Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 19. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Mit dem Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, macht die Beschwerde einen in dem gegebenen Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehenen Zulassungsgrund geltend. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nur in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung zulassen (§ 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die gemäß § 114 Abs. 2 LPersVG Rheinland-Pfalz im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend gelten). Die genannten Vorschriften regeln die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht abschließend. Eine Streitigkeit über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt an der eindeutigen Gesetzeslage scheitert.
2. Auch soweit die Beschwerde geltend macht, der angegriffene Beschluß weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Beschwerdegerichte ab, kann sie keinen Erfolg haben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des zur Begründung des Rechtsmittels mehrfach erwähnten Beschlusses vom 27. April 1979 – BVerwG 6 P 30.78 – Buchholz 238.3 § 46 BPersVG Nr. 6 = ZBR 1979, 378. Dort wie auch in späteren zur Anwendung des § 44 BPersVG ergangenen Entscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 1988 – BVerwG 6 P 18.86 – BVerwGE 79, 361 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 13 sowie vom 27. August 1990 – BVerwG 6 P 26.87 – Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18) hat der Senat zwar auf das für Personalvertretungen als Bestandteile der öffentlichen Verwaltung geltende Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel hingewiesen. Die Rechtsbeschwerde bezeichnet aber keinen den angegriffenen Beschluß tragenden Rechtssatz, mit dem sich das Beschwerdegericht in Widerspruch zu diesem der Konkretisierung im Einzelfall bedürfenden Grundsatz gesetzt haben soll. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses, daß das Beschwerdegericht im einzelnen geprüft hat, ob nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Einleitung verschiedener personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren entstandenen Kosten von der Dienststelle getragen werden müssen oder etwa mutwillig verursacht worden sind und nicht „notwendig” waren. Damit weicht der angegriffene Beschluß weder von dem erwähnten Beschluß des Senats vom 27. April 1979 – BVerwG 6 P 30.78 –, der sich mit der Erstattungsfähigkeit von Schulungskosten für Personalratsmitglieder befaßt und die hier maßgebliche Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht behandelt, noch von anderen in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Auch soweit sich die Rechtsbeschwerde auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Februar 1989 – OVG Bs PB 6/88 – (ZBR 1989, 218) beruft, bezeichnet sie keinen diese Entscheidung tragenden Rechtssatz, von dem der angegriffene Beschluß abgewichen sein soll. In dem Beschluß vom 3. Februar 1989 ist zwar angedeutet worden, für die Beantwortung der Frage, ob der Beteiligte jenes Verfahrens für alle Verfahren erstattungspflichtig sei, wäre ernsthaft in Betracht zu ziehen, daß der dortige Antragsteller bei Beachtung des Gebots sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel gehalten gewesen wäre, die für zahlreiche Beschäftigte gleiche Frage in einem Musterverfahren mit der Dienststelle auszutragen. Diese Frage war jedoch in jenem Verfahren nicht zu entscheiden, weil es nur um die Beschwerdebefugnis und nicht darum ging, ob ein Erstattungsanspruch begründet war. Im übrigen hat sich das Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluß mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg auseinandergesetzt und ausgeführt, hier könne der Vorwurf der Mutwilligkeit nicht erhoben werden (S. 12 bis 13 des Beschlußabdruckes).
Schließlich kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Rüge durchdringen, die Entscheidung des Beschwerdegerichts weiche von zwei Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1976 und vom 15. März 1974 ab, weil die Divergenz unsubstantiiert ohne Angabe des Rechtssatzes, von dem abgewichen sein soll, behauptet wird.
Unterschriften
Dr. Niehues, Ernst, Dr. Vogelgesang
Fundstellen