Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 08.11.1988; Aktenzeichen CL 43/86) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 8. November 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Mit dem Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, macht die Beschwerde einen in dem gegebenen Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehenen Zulassungsgrund geltend. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 28. April 1987 – BVerwG 6 PB 5.87 – m.w.N. und – zuletzt – vom 2. Januar 1989 – BVerwG 6 PB 21.88 –), kann das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nur in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung zulassen (§ 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NW im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend gelten). Die angeführten Vorschriften regeln die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht abschließend. Eine Streitigkeit über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt an der eindeutigen Gesetzeslage scheitert.
2. Die Rüge, der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 – (BVerfGE 9, 268) ab, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Denn die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung im Beschwerdeverfahren nur mit der Begründung begehrt werden kann, der anzugreifende Beschluß weiche von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts ab, das mit den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist. Nur diese sinngemäße Übertragung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes in das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren gewährleistet, daß das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsbeschwerdegericht seinen Auftrag erfüllen kann, auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in diesem allein in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallenden Rechtsgebiet hinzuwirken (Beschluß vom 6. Januar 1986 – BVerwG 6 PB 21.85 – ≪Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 30≫, st. Rspr. des Senats betreffend andere oberste Bundesgerichte; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 20. Februar 1985 – 2 BvR 128/85 – ≪DVBl. 1985, 566 f.≫). Dies schließt sinngemäß auch die Rüge der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1979 – BVerwG 3 CB 4.79 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 183 m.w.N.≫ und vom 20. September 1982 – BVerwG 7 B 223.81 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 214≫).
Im übrigen genügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz. Sie leitet die von ihr behauptete Abweichung nicht aus einem in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aufgestellten und diese Entscheidung tragenden Rechtssatz ab, und sie zeigt auch keinen in dem angegriffenen Beschluß aufgestellten ebensolchen Rechtssatz auf, der zu demjenigen des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch stände (vgl. zu den Darlegungsanforderungen: Beschluß des Senats vom 18. August 1982 – BVerwG 6 PB 3.81 – ≪Buchholz 238.38 § 114 RP PersVG Nr. 1≫). Die Beschwerde hat darüber hinaus sogar eingeräumt, daß wegen der gesetzlichen Regelung über die Letztentscheidungsbefugnis der Landesregierung (§ 66 Abs. 7 Satz 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15, § 68 LPVG NW) sich der zur Entscheidung stehende Sachverhalt von demjenigen unterscheidet, den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte. In jenem Falle war das Letztentscheidungsrecht auch in Personalvertretungsangelegenheiten der Beamten einer Einigungsstelle übertragen worden; dies wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die Beschwerde selbst gesteht den Darlegungsmangel indirekt ein, indem sie schlußfolgert: Letztlich verletze die angefochtene Entscheidung deshalb „auch” durch ihre tatsächlichen Auswirkungen die vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Verfassungsgrundsätze. Solche Schlußfolgerungen als eigenständige Fortentwicklung von rechtlichen Ausführungen höheren Abstraktionsgrades, die einem anderen Zusammenhang entlehnt werden, sind zum Nachweis einer Abweichung ungeeignet.
3. Ähnliches gilt für die Rüge einer Abweichung von dem in der Beschwerdebegründung weiterhin angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1988 – BVerwG 6 P 32.85 – (BVerwGE 79, 101). Zu dieser Entscheidung steht der angegriffene Beschluß schon deswegen nicht in Widerspruch, weil er auf der Grundlage eines anderen Sachverhalts und in Anwendung anderer Normen mit anderem Regelungsgehalt ergangen ist (vgl. Beschluß vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 –). Dies stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede; sie meint lediglich, daß mit der Maßnahme der Ausschreibung von Stellen, mit deren Mitbestimmungsaspekten sich die Entscheidung des Senats befaßt hat, „in dem hier maßgeblichen Zusammenhang” auch der Erlaß über Versetzungen, der nach Auffassung des Beschwerdegerichts mitbestimmungspflichtig ist, „vergleichbar” sein soll. Auf solche Analogien oder ähnliche Schlußfolgerungen läßt sich der Zulassungsgrund einer Abweichung nicht stützen. Die Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von der genannten Entscheidung des Senats ab, erweist sich vielmehr letztlich als ein Angriff auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Beschwerdegericht.
4. Aus denselben Erwägungen muß auch die Rüge einer Abweichung von dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 1982 – 15 S 1250/81 – scheitern. Diese Entscheidung ist u.a. zur Frage ergangen, ob Ausschreibungen „im Einzelfall” wegen ihres sich regelmäßig wiederholenden Inhaltes gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG der Mitbestimmung unterliegen; die Frage wird in dem Beschluß mit der Begründung verneint, daß es bereits am Vorhandensein einer Richtlinie fehle. Hingegen enthält die Entscheidung keinerlei Ausführungen zu der vom Beschwerdegericht beantworteten Frage, wann es sich bei einer Richtlinie ggf. um eine solche im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NW (vergleichbar dem § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG) handelt. Schon aus diesem Grunde läßt sich ein Widerspruch zwischen beiden Entscheidungen aus den mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Gründen nicht herleiten.
Unterschriften
Nettesheim, Ernst, Albers
Fundstellen