Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieterhöhungen, Mitbestimmung bei –. Werkmietwohnungen, Mitbestimmung bei Mieterhöhungen für –. Nutzungsbedingungen, Mitbestimmungspflichtigkeit der allgemeinen Festsetzung von – für Werkmietwohnungen, die teils als Dienstwohnungen genutzt, teils von Fremdmietern bewohnt und im übrigen an Beschäftigte als Werkmietwohnungen vermietet sind
Leitsatz (amtlich)
Die Mitbestimmung bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Werkmietwohnungen erstreckt sich auch auf allgemeine Grundsätze für die Mietzinsbildung und für Mieterhöhungen, nicht aber auf die Festlegung des Mietzinses im Einzelfall einschließlich der Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (wie Beschluß vom 15. März 1995 – BVerwG 6 P 23.93 –).
Ist in einem größeren Bestand von Werkmietwohnungen ein Teil fremdvermietet und wird ein weiterer Teil als Dienstwohnung genutzt, so ändert dies nichts an der Mitbestimmungspflichtigkeit der allgemeinen Festsetzung von Nutzungsbedingungen für diejenigen Wohnungen, die weiterhin von sonstigen Beschäftigten benutzt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Nutzungsbedingungen für Fremdmieter, Dienstwohnungsinhaber und sonstige Beschäftigte einheitlich festgelegt werden.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
OVG Berlin (Beschluss vom 01.03.1993; Aktenzeichen PV Bund 14.91) |
VG Berlin (Entscheidung vom 09.08.1991; Aktenzeichen FK Bund -C- 3.91) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Bund – vom 1. März 1993 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, ob die Erhöhung der monatlichen Mietsätze für Personalunterkünfte als allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) betreibt in Berlin und in den alten Bundesländern eine Vielzahl von Kurkliniken. In diesen Kliniken befinden sich 642 Appartements und 288 Einzelzimmer, die als Personalunterkünfte genutzt werden, von denen aber jeweils ein gewisser Anteil an Fremdmieter oder ehemalige Mitarbeiter vermietet ist. Mit Schreiben vom 23. Juli 1990 teilte die zuständige Abteilung den einzelnen Kliniken mit, daß die monatlichen Mietsätze für die Personalunterkünfte erhöht werden müßten. Dem Schreiben war eine tabellarische Aufstellung der ab dem 1. Oktober 1990 geltenden Mietsätze beigefügt. Darin wurden für die Grundmieten Beträge ausgewiesen, die jeweils einer von vier Mietgruppen und einer von vier Wohnraumstufen zugeordnet waren. Innerhalb derselben Wohnraumstufe fielen die Mietsätze von der Mietgruppe 1 bis zur Gruppe 4 in ungleichmäßigen Abständen. Bei den Wohnraumstufen war es umgekehrt. Hier stiegen die Mietsätze von der Stufe 1 bis zur Stufe 4, und zwar auch hier ungleichmäßig. Außerdem waren Zuschläge für Küche, Pantry/Kochnische, WC, Dusche/Badewanne, Schlafraum, Grobreinigung bis 30 qm und Grobreinigung über 30 qm vorgesehen. Bei den Mietsätzen wurden alle Sätze geändert, bei den Zuschlägen blieben lediglich diejenigen für Küche bzw. Pantry/Kochnische unverändert.
Nachdem der antragstellende Personalrat von diesem Vorgang Kenntnis erhalten hatte, verlangte er am 6. August 1990 vom beteiligten Präsidenten der BfA die Einleitung eines diesbezüglichen Mitbestimmungsverfahrens. Er begründete dies damit, daß es sich um eine allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen im Sinne von § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG handele. Der Beteiligte lehnte die Forderung mit der Begründung ab, daß es sich hier um mitbestimmungsfreie Einzelfestsetzungen handele, weil nur die Höhe der Mietsätze bzw. Zuschläge neu festgesetzt worden sei, nicht hingegen die Art und Weise, wie die Miethöhe berechnet werden solle.
Daraufhin hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß die Festlegung der Miethöhe für Personalunterkünfte durch das Rundschreiben der BfA vom 23. Juli 1990 der Mitbestimmung des Antragstellers bedurft habe.
Durch Beschluß vom 9. August 1991 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen.
