Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieterhöhungen, Mitbestimmung bei –. Werkmietwohnungen, Mitbestimmung bei Mieterhöhungen für –. Nutzungsbedingungen, Mitbestimmungspflichtigkeit der allgemeinen Festsetzung von – für Werkmietwohnungen, die teils von Fremdmietern und teils von Beschäftigten bewohnt werden
Leitsatz (amtlich)
1. Die Mitbestimmung bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Werkmietwohnungen erstreckt sich auch auf allgemeine Grundsätze für die Mietzinsbildung und für Mieterhöhungen, nicht aber auf die Festlegung des Mietzinses im Einzelfall einschließlich der Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe.
2. Zu den allgemeinen Grundsätzen bei Mieterhöhungen zählen u.a. der Erhöhungssatz, wenn dieser als ein allgemeiner Durchschnittswert angestrebt wird, und die Entscheidung darüber, ob die Mieten linear oder nicht linear (mit Zuschlägen oder Abschlägen) angehoben werden sollen.
3. Ist in einem größeren Bestand von Werkmietwohnungen ein Teil fremdvermietet, so ändert dies nichts an der Mitbestimmungspflichtigkeit der allgemeinen Festsetzung von Nutzungsbedingungen für diejenigen Wohnungen, die weiterhin von Beschäftigten bewohnt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Nutzungsbedingungen für Fremdmieter und Beschäftigte einheitlich festgelegt werden.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
OVG Berlin (Beschluss vom 01.03.1993; Aktenzeichen PV Bund 1.91) |
VG Berlin (Entscheidung vom 27.11.1990; Aktenzeichen FK (Bund) -B- 3.90) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Bund – vom 1. März 1993 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, ob generelle Festlegungen zum Umfang anstehender Mieterhöhungen als allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ist Eigentümerin von 428 Wohnungen im Bezirk Berlin-Charlottenburg. Diese Wohnungen gehören zwar zum Rücklagevermögen der Anstalt. Sie waren aber von Anfang an nahezu ausschließlich an Mitarbeiter der BfA vermietet.
Zu diesem Wohnungsbestand gehören u.a. die 216 Neubauwohnungen im Stadtteil Neu-Westend, deren Mietpreisbildung im vorliegenden Verfahren umstritten ist. Auslöser waren Mieterhöhungen im Jahre 1989. Damals forderte die Abteilung Finanzen und Vermögen die anstaltsinterne Hausverwaltung auf, die Mieten für diese Wohnungen zum 1. September 1989 um durchschnittlich 15 % anzuheben. Die interne Hausverwaltung setzte diese Weisung um und berücksichtigte dabei Stockwerkszuschlage und -abschläge. Dies führte dazu, daß die Anhebungen im Einzelfall zwischen 12 % und 17 % differierten. Die Festlegung auf eine nachfolgende zweite Erhöhung desselben Umfangs wurde später nicht in die Tat umgesetzt.
Nachdem der antragstellende Personalrat von diesem Vorgang Kenntnis erhalten hatte, forderte er den beteiligten Präsidenten der BfA auf, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Er begründete dies damit, daß es sich bei der generellen Festlegung einer Mietzinserhöhung um eine allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen handele, die nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung unterliege. Der Beteiligte lehnte die Forderung mit der Begründung ab, daß es hier nicht um allgemeine Grundsätze der Mietpreisbildung gehe, sondern um den Anspruch auf Mieterhöhung zur Anpassung an den ortsüblichen Mietzins gemäß § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHRG). Derartige Mieterhöhungsverlangen unterlägen auch dann, wenn sie gleichzeitig für mehrere Wohnungen einer Wohnanlage durchgeführt würden, als eine Festsetzung im Einzelfall nicht der Mitbestimmung.
Daraufhin hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß der Beteiligte mit seiner im Herbst 1989 ohne Beteiligung des Antragstellers getroffenen Entschließung, für den Wohnungsbestand in Berlin-Neu-Westend die Grundmieten zu erhöhen, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe.
Durch Beschluß vom 27. November 1990 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen.
