Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung am Gesamtstundenplan und Lehrerstundenplan. Beschränkung der Mitbestimmung auf den innerdienstlichen Bereich
Orientierungssatz
Die Mitbestimmung nach PersVG BW § 79 Abs 1 Nr 1 bezieht sich nach ihrem Sinngehalt nur auf generelle Regelungen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen. Der Lehrerstundenplan enthält hingegen eine solche generelle Regelung nicht; er ist vielmehr ein Bündel von individuellen Festsetzungen.
Normenkette
PersVG § 104; PersVG BW § 79 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.07.1979; Aktenzeichen XIII 82/79) |
VG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 19.12.1978; Aktenzeichen VS VIII 9/78) |
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Aufstellung des Lehrerstundenplanes seiner Mitbestimmung unterliegt.
Der Lehrerstundenplan wird zusammen mit anderen, die Unterrichtserteilung an einer bestimmten Schule betreffenden Plänen erstellt. Das zur Aufstellung dieser Pläne bestimmte Verfahren läuft wie folgt ab:
Der Schulleiter teilt dem Lehrerkollegium für das kommende Schuljahr die zu erwartenden Klassen und Kurse durch Aushang oder in der Lehrerkonferenz mit. Er erstellt alsdann die Lehrauftrags-Verteilung, die - wie hier bei höheren Schulen - die Zahl der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrer unter Angabe ihrer Fakultas, die Zahl der Klassen je Klassenstufe, die Zahl der an der jeweiligen Klasse zu unterrichtenden Unterrichtsstunden je Fach und die Verteilung der Lehrer auf die einzelnen Klassen je Fach, jedoch ohne zeitliche Bestimmung, enthält. Diese Lehrauftrags-Verteilung heißt im Schulsprachgebrauch "Deputatsplan".
Beim Deputatsplan werden als Rohmaterial verwertet:
a) die Stundentafeln als die Anordnung des Kultusministeriums
über die Zahl der Fachunterrichtsstunden
für die Schüler,
b) pädagogische Gesichtspunkte (z.B. Kontinuität
des Unterrichts, Schüler-Lehrerverhalten der
Klasse insgesamt oder im Einzelfall, die Situation
der Klasse im vergangenen und kommenden Schuljahr,
der Leistungsstand der Klasse, keine Häufung von
Fächern mit nur zwei Wochenstunden, Lage solcher
Fächer in der Woche, Hauptfächer nicht in später
Unterrichtsstunde oder nach Turnen etc.),
c) den Lehrkörper betreffende Gesichtspunkte (z.B.
Lehrerwünsche nach freiem Tag oder freien Stunde,
nicht über 4 aufeinanderfolgende Unterrichtsstunden,
Fachfolgewünsche etc.),
d) organisatorische Gesichtspunkte (z.B. Bildung von
Bändern beispielsweise in Fremdsprachen, Wanderklassen,
Unterrichtsverpflichtungen der Lehrer,
beschränkte Einsatzfähigkeit von Lehrern infolge
Krankheit, Sportlehrer, Religionslehrer, Fachleiter,
Mangel an Sportstätten, terminierte Benutzungsmöglichkeit
von Sportstätten etc.).
Aus dem unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Gesichtspunkte erstellten Deputatsplan werden die Klassenstundenpläne und der Lehrerstundenplan entwickelt. Unter der Bezeichnung "Gesamtstundenplan" werden manchmal nur alle Klassenstundenpläne verstanden, manchmal auch diese mit dem Lehrerstundenplan zusammen.
Der einzelne Klassenstundenplan gibt nach Zeit und Ort die einzelnen, nach Fächern aufgegliederten Unterrichtsstunden der Klasse an; der Lehrerstundenplan gibt Aufschluß darüber, welcher Lehrer welches Fach zu welcher Zeit in einer bestimmten Klasse zu unterrichten hat.
Die Arbeitszeit des Lehrers setzt sich aus der festgesetzten Pflichtstundenzahl (23 Wochenstunden zu 45 Minuten), der Teilnahme an Konferenzen, Prüfungen und Schulveranstaltungen, der Bereithaltung für Elternsprechstunden und schließlich aus der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zusammen. Hinsichtlich dieser letzteren Tätigkeit ist der Lehrer nicht an bestimmte Zeiten gebunden, sondern kann nach seinem eigenen Ermessen die dafür erforderliche Zeiteinteilung vornehmen. Es wird häufig zur Kennzeichnung der einzelnen Abschnitte der Arbeitszeit des Lehrers von der "zeitlich gebundenen" und der "zeitlich nicht gebundenen" Arbeitszeit gesprochen. Beide Abschnitte bilden die Gesamtarbeitszeit des Lehrers, deren wöchentliche Bemessung der Arbeitszeit der anderen Beamten gleichsteht.