Die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 1. März 1993 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG erfasse mit dem Begriff „Nutzungsbedingungen” auch die Höhe des Mietzinses. Bei der Aufstellung in dem Rundschreiben des Beteiligten vom 23. Juli 1990 handele es sich auch um eine „allgemeine Festsetzung” der Nutzungsbedingungen. In der Aufstellung würden die Mietsätze nach Mietgruppen und Wohnraumstufen gestaffelt für alle Personalunterkünfte in allen Klinikbereichen unabhängig von den konkreten Verhältnissen festgelegt. Eine „allgemeine Festsetzung” der Nutzungsbedingungen liege im übrigen auch dann vor, wenn lediglich entschieden werde, daß die Mietsätze nur der Höhe nach angehoben und nicht zugleich auch die sonstigen Grundsätze der Mietzinsbildung geändert werden sollten. Bei jeder Mieterhöhung müsse auch überlegt und entschieden werden, ob diese Grundsätze beibehalten oder neue Bewertungsmaßstäbe eingeführt werden sollten. Die Mitbestimmung sei auch nicht aufgrund der Eigenart der Personalunterkünfte ausgeschlossen. Es handele sich nicht um Dienstwohnungen. Davon könne nur die Rede sein, wenn ein dienstliches Bedürfnis am Bezug der Wohnung bestehe und dies Bestandteil der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmer sei. Das sei hier nicht der Fall.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten. Er rügt sinngemäß eine unrichtige Anwendung des § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG und beantragt,
die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 1993 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 1991 abzuändern und den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht er geltend: Festsetzungen der Mietzinshöhe könnten nur dann der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG unterliegen, wenn sie allgemeiner Art seien; ihre Festlegung im Einzelfall falle nicht unter den Tatbestand „allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen”. Um derartige Einzelfestlegungen gehe es hier allein. Denn die Erhöhungen richteten sich nach allgemeinen Grundsätzen für die Mietzinsbildung, die bereits im Jahre 1959 zustandegekommen seien. Dies habe seinerzeit noch mitbestimmungsfrei geschehen können. Denn die Mitbestimmung bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen sei erst 1974 eingeführt worden. Seither seien die allgemeinen Grundsätze nicht mehr verändert worden. Die einzelnen Mieterhöhungen bedeuteten nur Konkretisierungen der unveränderten und daher auch mitbestimmungsfrei gebliebenen Grundsätze auf den Einzelfall. Sie orientierten sich an Sätzen, die von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen für Dienstwohnungen des Bundes und für Bundesmietwohnungen unter Beachtung der dafür maßgeblichen Vorschriften ermittelt und von den Oberfinanzdirektionen im Rahmen der Amtshilfe festgesetzt würden. Für sie wiederum sei maßgeblich die untere Grenze der örtlichen Vergleichsmiete nicht preisgebundenen Wohnraums vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Im übrigen sei ein Teil der Wohnungen fremdvermietet bzw. an frühere Beschäftigte vermietet. Bei einem weiteren Teil handele es sich um Dienstwohnungen im engeren Sinne. Teils seien Mietverhältnisse auch vor 1983 unter weniger engen Voraussetzungen als Dienstwohnungsverhältnisse begründet worden und hätten diesen Status als Besitzstandswahrung behalten. All dies erhöhe noch den ohnehin schon ganz erheblichen Anteil an mitbestimmungsfreien Personalunterkünften.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtenen Beschlüsse.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Beschwerdegericht darin zu, daß die von der Dienststelle getroffene allgemeine Entscheidung für eine Erhöhung des Mietzinses für Personalunterkünfte als eine allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen der Mitbestimmung unterliege. Dieses Mitbestimmungsrecht werde durch die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zur wirtschaftlichen Verwaltung und zur Erzielung eines angemessenen Ertrages nicht verdrängt, sondern nur in seiner Ausübung begrenzt. Auch könne die Tatsache, daß ein Teil der Personalunterkünfte an außenstehende Dritte bzw. an frühere Mitarbeiter vergeben sei, die Mitbestimmung nicht entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten gegen den stattgebenden Beschluß des Verwaltungsgerichts mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Dem Antragsteller hat an der Entscheidung des Beteiligten, zum 1. Oktober 1990 die Mieten für Personalunterkünfte in Kurkliniken nach Maßgabe der neuen Tabelle zu erhöhen, ein Mitbestimmungsrecht zugestanden.