Die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 1. März 1993 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es handele sich um Wohnungen, über die die Dienststelle im Sinne von § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG verfüge. Die erforderliche Verfügungsbefugnis ergebe sich hier schon aus dem Eigentum der BfA. Über den Wortlaut hinaus setze die Vorschrift allerdings nach ihrem Sinn und Zweck auch noch einen innerer Zusammenhang zwischen Beschäftigungs- und Mietverhältnis voraus. Die Vermietung müsse mit Rücksicht auf das Beschäftigungsverhältnis erfolgt sein. Davon sei aber immer dann auszugehen, wenn sich die Mieter ausschließlich oder zumindest vornehmlich auf den Kreis der Dienststellenangehörigen beschränkten. So habe es sich hier von Anfang an verhalten. Auch im Zeitpunkt der strittigen Mieterhöhung seien die Wohnungen fast ausschließlich an Mitarbeiter vermietet gewesen. Bei dieser Sachlage habe es einer ausdrücklichen Widmung oder Verpflichtungserklärung nicht bedurft. Eine für derartige Wohnungen mitbestimmungspflichtige allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen liege im übrigen auch dann vor, wenn lediglich entschieden werde, daß die Mietsätze nur der Höhe nach angehoben und nicht zugleich auch die bisherigen Grundsätze der Mietpreisbildung geändert werden sollten. Die Mitbestimmung werde durch die Bindungen des Rücklagevermögens an § 69 Abs. 2, § 80 Abs. 1 SGB IV nicht ausgeschlossen. Insoweit erfahre sie lediglich inhaltliche Einschränkungen: Die allgemeine Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zu einer wirtschaftlichen Verwaltung ihrer Mittel und insbesondere zur Anlage des Rücklagevermögens in der Weise, daß u.a. ein angemessener Ertrag erzielt werde, hätten die Personalvertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten. Er rügt sinngemäß eine unrichtige Anwendung des § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG und beantragt,
die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 1993 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 1990 abzuändern und den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht er geltend: Festsetzungen der Mietzinshöhe könnten nur dann der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG unterliegen, wenn sie allgemeiner Art seien; ihre Festlegung im Einzelfall falle hingegen nicht unter die „allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen”. Wenn im Jahre 1989 Mieterhöhungen um „durchschnittlich 15 %” vorgegeben worden seien, bedeute dies noch keine allgemeine Festsetzung, weil Überprüfungen und Abweichungen im Einzelfall noch möglich gewesen seien. So sei dann auch verfahren worden: Für jedes einzelne Mietverhältnis sei die rechtliche Möglichkeit und die Höhe einer Mietzinserhöhung gesondert geprüft worden. Teilweise hätten sich Mieterhöhungen als nicht möglich erwiesen, im übrigen seien die Erhöhungen im Rahmen einer Spanne zwischen 12 % und 17 % unterschiedlich ausgefallen. Es treffe daher nicht zu, daß die Beteiligte für bestimmte Gruppen von Wohnungen und Beschäftigten einheitliche Erhöhungen nach allgemeinen Kriterien festgelegt hätte. Im übrigen sei gut die Hälfte der Wohnungen in Neu-Westend nicht mehr von Bediensteten der Beteiligten bewohnt. Weder für diesen Teil der Wohnungen noch für sämtliche Wohnungen der Anlage könne dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zustehen.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtenen Beschlüsse.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Beschwerdegericht darin zu, daß die von der Dienststelle getroffene allgemeine Entscheidung für eine Erhöhung des Mietzinses für Werkmietwohnungen als eine allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen der Mitbestimmung unterliege. Dieses Mitbestimmungsrecht könne durch die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zu einer wirtschaftlichen Verwaltung und zur Erzielung eines angemessenen Ertrages nicht verdrängt, sondern nur in seiner Ausübung begrenzt werden. Auch könne die Tatsache, daß ein Teil der Werkmietwohnungen an außenstehende Dritte bzw. an frühere Mitarbeiter vergeben sei, die Mitbestimmung nicht entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten gegen den stattgebenden Beschluß des Verwaltungsgerichts mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Dem Antragsteller hat an der im Herbst 1989 zustandegekommenen und dem Beteiligten zuzurechnenden Entschließung, für den Wohnungsbestand in Berlin-Neu-Westend die Grundmieten zu erhöhen, ein Mitbestimmungsrecht zugestanden.
