Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungen: Mitgliedschaft in mehreren –. Ersatzmitglied, Begriff des – einer Personalvertretung. Kündigungsschutz eines „Ersatzmitgliedes”
Leitsatz (amtlich)
Gehört ein Arbeiter oder Angestellter mehreren Personal Vertretungen als Mitglied an, so bedarf es zu seiner außerordentlichen Kündigung der Zustimmung dieser Vertretungen.
Wer nur als „Ersatzmitglied” an einer Sitzung einer Personalvertretung teilgenommen hat, genießt zwar den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG, seine außerordentliche Kündigung bedarf aber nicht der Zustimmung dieser Personalvertretung.
Normenkette
BPersVG § 108; Hess. PersVG § 58b
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 13.06.1984; Aktenzeichen HPV TL 20/83) |
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.06.1983; Aktenzeichen I/V - L 1331/83) |
Tenor
Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 13. Juni 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt als Dienststellenleiter der Kreisverwaltung des Main-Taunus-Kreises, die von dem Beteiligten zu 2), dem Personalrat der Kreisverwaltung, verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) zu ersetzen, der Mitglied dieses Personalrats und „Ersatzmitglied” des Beteiligten zu 3), des Gesamtpersonalrats des Kreises, auf der Liste der Arbeiter ist. Der Beteiligte zu 1) hatte am 25. April 1983 auf dem Gelände einer Abfallbeseitigungsanlage einen dort ebenfalls beschäftigten Arbeiter tätlich angegriffen. Der Beteiligte zu 2) verweigerte seine Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung im wesentlichen mit der Begründung, der Antragsteller habe mit ihm keine Erörterung über die Angelegenheit durchgeführt und der Vorfall habe außerhalb des Dienstes stattgefunden und seine Ursache im privaten Bereich gehabt. Im Mai 1983 leitete der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren mit dem Antrag ein, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) zu ersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 9. Juni 1983 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe sein Recht auf außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 1) verwirkt, weil er weder den Gesamtpersonalrat nach § 58 b des Hessischen Personalvertretungsgesetzes – HPVG –, § 15 Abs. 2 KSchG um Zustimmung gebeten noch bei Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat das Verwaltungsgericht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen seit Kenntnisnahme angerufen habe.
Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof am 13. Juni 1984 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Antragsteller habe sein Recht verwirkt, das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1) aus wichtigem Grunde nach § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen, weil er es versäumt habe, auch den Beteiligten zu 3) nach § 58 b HPVG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG um Zustimmung zu bitten. Da die notwendige Zustimmung nicht mehr erteilt oder ersetzt werden könne, fehle dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrte Entscheidung. „Zuständig” für die Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 58 b Abs. 1 Satz 1 HPVG sei jede Personalvertretung, der das betroffene Personalratsmitglied angehöre. Das seien hier der Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 1) habe dem Beteiligten zu 3) als Ersatzmitglied angehört und ausweislich der Niederschrift über dessen konstituierende Sitzung vom 24. Mai 1982 an dieser Sitzung als Ersatzmitglied teilgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vergleichbaren Bestimmung des § 103 BetrVG, der sich der Fachsenat im Rahmen der Auslegung des § 58 b Abs. 1 Satz 1 HPVG anschließe, genössen auch Ersatzmitglieder eines Personalrats, die stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Personalratsmitglied dem Personalrat angehört und Aufgaben eines Mitgliedes des Personalrats wahrgenommen hätten, nach Beendigung des Vertretungsfalles grundsätzlich den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Der entgegenstehenden herrschenden Meinung in der Literatur könne nicht gefolgt werden. Der Antragsteller habe deshalb auch die Zustimmung des Beteiligten zu 3) nach § 58 b Abs. 1 Satz 1 HPVG einholen müssen, und zwar innerhalb der zweiwöchigen Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB. In derselben Frist hätte er – bei ausdrücklicher oder zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung – auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung dieses Beteiligten bei dem Verwaltungsgericht einleiten müssen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen der Dienststellenangehörige, demgegenüber die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden solle, mehreren Personalvertretungsorganen angehöre, könne die Entscheidung nach § 58 b Abs. 1 Satz 2 HPVG nur einheitlich gegenüber allen zuständigen Personalvertretungen ergehen. Da der Antragsteller allein die Zustimmung des Beteiligten zu 2) und nach deren Verweigerung nur in diesem Rahmen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt habe, habe er das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) verwirkt.