Der Antragsteller ist der Auffassung, der Lehrerstundenplan lege zu einem wesentlichen Teil Beginn und Ende der zeitlich gebundenen Arbeitszeit fest und nehme die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage vor. Er beeinflusse auch mittelbar die Verteilung der nicht gebundenen Arbeitszeit des Lehrers. Der Lehrerstundenplan sei kein Auszug aus den Klassenstundenplänen. Beide seien vielmehr Auszüge des Gesamtstundenplans. Sie würden deshalb auch gleichzeitig durch das Einstecken von Blättchen in die Stundenplantafeln (Klassenplan, Personalplan) erstellt. Damit seien die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts des § 79 Abs. 1 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) gegeben, wonach der Personalrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen habe.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Aufstellung der Lehrerstundenpläne
gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG der
Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
Die Beteiligten haben
Zurückweisung des Antrages
begehrt und vorgetragen: Die Lehrerstundenpläne seien nur eine Projektion des Gesamtstundenplanes. Bei dessen Erstellung stünden pädagogische Interessen im Vordergrund. Mitbestimmung an den Lehrerstundenplänen bedeute daher auch Mitbestimmung am Gesamtstundenplan und den sich daraus ergebenden Klassenstundenplänen. Die darin enthaltenen Komponenten, die außer der zeitlichen Lage der Unterrichtsstunden auch die Fächer, die Klassen und Klassenstufen sowie die Unterrichtsräume enthielten, hätten mit der Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG nichts zu tun. Die Festlegung der einzelnen Unterrichtsstunden sei nicht gleichbedeutend mit der Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Die Lehrer hätten ebenso wie die übrigen Beamten eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Diese Regelung werde für sie durch die Anordnung des Kultusministeriums über Regelstundenmaße für Lehrer ergänzt. Die darin enthaltenen Pflichtstunden der Lehrer würden lediglich im Lehrerstundenplan festgelegt. Darin liege nichts anderes als die Zuweisung und zeitliche Fixierung bestimmter Tätigkeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an den Lehrerstundenplänen seiner Schule anerkannt. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag abgewiesen.
Zur Begründung hat er ausgeführt: § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG treffe schon seinem Wortlaut nach nicht auf die Lehrerstundenpläne zu. Er habe eine umfassende Regelung im Auge. Bei den Lehrerstundenplänen werde nur ein Teil der Arbeitszeit der Lehrer festgelegt. Den anderen Teil der Arbeitszeit lege der Lehrer in eigener Verantwortung fest. Mit der Festlegung der Unterrichtsstunden seien Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mithin nicht festgesetzt. Auch über die Verteilung auf die einzelnen Wochentage sei nichts Abschließendes bestimmt Unausgewogenheiten im Lehrerstundenplan könne der einzelne Lehrer im Rahmen der ihm überlassenen Festlegung der Arbeitszeit ausgleichen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift ergäben nichts für eine Mitbestimmung. Lehrerstundenpläne als selbständige Regelung gebe es nicht. Sie seien im wesentlichen eine unselbständige Folge der Stundenpläne. Für die selbständige Regelung des Lehrerstundenplanes bleibe damit kein Spielraum. Der allgemeine Stundenplan könne schon deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegen, weil er nicht unmittelbar dazu bestimmt sei, die tägliche Arbeitszeit der Lehrkräfte zu regeln. Er habe vielmehr den Charakter eines Geschäftsverteilungsplanes, der den Lehrern bestimmte Unterrichtstätigkeiten zu bestimmten Zeiten zuweise.
Der Antragsteller hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erstrebt.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beteiligten treten dem Begehren des Antragstellers entgegen und verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt führt aus, nur die Klassenstundenpläne seien selbständige Regelungen, die sich zwangsläufig auf die Arbeitszeit der Lehrer auswirkten. Bei Lehrern könne die tatsächliche Arbeitszeit wegen der zeitlich ungebundenen Arbeitszeit nicht festgelegt werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die von dem Antragsteller begehrte Feststellung, daß ihm bei der Aufstellung der Lehrerstundenpläne ein Mitbestimmungsrecht zustehe, scheitert daran, daß die Voraussetzungen der dafür allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der Fassung vom 1. Oktober 1975 (GBl. S. 693) nicht gegeben sind. Danach hat der Personalrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, gegebenenfalls durch den Abschluß von Dienstvereinbarungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen.