1. Der Antrag des Antragstellers ist weiterhin zulässig. Insbesondere fehlt es ihm nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung war zwar nicht auf Dauer angelegt. Sie hat sich mit der Umsetzung zum vorgesehenen Termin erledigt. Die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehende personalvertretungsrechtliche Streitfrage nach der Mitbestimmungspflichtigkeit vergleichbarer Entschließungen kann sich jedoch zwischen den Verfahrensbeteiligten jederzeit – d.h. mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit – erneut stellen. Für zukünftige Fälle besteht daher an der Klärung dieser Rechtsfrage weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Diese Klärung war hier noch im Rahmen eines Ausspruches zum konkreten Streitfall möglich. Die an sich gebotene und nur in den Tatsacheninstanzen zulässige Umstellung des Antrages auf eine Feststellung zu einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage ist hier ausnahmsweise entbehrlich. Denn die Sache ist beim Bundesverwaltungsgericht noch im Jahre 1993 eingegangen, und die zu klärende Rechtsfrage ließ sich dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers hinreichend bestimmt entnehmen. Damit greift hier die Ausnahme, die das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf seine erst in jüngerer Zeit geänderte Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis und zum Antragserfordernis übergangsweise zugelassen hat (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1994 – BVerwG 6 P 9.92 – PersR 1994, 167 = ZfPR 1994, 84 mit weit. Nachw.).
2. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist begründet. Den strittigen Mieterhöhungen zum 1. Oktober 1990 ist eine dem Beteiligten zuzurechnende Entschließung über allgemeine Grundsätze für die Mietzinsbildung vorausgegangen; dabei handelte es sich um eine allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen (a), die einen Wohnungsbestand betraf, über den die Dienststelle verfügte und noch verfügt (b). Eine Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG war auch nicht unter anderen Gesichtspunkten ausgeschlossen (c).
a) Nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat u.a. mitzubestimmen bei der sozialen Angelegenheit der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt. Zu den Nutzungsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Mietzins. Zwar erstreckt sich die Mitbestimmung nicht auf dessen Festsetzung im Einzelfall, wohl aber auf die Festlegung der generell zugrunde zu legenden Maßstäbe, insbesondere den für die Berechnung der Mieten maßgeblichen Schlüssel.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter dem Begriff Nutzungsbedingungen sämtliche vertraglichen Regelungen der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit das Mietverhältnis ausmachen (Beschluß vom 7. Juli 1993 – BVerwG 6 P 8.91 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 88). Die Haupt- und Nebenentgelte für die Überlassung und den Gebrauch der Wohnung sind davon nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies hat der Senat dem Grunde nach bereits im Zusammenhang mit Regelungen über die Kostentragung von Schönheitsreparaturen entschieden (Beschluß vom 7. Juli 1993 – BVerwG 6 P 8.91 – a.a.O.). Zu den Nutzungsbedingungen gehört daher, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, vor allem auch die Festsetzung der Miethöhe, sei es in der Form der erstmaligen (Neu-)Festsetzung (vgl. zur vergleichbaren Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG: BAG, Beschluß vom 3. Juni 1975 – 1 ABR 118/73 – AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen), sei es in der Form der Festsetzung einer Mieterhöhung (vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG: BAGE 25, 93; zuletzt Beschluß vom 28. Juli 1992 – 1 ABR 22/92 – NZA 1993, 272, 274). Für diese Auslegung spricht nicht nur die weite Fassung des Wortlauts, in dem von „Nutzungsbedingungen” und nicht von „Benutzungsbedingungen” die Rede ist. Für sie sprechen vor allem der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes und der systematische Zusammenhang, in den er hineingestellt ist: Wie im Satzeingang des § 75 Abs. 2 BPersVG ausdrücklich hervorgehoben ist, sind in den Nummern 1 bis 3 dieses Absatzes soziale Angelegenheiten als Mitbestimmungstatbestände zusammengefaßt. Ihnen ist gemeinsam, daß dem Personalrat eine Mitsprache bei der Unterstützung und Förderung von Beschäftigten durch Erleichterungen im Bereich ihrer privaten Lebensführung eingeräumt wird; seine Aufgabe ist es daher, auf die Gleichbehandlung der Beschäftigten und die angemessene Berücksichtigung ihrer sozialen Belange zu achten (Beschlüsse vom 7. Juli 1993 – BVerwG 6 P 8.91 – a.a.O. und vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – Buchholz 238.31 § 78 BWPersVG Nr. 1). Mit dieser Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, die Festsetzung des Mietzinses von der Mitbestimmung in den sozialen Angelegenheiten des § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gänzlich auszunehmen. Denn in allen Mitbestimmungstatbeständen des § 75 Abs. 2 BPersVG stehen die sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten im Vordergrund. Unter sozialen Aspekten aber ist der Mietzins die schlechthin entscheidende Nutzungsbedingung. Ihre Mitbestimmungsfreiheit würde einen schwerwiegenden Einbruch in den Schutzzweck der Regelung bedeuten. Dafür, daß eine derart gravierende Ausnahme gewollt wäre, läßt auch der Gesetzeswortlaut jeglichen Anhaltspunkt vermissen.
