Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Mit dem Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, macht die Beschwerde einen in dem gegebenen Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehenen Zulassungsgrund geltend. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 28. April 1987 – BVerwG 6 PB 5.87 – m.w.N. und – zuletzt – vom 2. Januar 1989 – BVerwG 6 PB 21.88 –), kann das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nur in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung zulassen (§ 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend gelten). Die angeführten Vorschriften regeln die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht abschließend. Eine Streitigkeit über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt an der eindeutigen Gesetzeslage scheitert.
2. Die Rüge, der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 – BVerwG 2 CO 1.57 – (BVerwGE 5, 263) ab, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.
Nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 92 a Satz 2, 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG muß die Entscheidung, von welcher der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs nach Auffassung des Beschwerdeführers abweicht, bezeichnet werden. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn die Beschwerde darlegt, daß sich dem angegriffenen Beschluß ein abstrakter, die Entscheidung tragender Rechtssatz entnehmen läßt, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts steht, das mit den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist. Eine solche Divergenz setzt voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich voneinander abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 1983 – BVerwG 6 PB 21.83 – und vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 –; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – BVerwG 7 B 18.76 – ≪Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143≫ und vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – ≪Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3≫).
Hier genügt die Beschwerde schon nicht den genannten Darlegungsanforderungen, weil sie, soweit es den angegriffenen Beschluß betrifft, keinen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stände. Darüber hinaus ist der von der Beschwerde für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnete Rechtssatz in dieser Entscheidung im Wortlaut so nicht enthalten. Außerdem kann die Rüge der Antragstellerin, der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 – BVerwG 2 CO 1.57 – (a.a.O.) ab, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Entscheidung nicht zu der hier maßgeblichen Regelung in § 19 Abs. 2 BPersVG oder einer anderen damit übereinstimmenden personalvertretungsrechtlichen Vorschrift ergangen ist.
Der Sache nach betrifft die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, welche Gesichtspunkte der Personalrat bei der Entscheidung über seinen Vorschlag der freizustellenden Personalratsmitglieder (heute § 46 Abs. 3 BPersVG) berücksichtigen darf oder muß bzw. nicht ohne weiteres übergehen darf. Demgegenüber befaßt sich der angegriffene Beschluß als entscheidungserheblich ausschließlich mit der – vom Beschwerdegericht verneinten – Frage, ob es zur Durchführung einer gemeinsamen Wahl einer Vorabstimmung in einer Gruppe bedarf, die nicht die für eine Vertretung im Personalrat erforderliche Zahl von Beschäftigten erreicht. Die rechtlichen Ausführungen hierzu betreffen offensichtlich eine Rechtsfrage, die von der durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 entschiedenen erheblich abweicht; sie können daher keine Rechtsgrundsätze enthalten, die zu dieser Entscheidung in Widerspruch stehen. Der Hinweis auf § 17 Abs. 5 Satz 2 BPersVG hingegen, mit dem sich die Beschwerde vornehmlich auseinandersetzt, trägt die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht.
3. Soweit es die Rüge einer Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1959 – BVerwG 7 P 18.58 – (BVerwGE 9, 357) betrifft, genügt die Beschwerde noch weniger den Darlegungsanforderungen an eine Abweichungsrüge; es wird weder ein in der Divergenzentscheidung noch ein in der angegriffenen Entscheidung des Beschwerdegerichts enthaltener Rechtssatz benannt. Im übrigen befaßte sich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit einer die Wahrung der Neutralität des Wahlvorstandes bezweckenden Vorschrift (heute § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG). Rückschlüsse auf Umfang und Grenzen des Gruppenprinzips und des Minderheitenschutzes, also auf die Fragen, um die es der Beschwerde geht, lassen sie nicht zu.
Unterschriften
Nettesheim, Ernst, Albers
Fundstellen