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, werden die Lehrerstundenpläne schon nach dem Wortlaut von dieser Vorschrift nicht erfaßt. Durch diese Pläne werden weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Lehrer noch ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage festgelegt.
Die wöchentliche Arbeitszeit der Lehrer stimmt mit der der anderen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes überein. Ihre Besonderheit besteht aber darin, daß nur ein Teil dieser Arbeitszeit durch die Lehrerstundenpläne zeitlich erfaßt und geregelt wird. Unter Zugrundelegung der Pflichtstundenzahl (Regelstundenmaß) wird dieser insgesamt 23 Stunden umfassende Teil der Gesamtarbeitszeit durch die in den einzelnen Klassenstundenplänen festgelegten Unterrichtsstunden zeitlich eingeordnet, ohne daß dadurch der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit abschließend und umfassend geregelt sind. Die für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehene und für die Teilnahme an von vornherein nicht festgelegten Schulveranstaltungen aufzuwendende Arbeitszeit (z.B. Konferenzen, Prüfungen etc.) wird von dem Lehrerstundenplan nicht erfaßt; sie ist aber für den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie für die Verteilung dieser Arbeitszeit auf die Wochentage ebenso von Bedeutung wie die durch den Lehrerstundenplan erfaßte Arbeitszeit. Hat ein Lehrer an einem bestimmten Wochentag die erste Unterrichtsstunde in einer bestimmten Klasse, so wird dies in der Regel der Beginn seiner täglichen Arbeitszeit sein. Ist seine Unterrichtstätigkeit an diesem Tage nach der vierten Unterrichtsstunde beendet, so bedeutet dies jedoch keineswegs, daß dies das Ende seiner täglichen Arbeitszeit ist. Vielmehr kann er am Nachmittag die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen. Der Lehrerstundenplan besagt nichts darüber, wann diese ihm zur freien Verfügung überlassene Arbeitszeit endet.
Das gleiche gilt beispielsweise, wenn an einem bestimmten Tag der Unterricht für den Lehrer erst mit der vierten Unterrichtsstunde beginnt. Dieser Unterrichtsbeginn ist nicht - jedenfalls nicht zwingend - identisch mit dem Beginn seiner täglichen Arbeitszeit; vielmehr kann er die vor dem Unterricht an diesem Tage liegende Zeit noch zur Vorbereitung oder zur Abhaltung einer Elternsprechstunde nutzen.
Diese individuelle Gestaltung der Arbeitszeit, die sich einer generalisierenden Regelung entzieht, zeigt, daß die Lehrerstundenpläne zwar die in der Selbstverantwortung des Lehrers liegende, zeitlich nicht gebundene Arbeitszeit hinsichtlich ihres täglichen Anteils an der Gesamtarbeitszeit beeinflussen, die letztere aber nicht hinsichtlich ihres Anfangs- und Endzeitpunktes bestimmen. Hat ein Lehrer nach dem Lehrerstundenplan einen unterrichtsfreien Tag, so würde es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Antragstellers an jeder Festsetzung der täglichen Arbeitszeit fehlen, obgleich der Lehrer auch diesen Tag für die in seiner ungebundenen Arbeitszeit zu erledigenden Aufgaben nutzen wird.
Die Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG kann sich ihrem Sinngehalt nach nur auf g e n e r e l l e Regelungen beziehen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten (so z.B. die Beschäftigten einer Nebenstelle) die tägliche Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen. Zweck dieser Mitbestimmung als Mittel des kollektiven Schutzes ist es, daß die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden (s. Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG 7 P 9.66 - BVerwGE 30, 39 (41))-. Das ist aber nur zu erreichen, wenn für eine größere Zahl von Beschäftigten der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die einzelnen Wochentage einheitlich festgelegt werden. Der in diesem Fall ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehende Spielraum kann die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle in meist nur unerheblicher Weise beeinflussen. Dabei bleibt auch die der Mitbestimmung eigentümliche Rolle des kollektiven Schutzes vorhanden. Nicht das Wohl einzelner, sondern das aller Beschäftigten ist auch bei personellen Einzelmaßnahmen Richtschnur personalvertretungsrechtlichen Handelns.
