, hängt zumindest auch von den Verhältnissen in der konkreten Dienststelle ab. Letztlich ist für das Maß des „Erforderlichen” auch ausschlaggebend, inwieweit der Personalrat auf die dauernde Verfügbarkeit der Informationen angewiesen ist, um den überblick zu gewinnen und zu behalten, den er für seine allgemeine Aufgabe der Vermeidung von Konflikten und der Erhaltung des Friedens in der Dienststelle, und zwar zusätzlich zu den Einzelinformationen aus Anlaß von Einzelmaßnahmen, benötigt. Jedenfalls in einer kleineren Dienststelle wie einer Hundertschaft des Bundesgrenzschutzes ist diese Erforderlichkeit regelmäßig zu verneinen. Soweit nämlich in besonders gelagerten Fällen Informationen im Rahmen der allgemeinen Aufgaben gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG benötigt werden sollten, wird es bei einer so kleinen Dienststelle in der Regel ausreichend sein, wenn der Personalrat die jeweils erforderlichen Grunddaten etwa in Form einer aktuellen Liste vom Dienststellenleiter erhält. Auf diese Weise läßt sich sowohl dem Recht des einzelnen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung als auch dem aufgabenbezogenen Informationsrecht des Personalrats im Rahmen der dabei erforderlichen Abwägung bestmöglich Rechnung tragen.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes geschieht dies mit der Maßgabe, daß die angefochtene Feststellung des Beschwerdegerichts nur die Unzulässigkeit der Speicherung von auf der Information der Dienststelle aus Anlaß von konkreten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten beruhenden personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen betrifft. Nicht zu entscheiden war, wie die Speicherung anderer personenbezogener Daten von Beschäftigten, etwa unter Benutzung eines privaten Personalcomputers, rechtlich zu beurteilen ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Ernst, Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang
Fundstellen
Haufe-Index 1215791 |
ZBR 1991, 58 |