1. Der Antrag des Antragstellers ist weiterhin zulässig. Insbesondere fehlt es ihm nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Entschließung, die Grundmieten in den von Beschäftigten der Bundesversicherungsanstalt bewohnten Werkmietwohnungen in Berlin-Neu-Westend zu zwei bestimmten Zeitpunkten zu erhöhen, war zwar nicht auf Dauer angelegt. Sie hat sich mit der Umsetzung zum ersten der beiden Termine und mit dem Verzicht auf eine weitere Umsetzung zum zweiten Termin erledigt. Die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehenden personalvertretungsrechtlichen Streitfragen nach der Eigenschaft der in Rede stehenden Wohnungen als Werkmietwohnungen und nach der Mitbestimmungspflichtigkeit vergleichbarer Entschließungen kann sich jedoch zwischen den Verfahrensbeteiligten jederzeit – d.h. mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit – erneut stellen. Für zukünftige Fälle besteht daher an der Klärung dieser Rechtsfragen weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Diese Klärung war hier noch im Rahmen eines Ausspruches zum konkreten Streitfall möglich. Die an sich gebotene und nur in den Tatsacheninstanzen zulässige Umstellung des Antrages auf eine Feststellung zu einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage ist hier ausnahmsweise entbehrlich. Denn die Sache ist beim Bundesverwaltungsgericht noch im Jahre 1993 eingegangen, und die zu klärenden Rechtsfragen ließen sich dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers hinreichend bestimmt entnehmen. Damit greift hier die Ausnahme, die das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf seine erst in jüngerer Zeit geänderte Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis und zum Antragserfordernis übergangsweise zugelassen hat (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1994 – BVerwG 6 P 9.92 – PersR 1994, 167 = ZfPR 1994, 84 mit weit. Nachw.).
2. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist begründet. Mit den strittigen Mieterhöhungen im Herbst 1989 ist eine dem Beteiligten zuzurechnende Entschließung über allgemeine Grundsätze für die Mietzinsbildung einhergegangen; dabei handelte es sich um eine allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen (a), die einen Wohnungsbestand betraf, über den die Dienststelle verfügte und noch verfügt (b). Eine Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG war auch nicht unter anderen Gesichtspunkten ausgeschlossen (c).
a) Nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat u.a. mitzubestimmen bei der sozialen Angelegenheit der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt. Zu den Nutzungsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Mietzins. Zwar erstreckt sich die Mitbestimmung nicht auf dessen Festsetzung im Einzelfall, wohl aber auf die Festlegung der generell zugrunde zu legenden Maßstäbe, insbesondere den für die Berechnung der Mieten maßgeblichen Schlüssel.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter dem Begriff Nutzungsbedingungen sämtliche vertraglichen Regelungen der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit das Mietverhältnis ausmachen (Beschluß vom 7. Juli 1993 – BVerwG 6 P 8.91 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 88). Die Haupt- und Nebenentgelte für die Überlassung und den Gebrauch der Wohnung sind davon nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies hat der Senat dem Grunde nach bereits im Zusammenhang mit Regelungen über die Kostentragung von Schönheitsreparaturen entschieden (Beschluß vom 7. Juli 1993 – BVerwG 6 P 8.91 – a.a.O.). Zu den Nutzungsbedingungen gehört daher, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, vor allem auch die Festsetzung der Miethöhe, sei es in der Form der erstmaligen (Neu-)Festsetzung (vgl. zur vergleichbaren Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG: BAG, Beschluß vom 3. Juni 1975 – 1 ABR 118/73 – AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen), sei es in der Form der Festsetzung einer Mieterhöhung (vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG: BAGE 25, 93; zuletzt Beschluß vom 28. Juli 1992 – 1 ABR 22/92 – NZA 1993, 272, 274). Für diese Auslegung spricht nicht nur die weite Fassung des Wortlauts, in dem von „Nutzungsbedingungen” und nicht von „Benutzungsbedingungen” die Rede ist. Für sie sprechen vor allem der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes und der systematische Zusammenhang, in den er hineingestellt ist: Wie im Satzeingang des § 75 Abs. 2 BPersVG ausdrücklich hervorgehoben ist, sind in den Nummern 1 bis 3 dieses Absatzes soziale Angelegenheiten als Mitbestimmungstatbestände zusammengefaßt. Ihnen ist gemeinsam, daß dem Personalrat eine Mitsprache bei der Unterstützung und Förderung von Beschäftigten durch Erleichterungen im Bereich ihrer privaten Lebensführung eingeräumt wird; seine Aufgabe ist es daher, auf die Gleichbehandlung der Beschäftigten und die angemessene Berücksichtigung ihrer sozialen Belange zu achten (Beschlüsse vom 7. Juli 1993 – BVerwG 6 P 8.91 – a.a.O. und vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – Buchholz 238.31 § 78 BWPersVG Nr. 1). Mit dieser Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, die Festsetzung des Mietzinses von der Mitbestimmung in den sozialen Angelegenheiten des § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gänzlich auszunehmen. Denn in allen Mitbestimmungstatbeständen des § 75 Abs. 2 BPersVG stehen die sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten im Vordergrund. Unter sozialen Aspekten aber ist der Mietzins die schlechthin entscheidende Nutzungsbedingung. Ihre Mitbestimmungsfreiheit würde einen schwerwiegenden Einbruch in den Schutzzweck der Regelung bedeuten. Dafür, daß eine derart gravierende Ausnahme gewollt wäre, läßt auch der Gesetzeswortlaut jeglichen Anhaltspunkt vermissen.