bb) Wie das Beschwerdegericht weiterhin zutreffend ausgeführt hat, besteht das Mitbestimmungsrecht nicht an der Festsetzung der Mietzinshöhe im Einzelfall. Das folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes. § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sieht eine Mitbestimmung nur für allgemeine Festsetzungen der Nutzungsbedingungen vor. Typisch sind dafür die Regelungen, welcher Quadratmeterpreis im Regelfall für Wohnungen in bestimmter Lage nach ihrer jeweiligen Ausstattung und nach sonstigen wertbildenden Merkmalen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, bezahlt werden soll (vgl. auch BAGE 25, 93, 100). Bei Erhöhungen ist auch zu entscheiden, ob sie linear sein sollen, ob Mietzinsunterschiede aufgrund wertbildender Merkmale gesteigert oder abgemildert werden sollen oder ob aus sozialen Gründen absolute oder – gemessen an den Bezügen, Gehältern oder Löhnen – relative Obergrenzen beibehalten, verändert oder eingeführt werden sollen.
cc) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß die Mitbestimmung bei der Festsetzung von Grundsätzen der Mietzinsbildung weiteren Einschränkungen aufgrund öffentlichen Rechts unterliegt. Die Mitbestimmung beschränkt sich auf Wohnungen, über welche die Dienststelle bereits „verfügt”. Der Personalrat kann also eine Bereitstellung von Wohnungen zu Lasten des Haushalts nicht erzwingen. Ebensowenig kann er bei bereits zur Verfügung stehenden und an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes vergebenen Wohnungen eine haushaltsrechtlich nicht vorgesehene Subventionierung durchsetzen. Vielmehr hat er hier – wie auch sonst – die haushaltsrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Bindungen der öffentlichen Verwaltung zu beachten; (vgl. zu haushaltsrechtlichen Bindungen: BVerwGE 58, 54, 64, Beschlüsse vom 27. August 1990 – BVerwG 6 P 26.87 – und vom 25. Juni 1992 – BVerwG 6 P 29.90 – Buchholz 250 § 44 BPersVG Nrn. 18 und 27, stRspr; zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Bindungen: Beschluß vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – Buchholz 238.31 § 78 BWPersVG Nr. 1). Der Personalrat ist zwar dienststellenintern dem Dienststellenleiter gegenübergestellt und insofern – diesem gegenüber – Träger eigenständiger personalvertretungsrechtlicher Rechte und Pflichten; im übrigen aber ist er nicht aus der Dienststelle – als ein von ihr rechtlich verselbständigter Teil – ausgegliedert oder sonst von ihren rechtsstaatlichen Bindungen losgelöst, sondern er hat als Teil der Dienststelle die Gesetze und Tarifverträge zu beachten (§ 2 Abs. 1 BPersVG). Folglich muß er auch etwaige haushaltsrechtliche Vorgaben für die finanzielle Grundausstattung des Wohnungsbestandes oder sonstige öffentlich-rechtliche Bindungen – etwa aus dem Sozialversicherungsrecht – schon bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts berücksichtigen. Diese haushaltsrechtlichen Vorgaben und sonstigen Bindungen sind andererseits nicht so eng gefaßt, daß mit ihnen die Entscheidung feststünde, so daß für die Berücksichtigung sozialer Belange durch den Personalrat kein Raum mehr bleibe.
dd) Die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen im vorliegenden Fall die Annahme, daß den strittigen Mieterhöhungen zum 1. Oktober 1990 eine dem Beteiligten zuzurechnende Entschließung über allgemeine Grundsätze für die Mietzinsbildung vorausgegangen ist. Bereits die Entscheidung, die Mieten zu einem bestimmten Zeitpunkt generell anzuheben, enthielt eine Entschließung über allgemeine Grundsätze für die Mietzinsbildung. Dies müßte selbst dann gelten, wenn die Erhöhung in einer bestimmten Größenordnung unter Beachtung des Zielkonfliktes zwischen Sicherheit und Gewinnerzielung nach § 80 Abs. 1 SGB IV geboten gewesen wäre. Dem Personalrat wäre es dann lediglich verwehrt, sich bei Ausübung seines Mitbestimmungsrechts darüber hinwegzusetzen. Ihm obläge aber insoweit eine Mitkontrolle (vgl. im Zusammenhang mit § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BPersVG: Beschluß vom 19. Dezember 1990 – BVerwG 6 P 24.88 – Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 1).
