Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungspflichtigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1.Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt nicht aufgrund des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt den Beschluß vom 17. August 1989 - BVerwG 6 P 11.87 - BVerwGE 82.Band).
2. Bezieht sich die Zustimmungsverweigerung des Personalrats ausschließlich auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses, so ist der Dienststellenleiter nicht zur Einleitung des Einigungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG verpflichtet.
Normenkette
BPersVG § 69 Abs. 3-4, § 77 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 69 Abs. 2 S. 5
Verfahrensgang
Gründe
I.
Der Direktor des Arbeitsamts S., Beteiligter, teilte am 12. Februar 1986 dem Personalrat beim Arbeitsamt S., Antragsteller, mit, daß er beabsichtige, ab 1. April 1986 Herrn Sch. befristet bis zum 31. Dezember 1986 als Aushilfsangestellten und ab 17. Februar 1986 Frau H. befristet bis zum 31. Mai 1986 als Aushilfsangestellte jeweils aufgrund des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 einzustellen.
Der Antragsteller erhob gegen beide Einstellungen Einwendungen.
Im Falle Sch. begründete er die Ablehnung seiner Zustimmung wie folgt:
"Bei einer Einstellung des Herrn Sch. wird gegen die Sonderregelung 2 a
Protokollnotiz 1 des Tarifvertrags der Bundesanstalt für Arbeit verstoßen.
Dort heißt es, daß Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn
hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe
vorliegen. Da dem Personalrat keine Kündigung des Tarifvertrags und auch
der Sonderregelungen vorliegt, gehen wir davon aus, daß diese auch
weiterhin gelten. Da jede günstigere tarifliche Regelung der
entsprechenden gesetzlichen Regelung und auch Art. 1 § 1
Beschäftigungsförderungsgesetz vorgeht, ist dieser weiterhin anzuwenden.
Dies zu den Ablehnungsgründen gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 1 BPersVG. Dem
Personalrat ist ferner nicht verständlich, warum die Einstellung des Herrn
Sch. erst ab 1. April 1986 erfolgen soll. Selbst wenn die Möglichkeit von
zwei oder mehr Beschäftigungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
nach einer Unterbrechung von vier Monaten möglich wäre, könnte
Herr Sch. ab 1. März 1986 eingestellt werden. Den Zeitpunkt 1. April 1986
kann der Personalrat deshalb nicht nachvollziehen. Der Personalrat würde
der Einstellung des Herrn Sch. wegen der Belastungssituation der
Kolleginnen und Kollegen im Kindergeld zustimmen, soweit sachliche Gründe
angegeben werden. Durch die vorübergehende Belastung im Kindergeld
(Merkblattaktion, Einkommensüberprüfung, demnächst Entlastung durch den
Haushalt 86) wäre u. E. ein sachlicher Grund gegeben. Aus den genannten
Gründen kann der Personalrat der Einstellung von Herrn Sch. nicht
zustimmen."
Im Falle H. führte der Antragsteller zur Begründung der Ablehnung seiner Zustimmung folgendes aus:
"Bei der Einstellung der Frau H. wird gegen die Sonderregelung 2 a
Protokollnotiz 1 des Tarifvertrags der Bundesanstalt für Arbeit verstoßen.
Dort heißt es, daß Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn
hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe
vorliegen. Da dem Personalrat keine Kündigung des Tarifvertrages und auch
der Sonderregelungen vorliegt, gehen wir davon aus, daß diese auch
weiterhin gelten. Da jede günstigere tarifliche Regelung der
entsprechenden gesetzlichen Regelung und auch Art. 1 § 1
Beschäftigungsförderungsgesetz vorgehen, ist dieser weiterhin anzuwenden.