bb) Wie das Beschwerdegericht weiterhin zutreffend ausgeführt hat, besteht das Mitbestimmungsrecht nicht an der Festsetzung der Mietzinshöhe im Einzelfall. Das folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes. § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sieht eine Mitbestimmung nur für allgemeine Festsetzungen der Nutzungsbedingungen vor. Typisch dafür sind die Regelungen darüber, welcher Quadratmeterpreis im Regelfall für Wohnungen in bestimmter Lage nach ihrer jeweiligen Ausstattung und nach sonstigen wertbildenden Merkmalen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, bezahlt werden soll (vgl. auch BAGE 25, 93, 100). Bei Erhöhungen ist auch zu entscheiden, ob sie linear sein sollen, ob Mietzinsunterschiede aufgrund wertbildender Merkmale gesteigert oder abgemildert werden sollen oder ob aus sozialen Gründen absolute oder – gemessen an den Bezügen, Gehältern oder Löhnen – relative Obergrenzen beibehalten, verändert oder eingeführt werden sollen.
cc) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß die Mitbestimmung bei der Festsetzung von Grundsätzen der Mietzinsbildung weiteren Einschränkungen aufgrund öffentlichen Rechts unterliegt. Die Mitbestimmung beschränkt sich auf Wohnungen, über welche die Dienststelle bereits „verfügt”. Der Personalrat kann also die Bereitstellung von Wohnungen zu Lasten des Haushalts nicht erzwingen. Ebensowenig kann er bei bereits zur Verfügung stehenden und an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes vergebenen Wohnungen eine haushaltsrechtlich nicht vorgesehene Subventionierung durchsetzen. Vielmehr hat er hier – wie auch sonst – die haushaltsrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Bindungen der öffentlichen Verwaltung zu beachten (vgl. zu haushaltsrechtlichen Bindungen: BVerwGE 58, 54, 64; Beschlüsse vom 27. August 1990 – BVerwG 6 P 26.87 – und vom 25. Juni 1992 – BVerwG 6 P 29.90 – Buchholz 250 § 44 BPersVG Nrn. 18 und 27, stRspr; zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Bindungen: Beschluß vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – Buchholz 238.31 § 78 BWPersVG Nr. 1). Der Personalrat ist zwar dienststellenintern dem Dienststellenleiter gegenübergestellt und insofern – diesem gegenüber – Träger eigenständiger personalvertretungsrechtlicher Rechte und Pflichten; im übrigen aber ist er nicht aus der Dienststelle – als ein von ihr rechtlich verselbständigter Teil – ausgegliedert oder sonst von ihren rechtsstaatlichen Bindungen losgelöst, sondern er hat als Teil der Dienststelle die Gesetze und Tarifverträge zu beachten (§ 2 Abs. 1 BPersVG). Folglich muß er auch etwaige haushaltsrechtliche Vorgaben für die finanzielle Grundausstattung des Wohnungsbestandes oder sonstige öffentlich-rechtliche Bindungen – etwa aus dem Sozialversicherungsrecht – schon bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts berücksichtigen. Diese haushaltsrechtlichen Vorgaben und sonstigen Bindungen sind andererseits nicht so eng gefaßt, daß mit ihnen die Entscheidung feststünde, so daß für die Berücksichtigung sozialer Belange durch den Personalrat kein Raum mehr bliebe.
dd) Die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen im vorliegenden Fall die Annahme, daß den strittigen Mieterhöhungen im Herbst 1989 eine dem Beteiligten zuzurechnende Entschließung über allgemeine Grundsätze für die Mietzinsbildung vorausgegangen ist. Bereits die Entscheidung, die Mieten generell anzuheben, und zwar um durchschnittlich 15 %, enthielt eine Entschließung über allgemeine Grundsätze für die Mietzinsbildung. Dies müßte selbst dann gelten, wenn eine Erhöhung in dieser Größenordnung unter Beachtung des Zielkonfliktes zwischen Sicherheit und Gewinnerzielung nach § 80 Abs. 1 SGB IV geboten gewesen wäre.