Auch die tabellarischen Vorgaben enthalten nichts anderes als einen abstrakten Berechnungsschlüssel. Sollten in ihnen lineare Erhöhungen enthalten sein, läge in ihrer Festlegung die Entscheidung über die Fortschreibung der bisher angewandten Grundsätze. Darin läge eine selbständige neue Entscheidung und nicht etwa eine „Nichtentscheidung”. Auch die Festlegung des bei linearer Erhöhung allgemeinverbindlichen Erhöhungssatzes wäre dann eine allgemeine Festsetzung der Grundsätze der (neuen) Mietpreisbildung. Es bestehen jedoch nicht unerhebliche Zweifel, ob wirklich von einer linearen Erhöhung ausgegangen werden kann. Denn einerseits sind die Zuschläge für Küche bzw. Pantry/Kochnische von der Erhöhung ausgenommen, andererseits erscheint die Besonderheit in der Mietgruppe 4 (der Betrag in der Wohnraumstufe 3 ist hier höher als in der Wohnraumstufe 4) kaum nachvollziehbar. Darin liegt eine Umkehrung des den anderen Gruppen und Stufen innewohnenden Prinzips. Sie spricht gegen eine Linearität der ausgeworfenen Zahlen; sie ließe sich sonst allenfalls noch durch ein Schreibversehen erklären. Sollte es sich aber um nicht lineare Erhöhungen handeln, so läge darin die Neufestlegung von Grundsätzen, die den bisher angewandten allenfalls ähnlich wären.
Die Festlegung der für die Tabelle maßgeblichen Grundsätze als eine allgemeine Festlegung der Grundsätze für die Mietzinsbildung ist auch dem Beteiligten als eigene Entscheidung zuzurechnen. Demgegenüber kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm das Zahlenwerk von den Oberfinanzdirektionen der betroffenen Länder im Wege der Amtshilfe zur Verfügung gestellt worden sei. Denn einerseits handelt es sich dabei nicht um verbindliche Vorgaben. Und andererseits enthöbe eine Delegation der Verantwortung für die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen den Dienststellenleiter nicht der Letztverantwortung. Sie ließe daher die Mitbestimmung nicht entfallen (vgl. Beschluß vom 2. März 1993 – BVerwG 6 P 34.91 – ZfPR 1993, 147).
Auch die weiteren Einwände des Beteiligten greifen nicht durch. Bei der Umsetzung des neuen Schlüssels bedarf es im Einzelfall zwar noch der Überprüfung dahin, welche der danach relevanten Merkmale jeweils vorliegen. Ferner ist zu prüfen, ob sich die im Einzelfall ergebende Miete mit dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe vereinbaren läßt. Auch trifft es zu, daß diese Überprüfung als Teil der konkreten Festsetzung des Mietzinses im Einzelfall nicht der Mitbestimmung unterliegt. Dies läßt sich jedoch weder den obigen Ausführungen noch den Entscheidungen der Vorinstanzen entgegenhalten. Sie stehen dazu in keinem Widerspruch.
b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Mieterhöhungen einen Wohnungsbestand betrafen, über den die Dienststelle verfügte. Für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes ist es nicht erheblich, daß der Wohnungsbestand zum Rücklagevermögen eines Sozialversicherungsträgers gehört. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – a.a.O.), beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf Wohnungen, die im Wege einer entsprechenden „Widmung” oder durch eine andere verbindliche Festlegung zur Unterbringung von Beschäftigten der Dienststelle „bestimmt” worden sind. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Dienststelle, den Mieter einer Wohnung verbindlich auszuwählen. Worauf sich diese Möglichkeit gründet, ist ohne personalvertretungsrechtlichen Belang. Nur muß die Verfügungsbefugnis der Dienststelle über die Wohnung bzw. ihr Recht, den Wohnungsmieter verbindlich vorzuschlagen, entweder allgemein in einem Zusammenhang mit ihren Pflichten gegenüber ihren Beschäftigten stehen, oder aber es muß sich ein solcher Zusammenhang im Einzelfall ergeben (Beschluß vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – a.a.O.). Letzteres ist immer dann der Fall, wenn wenigstens die Auswahl der Mieter speziell aufgrund der Beschäftigteneigenschaft der Betroffenen zustandegekommen ist. Die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen muß außerdem die Betroffenen in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Beschäftigte und Mieter tangieren (Beschluß vom 7. Juli 1993 – BVerwG 6 P 8.91 – a.a.O.).