Hiergegen hat der Antragsteller die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984 und Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1983 die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) gemäß § 58 b Abs. 1 HPVG zu ersetzen, hilfsweise, den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, nach dem bis zum 30. September 1984 geltenden Hessischen Personalvertretungsrecht sei § 58 b HPVG auf Mitglieder der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates nicht anzuwenden gewesen. Erst aufgrund des § 68 Abs. 5 Satz 2 HPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1984 (GVBl. I S. 181) seien für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats die §§ 58 bis 59 HPVG anzuwenden. Jedenfalls gelte aber das Zustimmungserfordernis nicht auch für den nachwirkenden Kündigungsschutz, sondern nur für aktive Mitglieder der Personalvertretung. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG seien innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit eines Personalratsmitgliedes zwar die materiellen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nötig, nicht aber die Zustimmung nach dem Personalvertretungsrecht. Selbst im Falle eines nachwirkenden Kündigungsschutzes auch für Ersatzmitglieder des Personalrats bleibe die Frage, ob dieser auch dann eingreife, wenn dem Arbeitgeber nicht bekannt gewesen sei, daß das Ersatzmitglied vor Ablauf eines Jahres stellvertretend als Mitglied des Personalrats amtiert habe. Der Beteiligte zu 1) habe lediglich an der konstituierenden Sitzung des Gesamtpersonalrats teilgenommen. Der Gesamtpersonalrat habe der Verwaltung von dieser Sitzung lediglich mitgeteilt, wie er sich nunmehr zusammensetze. Der Beteiligte zu 1) habe als Ersatzmitglied des Gesamtpersonalrats auch keine Aktivität entwickelt. Damit sei es ausgeschlossen, daß es einen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit als Ersatzmitglied und der Kündigung geben könne.
Die Beteiligten treten der Rechtsbeschwerde entgegen. Der Beteiligte zu 3) macht außerdem geltend, der Beteiligte zu 1) wäre als Arbeitervertreter zu den Sitzungen des Gesamtpersonalrats weiter geladen worden, wenn nicht ein bestehendes Verfahren vorläge. Der Dienststelle seien die Wahlergebnisse des Gesamtpersonalrats schriftlich mitgeteilt worden; es sei somit bekannt gewesen, daß der Beteiligte zu 1) erstes Ersatzmitglied der Arbeitergruppe gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat zu Unrecht die außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 1) von der Zustimmung des Beteiligten zu 3) abhängig gemacht und ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) verneint. Er hat nunmehr in der Sache selbst gemäß § 58 b Abs. 1 HPVG darüber zu befinden, ob der Antragsteller die Zustimmung des Beteiligten zu 2) in einem ordnungsgemäßen Verfahren beantragt hat und ob ggfs. die verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist.
Der Zustimmung des Beteiligten zu 3) zu der vom Antragsteller beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) bedurfte es nach § 58 b HPVG nicht. Dies beruht allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht schon darauf, daß nach § 68 Abs. 5 Satz 2 HPVG in der bis zum 30. September 1984 und damit auch zur Zeit des die Kündigungsabsicht auslösenden Vorfalls geltenden Fassung für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats „die §§ 58 und 59” HPVG, also nicht ausdrücklich auch die Regelungen des § 58 b HPVG galten. Nach der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bedarf die „außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen” der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 9. Juli 1980 – BVerwG 6 P 43.79 – (Buchholz 238.3 A § 108 BPersVG Nr. 1 = PersV 1981, 370) ausgeführt hat, ist im Sinne dieser Vorschrift zuständig die Personalvertretung, zu der die personalvertretungsrechtlichen Beziehungen der Person bestehen, die gegen eine ungerechtfertigte außerordentliche Kündigung geschützt werden soll. Bei den in § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG angesprochenen Personen handelt es sich nicht nur um Personalratsmitglieder, sondern auch um Mitglieder von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten, für die nicht der Personalrat ihrer Dienststelle, sondern die Stufenvertretung oder der Gesamtpersonalrat zuständig ist. Daraus ist herzuleiten, daß die Zustimmung aller Personalvertretungen einzuholen ist, deren Mitglied der Arbeitnehmer ist, der außerordentlich gekündigt werden soll.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts bedurfte es der Zustimmung des Gesamtpersonalrats hier jedoch deshalb nicht, weil der Beteiligte zu 1) nicht dessen Mitglied war. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 27. September 1984 – BVerwG 6 P 38.83 – (Buchholz 238.3 A § 47 BPersVG Nr. 5 = NJW 1985, 2842 = ZBR 1985, 60) zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ausgeführt:
„Den Schutz des § 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG genießen nach alledem nur die Mitglieder des Personalrats. Dazu zählen zwar auch dessen Ersatzmitglieder. Der Zivilkraftfahrer K. war jedoch in dem hier maßgebenden Zeitpunkt nicht Ersatzmitglied des Antragstellers. Dessen gegenteilige Auffassung beruht auf einem unrichtigen Gebrauch des Begriffes ‚Ersatzmitglied’, der allerdings auch im Schrifttum verbreitet ist und dem sich auch die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren angeschlossen haben. Folgende Klarstellung ist deswegen zunächst geboten:
Als ‚Ersatzmitglied’ bezeichnet § 31 Abs. 1 Sätze 1, 2 BPersVG ein Mitglied des Personalrats, das nicht gewählt worden ist, sondern lediglich ein gewähltes Personalratsmitglied nach dessen Ausscheiden oder bei dessen Verhinderung im Personalrat ersetzt; dieses ‚Ersatzmitglied’ ist nach Maßgabe des Absatzes 2 der Vorschrift aus den nicht gewählten Beschäftigten der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Personalratsmitglied angehört. Das bedeutet, daß ein solcher Beschäftigter ‚Ersatzmitglied’ des Personalrats erst in dem Zeitpunkt wird, zu dem er für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat eintritt, und nur so lange bleibt, wie das gewählte Personalratsmitglied, das er ersetzt, nicht imstande ist, sein Personalratsamt wieder selbst auszuüben. Mit dem Enden seiner so zu verstehenden Ersatzmitgliedschaft verliert der Betreffende auch die Stellung eines ‚Ersatzmitgliedes’ des Personalrats wieder. Er tritt in den Stand eines auf einer Wahlvorschlagsliste aufgeführten, aber nicht gewählten Beschäftigten zurück, der lediglich die – je nach seinem Listenplatz auf der Wahlvorschlagsliste größere oder geringere – Chance hat, im Falle der (erneuten) Verhinderung oder des Ausscheidens von gewählten Personalratsmitgliedern (wiederum) als Ersatzmitglied in den Personalrat einzutreten. Den auf Wahlvorschlagslisten aufgeführten, nicht gewählten Beschäftigten aber gibt das Personalvertretungsrecht keinen stärkeren Schutz gegen ihnen nicht genehme Personalmaßnahmen der Dienststelle als anderen Beschäftigten.”