Dem Personalrat wäre es dann lediglich verwehrt, sich bei Ausübung seines Mitbestimmungsrechts darüber hinwegzusetzen. Ihm obläge aber insoweit eine Mitkontrolle (vgl. im Zusammenhang mit § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BPersVG: Beschluß vom 19. Dezember 1990 – BVerwG 6 P 24.88 – Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 1).
Darüber hinaus sind dem Beteiligten aber auch weitere allgemeine Grundsätze zuzurechnen, die aus diesem Anlaß aufgestellt worden sind. Er hat sich nicht für eine gleichmäßige Erhöhung um 15 % entschieden, sondern lediglich für eine solche um „durchschnittlich 15 %”. Darin lag eine allgemeine Entscheidung gegen lineare Erhöhungen. Sie ermöglichte Stockwerkszuschläge und -abschlage, die letztlich bewirkten, daß die Mieterhöhungen im Rahmen einer Bandbreite von 12 % und 17 % schwankten. Die Zuschläge und Abschläge müssen dazu geführt haben, daß sich die Differenzen in den Quadratmetermieten entweder vergrößert haben (bei Stockwerkszuschlägen zu Lasten von teuren Wohnungen und entsprechenden Abschlägen zugunsten von preiswerteren Wohnungen) oder aber – bei umgekehrter Vorgehensweise – abgebaut haben. Mit ihnen ist also letztlich ein neuer Berechnungsschlüssel eingeführt worden. Davon waren sowohl die Frage der gleichmäßigen Begünstigung oder Belastung der Beschäftigten als auch die Frage der sozialen Ausgewogenheit der Mieterhöhung in grundsätzlicher und allgemeiner Weise berührt.
Die Ausfüllung der Grundentscheidung durch die interne Hausverwaltung, die diese Abänderung der bis dahin maßgeblichen Grundsätze für die Mietzinsbildung herbeiführte, ist auch dem Beteiligten als eigene Entscheidung zuzurechnen. Denn die verwaltungsinterne Delegation der Verantwortung für die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen enthebt den Dienststellenleiter nicht der Letztverantwortung. Sie läßt daher die Mitbestimmung nicht entfallen (vgl. Beschluß vom 2. März 1993 – BVerwG 6 P 34.91 – ZfPR 1993, 147). Nichts anderes gilt seit der Einschaltung der Wohnungsbaugesellschaft „Eintracht”. Unstreitig unterliegen nämlich auch deren Entscheidungen der Einflußnahme der BfA, so daß sie weiterhin in die Letztverantwortung des Beteiligten fallen.
Demgegenüber greifen die Einwände des Beteiligten nicht durch. Bei der Umsetzung des neuen Schlüssels bedarf es im Einzelfall zwar noch der Überprüfung dahin, welche der danach relevanten Merkmale jeweils vorliegen. Ferner ist zu prüfen, ob sich die im Einzelfall ergebende Miete mit dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe vereinbaren läßt. Auch trifft es zu, daß diese Überprüfung als Teil der konkreten Festsetzung des Mietzinses im Einzelfall nicht der Mitbestimmung unterliegt. Dies läßt sich jedoch weder den obigen Ausführungen noch den Entscheidungen der Vorinstanzen entgegenhalten. Sie stehen dazu in keinem Widerspruch.
b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Mieterhöhungen einen Wohnungsbestand betrafen, über den die Dienststelle verfügte. Für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes ist es nicht erheblich, daß der Wohnungsbestand zum Rücklagevermögen eines Sozialversicherungsträgers gehört. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – a.a.O.), beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf Wohnungen, die im Wege einer entsprechenden „Widmung” oder durch eine andere verbindliche Festlegung zur Unterbringung von Beschäftigten der Dienststelle „bestimmt” worden sind. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Dienststelle, den Mieter einer Wohnung verbindlich auszuwählen. Worauf sich diese Möglichkeit gründet, ist ohne personalvertretungsrechtlichen Belang. Nur muß die Verfügungsbefugnis der Dienststelle über die Wohnung bzw. ihr Recht, den Wohnungsmieter verbindlich vorzuschlagen, entweder allgemein in einem Zusammenhang mit ihren Pflichten gegenüber ihren Beschäftigten stehen oder aber sich ein solcher Zusammenhang im Einzelfall ergeben (Beschluß vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – a.a.O.). Letzteres ist immer dann der Fall, wenn wenigstens die Auswahl der Mieter speziell aufgrund der Beschäftigteneigenschaft der Betroffenen zustande gekommen ist. Die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen muß außerdem die Betroffenen in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Beschäftigte und Mieter tangieren (Beschluß vom 7. Juli 1993 – BVerwG 6 P 8.91 – a.a.O.).