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon auszugehen, daß die Mieterhöhungen Wohnungen betrafen, über welche die Dienststelle im Sinne von § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG verfügte. Auch wenn der Wohnungsbestand zum Rücklagevermögen der BfA gehört, steht er doch in ihrem Eigentum. Der Beteiligte hatte und hat auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Mieter der Wohnungen verbindlich auszuwählen.
Ob die Wohnungen in dem Bestand nahezu ausschließlich an Beschäftigte der BfA vermietet sind, wie es das Beschwerdegericht festgestellt hat, oder aber, ob ein erheblicher Teil an Dritte vermietet ist, wie die Rechtsbeschwerde ohne Erhebung einer Aufklärungsrüge vorträgt, ist demgegenüber unerheblich. Es reicht aus, daß unstreitig eine Vielzahl von Beschäftigten der BfA, an die allein wegen ihrer Beschäftigteneigenschaft vermietet worden ist, von der Mieterhöhung betroffen war. Schon allein aus diesem Grunde mußte der Beteiligte bei der Festsetzung der Nutzungsbedingungen die sozialen Belange dieser Beschäftigten angemessen berücksichtigen und für ihre gleichmäßige Behandlung Sorge tragen. Allein der Umstand, daß die Festsetzung nicht nur Beschäftigte, sondern auch ehemalige Beschäftigte und Dritte betraf, ließ daher die Mitbestimmung nicht entfallen. Dieser Umstand ist gerade deshalb belanglos, weil nicht die Einzelfestsetzung der Mieten der Mitbestimmung unterliegt, sondern nur die allgemeine Festsetzung der Grundsätze für die Mietpreisbildung. Wenn diese Grundsätze nicht nur auf die Mietverhältnisse der Beschäftigten angewandt werden, sondern auch für die Festsetzung der Mieten Dritter herangezogen werden, ist dies aus personalvertretungsrechtlicher Sicht unerheblich. Die Vermietung an Beschäftigte aufgrund ihrer Beschäftigteneigenschaft verliert dadurch nicht ihren Charakter als soziale Angelegenheit der Beschäftigten.
Ebensowenig kann es daher darauf ankommen, wie groß hier der Anteil von Dienstwohnungen ist. Im übrigen trifft die Auffassung des Beteiligten nicht zu, daß Dienstwohnungen von der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gänzlich ausgenommen seien. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt lediglich ihre Vergabe dann nicht der Mitbestimmung, wenn eine konkrete Wohnung einem konkreten Dienstposten- oder Arbeitsplatzinhaber zugewiesen ist, also bei der Wohnungsvergabe eine Auswahlentscheidung nicht zu treffen ist. Findet hingegen eine Auswahl statt, so entfällt die Mitbestimmung nicht (Beschluß vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – Buchholz 238.31 § 78 BWPersVG). Entsprechendes müßte auch für die allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen für Mietwohnungen gelten, wenn und soweit Dienstwohnungen darin ohne spezifische Sonderregelungen einbezogen sind.
c) Zutreffend hat das Beschwerdegericht schließlich ausgeführt, daß die Mitbestimmung hier auch nicht im Hinblick auf die speziellen Bindungen ausgeschlossen war, denen das Rücklagevermögen der BfA unterliegt. Wie bereits dargelegt, sind öffentlich-rechtliche Bindungen, die bei der Verwaltung des Wohnungsbestandes zu berücksichtigen sind, sowohl von der Dienststelle als auch vom Personalrat als Teil der Dienststelle und letztlich auch von der etwa angerufenen Einigungsstelle zu beachten, ohne daß damit abschließende Regelungen vorgegeben waren. Das betrifft nicht nur die haushaltsrechtlichen Vorgaben für die finanzielle Grundausstattung des Wohnungsbestandes oder verbindliche Zweckbindungen der Wohnungen. Gehören die Wohnungen zum Rücklagevermögen eines Sozialversicherungsträgers, so gilt das genauso für die Erfordernisse des § 69 Abs. 2 und des § 80 Abs. 1 SGB IV. Da die Beachtung all dieser Vorschriften durch das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht in Frage gestellt wird, besteht kein Anlaß, sie dahin auszulegen, daß sie die Mitbestimmung ausschließen sollen.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Seibert, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer
Fundstellen