Dies zum Ablehnungsgrund nach § 77 Abs. 2 Ziffer 1 BPersVG. Dem
Personalrat ist ferner nicht verständlich, warum bei Frau H. die
Befristung nur bis zum 31. Mai 1986 dauert. Bei zwei vorhergehenden
Vorlagen für Hilfsbearbeiter für Kindergeld wurde uns erklärt, daß es sich
um eine Dauerbelastung handle, deswegen eine Beschäftigung über das ganze
Jahr
notwendig sei. Dies war auch auf den beiden vorhergehenden Vorlagen so
beim Personalrat beantragt. Der Personalrat würde den Einstellungen wegen
der Belastungssituation der Kolleginnen und Kollegen im Kindergeld
zustimmen, soweit sachliche Gründe angegeben werden. Durch die
vorübergehende Belastung im Kindergeld (Merkblattaktion,
Einkommensüberprüfung, demnächst Entlastung durch den Haushalt 86) wäre u.
E. ein sachlicher Grund gegeben. Aus den genannten Gründen kann der
Personalrat der Einstellung von Frau H. nicht zustimmen".
Der Beteiligte berichtigte das Einstellungsdatum im Falle Sch. nachträglich auf den 1. März 1986.
Auf Weisung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes N., die beabsichtigten Einstellungen ohne Durchführung eines Einigungsverfahrens vorzunehmen, weil der Personalrat keine Ablehnungsgründe im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorgetragen habe, stellte der Beteiligte den Bewerber Sch. zum 3. März 1986 und die Bewerberin H. zum 24. Februar 1986 ein.
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet gewesen sei, hinsichtlich
der Einstellungsangelegenheiten Sch. und H. das Einigungsverfahren nach §
69 Abs. 3 und 4 BPersVG durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Beteiligte habe auf die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers hin das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG nicht einleiten müssen, weil die Weigerung des Antragstellers, den Einstellungen zuzustimmen, rechtsmißbräuchlich und deshalb unbeachtlich gewesen sei. Das Handeln des Dienststellenleiters unterliege nämlich nur in den gegenständlichen Grenzen der Mitbestimmung des Personalrats, welche das Bundespersonalvertretungsgesetz in seinen Mitbestimmungsregelungen festlege. Der Antragsteller habe aber für seine Zustimmungsverweigerung Gründe geltend gemacht, die seiner Mitbestimmung nicht unterlägen. Denn er verfolge mit der Verweigerung seiner Zustimmung bewußt allein das Ziel, den beiden Bewerbern zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu verhelfen, den ersten der beiden Arbeitsverträge früher beginnen zu lassen und den zweiten, wenn er befristet abgeschlossen werde, dann doch wenigstens später enden zu lassen. Die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erstrecke sich jedoch nur auf die "Einstellung", die lediglich die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Betriebsgemeinschaft, die Tätigkeit, die ihm übertragen werden solle, sowie die aus den Tätigkeitsmerkmalen hervorgehende Eingruppierung, nicht jedoch die variablen Elemente des Arbeitsvertrages, wie die Befristung sowie Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, umfasse.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1986
abzuändern und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des
Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach - Fachkammer für
Personalvertretungsangelegenheiten - vom 2. Juni 1986 zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, daß seine Zustimmung zur Einstellung der Angestellten H.
und Sch. nicht als erteilt gilt,
weiter hilfsweise,
festzustellen, daß der Beteiligte vor Einstellung der Angestellten H. und Sch. verpflichtet war, die von ihm, dem Antragsteller, vorgebrachten Bedenken nochmals zu erörtern.
Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht habe zutreffend festgestellt, daß die Zustimmungsverweigerung des Personalrats allein wegen Rechtsmißbräuchlichkeit unbeachtlich sein könne, weil eine entsprechende gesetzliche Regelung fehle. Insoweit sei jedoch eine sehr restriktive Auslegung vorzunehmen, damit nicht durch eine "Hintertür" einseitig dem Leiter der Dienststelle bzw. der übergeordneten Dienststelle nicht zukommende Kompetenzen zuwüchsen. Denn Personalrat und Dienststellenleiter stünden sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Mitbestimmung als gleichberechtigte Partner gegenüber, so daß bei einem Streit darüber, ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliege, keinem der Partner das Recht zustehe, letztendlich zu entscheiden. Nur in seltenen Ausnahmefällen sei danach der Dienststellenleiter zur Entscheidung befugt. Im vorliegenden Fall seien die Zustimmungsverweigerungen auf einen Verstoß gegen Tarifvertragsrecht gestützt worden. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) stehe aber ebenso außer Zweifel wie die Tatsache, daß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG als Zustimmungsverweigerungsgrund den Verstoß gegen eine Bestimmung im Tarifvertrag nenne. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse unter "Einstellung" im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG auch die einzelvertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses fallen, wie ja z. B. das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zeige.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts seien die Zustimmungsverweigerungen nicht mit der Befristung der Arbeitsverhältnisse begründet und eine unbefristete Beschäftigung nicht verlangt worden. Es sei vielmehr lediglich beanstandet worden, daß die Einstellungen dem Tarifvertragsrecht widersprächen, nämlich der Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 der Anlage 2 a "Sonderregelungen" zum MTA (SR 2 a), wonach für Zeit- und Aushilfsanstellungen ein sachlicher Grund angegeben werden müsse. Einen solchen Grund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse habe der Beteiligte jedoch nicht genannt. Wenn das Tarifvertragsrecht dem Beschäftigungsförderungsgesetz vorgehe, könne der befristet eingestellte Bewerber vor dem Arbeitsgericht erfolgreich seine unbefristete Beschäftigung durchsetzen. Hierbei könne jedoch der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht nicht ausüben. Ihm ginge insoweit sein Mitbestimmungsrecht "unter der Hand" verloren. Es sei nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG Aufgabe des Personalrats, die Einhaltung von Tarifvertragsrecht zu überwachen.
Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt den Ausführungen der Rechtsbeschwerde entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Sie ist nur im Haupt- und im ersten Hilfsantrag zulässig. Insbesondere ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gegeben, da sich die dem Verfahren zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage zwischen den Verfahrensbeteiligten jederzeit erneut stellen kann (vgl. BVerwGE 74, 100 ≪102≫). Der zweite Hilfsantrag ist dagegen unzulässig, weil in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Antragsänderung, d.h. eine Ausweitung des Streitgegenstands, um die es sich vorliegend handelt, ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 24.80 - ≪PersV 1981, 503≫, vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - ≪PersV 1988, 353≫ und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 -). Denn aus der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend geltenden Regelung des § 92 Abs. 2 S. 3, 2. Halbs. ArbGG folgt, daß die die Zulässigkeit einer Antragsänderung regelnde Vorschrift des § 81 Abs. 3 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar ist.
2. Im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben und den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
a) Der Beteiligte war nicht verpflichtet, das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG einzuleiten.
Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Antragsteller mit seinen auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gestützten Zustimmungsverweigerungen neben einem früheren Beginn des mit dem Bewerber Sch. zu begründenden Arbeitsverhältnisses und dem - falls es insoweit zu einer Befristung kommen sollte - späteren Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Bewerberin H. das Ziel verfolgt hat, den beiden Bewerbern zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu verhelfen. Der Einwand des Antragstellers, er habe mit seinen Zustimmungsverweigerungen nicht die unbefristete Einstellung der Bewerber erreichen wollen, sondern lediglich einen Verstoß gegen Tarifvertragsrecht und damit den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG geltend gemacht, womit er auch der ihm nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG obliegenden Pflicht, die Einhaltung von Tarifvertragsrecht zu überwachen, nachgekommen sei, geht fehl. Denn der Antragsteller erblickt den angeblichen Verstoß gegen Tarifvertragsbestimmungen gerade in der Befristung der Arbeitsverhältnisse. Dies ergibt sich aus der Begründung der Zustimmungsverweigerungen des Antragstellers, in denen er einen Verstoß gegen die Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 der Anlage 2 a "Sonderregelungen" zum MTA (SR 2 a) rügt und ausführt, daß Zeitangestellte danach nur eingestellt werden dürften, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Bewerbers liegende Gründe gegeben seien, und darüber hinaus auf den vom Beteiligten in Aussicht genommenen Beginn des Arbeitsverhältnisses Sch. und auf den Zeitpunkt des ggf. eintretenden Ablaufs des Arbeitsverhältnisses H. abhebt.