Dies gilt nicht nur für den Regelungsbereich des § 47 Abs. 1 BPersVG, sondern auch für den hier anzuwendenden § 108 Abs. 1 BPersVG. Die außerordentliche Kündigung eines erfolglos gebliebenen Wahlbewerbers bedarf deshalb nur dann und solange der Zustimmung der Personalvertretung, wie er ihr als „Ersatzmitglied” für ein gewähltes Mitglied angehört. Für die Zeit nach Beendigung dieser Tätigkeit gilt dagegen lediglich die Schutzbestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Danach ist nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen, also auch der Mitglieder einer Personalvertretung, ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Mit diesem nachwirkenden Schutz gegen eine ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Mitwirkung als „Ersatzmitglied” einer Personalvertretung ist den Bedürfnissen des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers hinreichend Rechnung getragen.
Der Senat setzt sich mit dieser Beschränkung des personalvertretungsrechtlichen Schutzes gegen die außerordentliche Kündigung von „Ersatzmitgliedern” einer Personalvertretung im Sinne des § 108 BPersVG, § 58 b HPVG nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat zwar in dem vom Verwaltungsgerichtshof auszugsweise wiedergegebenen Urteil vom 6. September 1979 – 2 AZR 548/77 – (BB 1980, 317) zu der Bestimmung des § 103 BetrVG auch Ersatzmitgliedern des Betriebsrates, die stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehört und Aufgaben eines Mitgliedes des Betriebsrates wahrgenommen haben, nach Beendigung des Vertretungsfalles grundsätzlich den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zugebilligt. Es hat außerdem in seinem Urteil vom 13. März 1986 – 6 AZR 381/85 – die Frage bejaht, ob Ersatzmitglieder der Jugendvertretung auch den nachwirkenden Schutz aus § 9 Abs. 2 BPersVG gemäß § 9 Abs. 3 BPersVG für sich in Anspruch nehmen können. Dagegen hat es bisher – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich die Frage bejaht, ob trotz des in § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG den Mitgliedern von Personalvertretungen gewährten Schutzes gegen ordentliche Kündigungen der weitergehende personalvertretungsrechtliche Schutz vor außerordentlichen Kündigungen auch solchen Arbeitnehmern zusteht, die zwar nicht gewähltes Mitglied einer Personalvertretung sind, jedoch als erfolglos gebliebene Wahlbewerber zeitweise stellvertretend für ein Mitglied dessen Befugnisse ausgeübt haben. Diese Frage muß verneint werden, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, daß der Beteiligte zu 1) lediglich an der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 3) teilgenommen hat, ohne daß aufgeklärt worden ist, ob er überhaupt als Vertreter für ein verhindertes Mitglied des Gesamtpersonalrats benötigt wurde, und ohne daß er an einem Beschluß dieser Personalvertretung teilzunehmen hatte, mit der Befugnisse gegenüber dem Antragsteller wahrzunehmen waren. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Gesamtpersonalrats vom 12. November 1984 besteht übrigens die Möglichkeit, daß der Beteiligte zu 1) zu den Sitzungen des Gesamtpersonalrats unabhängig davon geladen worden ist, ob ein Bedürfnis für den „Ersatz” eines gewählten Mitgliedes bestand.
Da nach alledem der Antrag auf Ersetzung der von dem Beteiligten zu 2) verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) nicht schon an einem wegen mangelnder (rechtzeitiger) Beteiligung des Gesamtpersonalrats fehlenden Rechtsschutzbedürfnis hätte scheitern dürfen und die Vorinstanzen keine Feststellungen zu der Berechtigung des Zustimmungsbegehrens des Antragstellers getroffen haben, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr in der Sache über die Berechtigung dieses Begehrens zu entscheiden haben.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst
Fundstellen