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon auszugehen, daß die Mieterhöhungen Wohnungen betrafen, über welche die Dienststelle im Sinne von § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG verfügte. Auch wenn der Wohnungsbestand zum Rücklagevermögen der BfA gehört, steht er doch in ihrem Eigentum. Der Beteiligte hatte und hat auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Mieter der Wohnungen verbindlich auszuwählen. Zwar laufen Neuvermietungen inzwischen über die Wohnungsbaugesellschaft „Eintracht”. Die BfA hat sich jedoch weiterhin ein Belegungsrecht vorbehalten. Jedenfalls soweit es sich bei den von den Erhöhungen betroffenen Mietern um Beschäftigte der BfA handelt, ist das Mietverhältnis auch gerade wegen dieser Beschäftigteneigenschaft zustande gekommen. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen sind sogar öffentliche Mittel, mit denen ein Teil des Bestandes gefördert worden ist, vorzeitig abgelöst worden, um die Wohnungen auch an Beschäftigte vermieten zu können, denen ein Wohnberechtigungsschein nicht zusteht.
Ob die Wohnungen in dem Bestand nahezu ausschließlich an Beschäftigte der BfA vermietet sind, wie es das Beschwerdegericht festgestellt hat, oder aber, ob ein erheblicher Teil an Dritte vermietet ist, wie die Rechtsbeschwerde ohne Erhebung einer Aufklärungsrüge vorträgt, ist demgegenüber unerheblich. Es reicht aus, daß unstreitig eine Vielzahl von Beschäftigten der BfA, an die allein wegen ihrer Beschäftigteneigenschaft vermietet worden ist, von der Mieterhöhung betroffen war. Schon allein aus diesem Grunde mußte der Beteiligte bei der Festsetzung der Nutzungsbedingungen die sozialen Belange dieser Beschäftigten angemessen berücksichtigen und für ihre gleichmäßige Behandlung Sorge tragen. Allein der Umstand, daß die Festsetzung nicht nur Beschäftigte, sondern auch ehemalige Beschäftigte und Dritte betraf, ließ daher die Mitbestimmung nicht entfallen. Dieser Umstand ist gerade deshalb belanglos, weil nicht die Einzelfestsetzung der Mieten der Mitbestimmung unterliegt, sondern nur die allgemeine Festsetzung der Grundsätze für die Mietpreisbildung. Wenn diese Grundsätze nicht nur auf die Mietverhältnisse der Beschäftigten angewandt werden, sondern auch für die Festsetzung der Mieten Dritter herangezogen werden, ist dies aus personalvertretungsrechtlicher Sicht unerheblich. Die Vermietung an Beschäftigte aufgrund ihrer Beschäftigteneigenschaft verliert dadurch nicht ihren Charakter als soziale Angelegenheit der Beschäftigten.
c) Zutreffend hat das Beschwerdegericht schließlich ausgeführt, daß die Mitbestimmung hier auch nicht im Hinblick auf die speziellen Bindungen ausgeschlossen war, denen das Rücklagevermögen der BfA unterliegt. Wie bereits dargelegt, sind öffentlich-rechtliche Bindungen, die bei der Verwaltung des Wohnungsbestandes zu berücksichtigen sind, sowohl von der Dienststelle als auch vom Personalrat als Teil der Dienststelle und letztlich auch von der etwa angerufenen Einigungsstelle zu beachten, ohne daß damit abschließende Regelungen vorgegeben wären. Das betrifft nicht nur die haushaltsrechtlichen Vorgaben für die finanzielle Grundausstattung des Wohnungsbestandes oder verbindliche Zweckbindungen der Wohnungen. Gehören die Wohnungen zum Rücklagevermögen eines Sozialversicherungsträgers, so gilt das genauso für die Erfordernisse des § 69 Abs. 2 und des § 80 Abs. 1 SGB IV. Da die Beachtung all dieser Vorschriften durch das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht in Frage gestellt wird, besteht kein Anlaß, sie dahin auszulegen, daß sie die Mitbestimmung ausschließen sollen.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Seibert, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer
Fundstellen