Weder die Befristung der Arbeitsverhältnisse noch die Festsetzung ihres Beginns bzw. Ablaufs unterliegen jedoch dem allein in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestand der Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, so daß es dem Antragsteller verwehrt war, Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. August 1983 - BVerwG 6 P 29.79 - ≪ZBR 1984, 77 = PersV 1985, 246≫, vom 19. September 1983 - BVerwG 6 P 32.80 - ≪BVerwGE 68, 30, 33≫, vom 30. September 1983 - BVerwG 6 P 4.82 - ≪PersV 1985, 167≫, vom 30. September 1983 - BVerwG 6 P 11.83 - ≪PersV 1986, 466≫, vom 25. August 1988 - BVerwG 6 P 36.85 - ≪PersR 1988, 298 *= PersV 1989, 271≫ und - speziell zum bremischen Personalvertretungsrecht - vom 17. August 1989 - BVerwG 6 P 11.87 -) ist unter Einstellung die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses (Beamtenverhältnis, Arbeitsverhältnis) verbunden ist, zu verstehen. Die Mitbestimmung bezieht sich allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung, die Eingruppierung. Nur insoweit steht dem Personalrat mithin ein Mitbestimmungsrecht zu. Das mit der Einstellung in aller Regel zu begründende Beschäftigungsverhältnis ist hingegen nicht Gegenstand der Mitbestimmung, und zwar weder hinsichtlich der Art (Beamten- oder Arbeitsverhältnis) noch in Bezug auf seinen Inhalt. Die Mitbestimmung bezieht sich demnach weder auf die Befristung der Arbeitsverhältnisse noch auf deren zeitliche Fixierung. Der erkennende Senat sieht sich mit seiner Rechtsprechung insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 - ≪BB 1986, 525≫ mit Anmerkung von Hunold). Diese Rechtsprechung aufzugeben, besteht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Anlaß.
Zutreffend ist das Beschwerdegericht in Anwendung dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller, da sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht auf die im vorliegenden Fall vereinbarte Befristung der Arbeitsverhältnisse und deren zeitliche Fixierung bezieht, gehindert war, in diesem Zusammenhang Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG geltend zu machen, und daß eine Verpflichtung der Dienststelle, das Einigungsverfahren einzuleiten, nicht bestand. Denn nach § 77 Abs. 2 BPersVG kann sich der Personalrat auf die dort genannten Gründe nur in den Fällen des § 75 Abs. 1 BPersVG und des § 76 Abs. 1 BPersVG berufen. Die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluß vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - (ZBR 1986, 308) sind auch für den vorliegenden Fall maßgeblich:
"Ausgehend von der Regelung des § 77 Abs. 2 BPersVG, welche die Gründe,
aus denen der Personalrat seine Zustimmung in Personalangelegenheiten
i.S.v. § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG verweigern darf, abschließend
und einengend festlegt, hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich
entschieden, daß die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von
Tatsachen seitens des Personalrats, aus denen sich ersichtlich keiner der
im Gesetz abschließend geregelten Verweigerungsgründe ergibt, nicht anders
behandelt werden kann als das Fehlen einer Begründung. In diesem Fall sei
offensichtlich, daß sich der Personalrat nicht auf die ihm gesetzlich
zugebilligten Verweigerungsgründe stützen könne (vgl. Beschlüsse vom 27.
Juli 1979 - BVerwG 6 P 38.76 - ≪Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3≫, ...
. Im Beschluß vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - (ZBR 1985, 283) hat
der Senat sodann in sinngemäßer Anknüpfung an eine frühere Entscheidung
(BVerwGE 30, 39) dargelegt, daß die Zustimmungsverweigerung
auch in Mitbestimmungsangelegenheiten, für die das
Bundespersonalvertretungsgesetz keine Verweigerungsgründe festlege,
inhaltlichen Mindestanforderungen genügen müsse. Das Vorbringen des
Personalrats müsse es auch in diesen Fällen zumindest als möglich
erscheinen lassen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben sei. Eine
Begründung, die offensichtlich außerhalb irgendeines
Mitbestimmungstatbestandes liege, sei unbeachtlich und vermöge nicht die
Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren
einzuleiten. Damit wird der Personalrat gehindert, seine Zustimmung in
derartigen Mitbestimmungsangelegenheiten zwar in der durch § 69 Abs. 2
Satz 5 BPersVG gebotenen Form, jedoch ohne inhaltlichen Bezug zu einem
Mitbestimmungstatbestand einzusetzen. Diese Rechtsprechung stellt an die
Zustimmungsverweigerung mithin keine 'besonderen Anforderungen', wie die
an ihr geäußerte Kritik zu Unrecht annimmt (vgl. Lemcke, PersR 1986, 10
≪12≫, sondern sie verdeutlicht
, daß das Handeln des Dienststellenleiters nur in den gegenständlichen
Grenzen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, welche das
Bundespersonalvertretungsgesetz in den Mitbestimmungsregelungen festlegt,
und daß die Verweigerung der Zustimmung ins Leere geht, wenn sie diese
Grenzen nicht beachtet. Das ist der Fall, wenn sich die für sie
angeführten Gründe offensichtlich keinem Mitbestimmungstatbestand zuordnen
lassen; denn damit gibt der Personalrat zu erkennen, daß er in
Wirklichkeit keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechtes
anstrebt, sondern seine Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten
sachlichen Grund verweigert. Ein derartiges Verhalten aber wird vom Recht
nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine
Rechtsfolgen aus."
Da sich die Zustimmungsverweigerungen des Antragstellers nicht auf die Einstellung der Aushilfsangestellten, sondern nur auf die der Mitbestimmung nicht unterliegende Befristung der Arbeitsverhältnisse bezogen, kommt es somit auf die Frage, ob die vorgebrachten Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG beachtlich waren, nicht an.
Soweit das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertritt, daß sich eine Zustimmungsverweigerung, die mit der Unzulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses begründet werde, nicht so weit von den gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG entferne, daß sie sich diesen schlechterdings nicht mehr zuordnen lasse, und deshalb vom Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten sei (BAG, Beschluß vom 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 -, a.a.O.), vermag der Senat dem für die hier im Personalvertretungsrecht zu entscheidende entsprechende Rechtsfrage nicht zu folgen. Wie ausgeführt, verfehlt eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats, die die Befristung von Arbeitsverhältnissen beanstandet, schon den gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand. Die Kenntnis der bereits im Jahre 1986 insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von dem Antragsteller erwartet werden. Die Geltendmachung eines danach auch aus der Sicht des Antragstellers offensichtlich keinem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand zuzuordnenden Zustimmungsverweigerungsgrundes vermag deshalb eine Verpflichtung der Dienststelle, das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG einzuleiten, nicht auszulösen.
b) Aus denselben Gründen erweist sich auch der erste Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß seine Zustimmung zur Einstellung der Angestellten H. und Sch. nicht als erteilt gelte, als unbegründet. Denn der Antragsteller ist - wie ausgeführt - gehindert, Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG geltend zu machen, so daß es logisch ausgeschlossen ist, daß seine Zustimmung nicht als erteilt gelten kann.
Fundstellen
Haufe-Index 543812 |
DokBer B 1990, 160 (L) |
ZBR 1990, 212-213 (LT) |
ZTR 1990, 122-123 (LT) |
DÖV 1990, 577 (L) |
DVBl 1990, 300-301 (LT) |
PersR 1990, 13-15 (L,ST) |
PersV 1990, 235-237 (LT) |
VR 1990, 287 (K) |
ZfPR 1990, 20-22 (LT) |
ZfSH/SGB 1990, 430 (K) |