Der Lehrerstundenplan enthält hingegen eine solche generelle Regelung nicht. Er ist vielmehr ein Bündel von individuellen Festsetzungen. Änderungen wirken sich daher in aller Regel nur zugunsten einzelner Beschäftigter aus und gehen gleichzeitig zu Lasten anderer Beschäftigter; sie berühren unmittelbar den Gesamtstundenplan (Summe der Klassenstundenpläne).
Die Mitbestimmung über den Lehrerstundenplan würde zudem, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist, die Mitbestimmung am Gesamtstundenplan implizieren. Dieser stellt aber als Summe der Klassenstundenpläne die Erfüllung der der Schule nach außen obliegenden Aufgabe der sach- und fachgerechten Unterrichtung der die Schule besuchenden Schüler sicher. Die Mitbestimmung würde damit den ihr zugewiesenen innerdienstlichen Bereich verlassen und auf die nach außen zu erfüllende Aufgabe der Schule in nicht nur unerheblicher Weise einwirken. Die Beschränkung auf den innerdienstlichen Bereich ist aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich und von den Ländern aufgrund der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) zu beachten.
Der Antragsteller kann dieser Auffassung nichts Überzeugendes entgegensetzen. Daß die Aufstellung der Klassenstundenpläne und der Lehrerstundenpläne durch das Stecken von Karten gleichzeitig erfolgt, besagt nichts über den eigentlichen Gehalt der Lehrerstundenpläne. Daß sie lediglich ein Auszug aus den Klassenstundenplänen sind und sich aus diesen ergeben, hat der Antragsteller nicht zu widerlegen vermocht. Seine Ausführungen erschöpfen sich im wesentlichen darin, daß die ungebundene Arbeitszeit des Lehrers wesentlich von der in den Lehrerstundenplänen festgelegten gebundenen Arbeitszeit abhänge. Das ist sicherlich richtig. Gleichwohl enthält der Lehrerstundenplan keine umfassende und allgemeine Arbeitszeitregelung der Lehrer, die allein Gegenstand der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG sein kann. Auch der Hinweis auf die Mitbestimmung bei der gleitenden Arbeitszeit kann die Auffassung des Antragstellers nicht stützen. Bei der gleitenden Arbeitszeit unterfallen die Festlegung der Kernzeit, in der alle Beschäftigte anwesend sein müssen, und die Gleitzeiten der Mitbestimmung. Der wesentliche Unterschied zu der Stundenplanregelung der Lehrer besteht darin, daß die gesamte tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten festgelegt und auf die einzelnen Wochentage verteilt wird. Lediglich bei Beginn und Ende ist den Beschäftigten ein Spielraum überlassen. Eine vergleichbare Regelung besteht bei den Lehrern nicht. Es fehlt schon an der gemeinsamen Kernzeit. Eine Gleitzeit besteht für die Lehrer ebenfalls nicht, weil die Festlegungen des Stundenplanes einen Spielraum nicht einräumen. Daß der Lehrer über seine ungebundene Arbeitszeit für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts frei bestimmen kann, hat mit der in einen festen zeitlichen Rahmen eingepaßten Gleitzeit nichts zu tun. Bei der gleitenden Arbeitszeit tritt jedoch ein Element hervor, das mit den Lehrerstundenplänen etwas Gemeinsames hat. Das ist die Auswirkung auf die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle. Deshalb unterliegt die Einführung der gleitenden Arbeitszeit, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 7 P 4.73 - (Buchholz 238.3 § 74 PersVG Nr. 6 = ZBR 1975, 125) ausgesprochen hat, nicht uneingeschränkt der Mitbestimmung des Personalrats, insbesondere dann nicht, wenn sie Auswirkungen auf andere Dienststellen hat. Dieser Gesichtspunkt, der den organisatorischen Charakter sowohl der gleitenden Arbeitszeit wie auch des Lehrerstundenplanes unterstreicht, zeigt ebenfalls, daß es hierbei keine Mitbestimmung geben kann. Die gleitende Arbeitszeit hat für die nach außen gerichtete Tätigkeit einer Dienststelle in der Regel nicht die weitgehende Bedeutung, die eine durch Mitbestimmung erzwingbare Änderung der Lehrerstundenpläne auf den Gesamtstundenplan und damit auf die Aufgabenerfüllung der Schule hätte.
Ebensowenig kann der Hinweis auf die Dienstpläne der Deutschen Bundesbahn für die im Fahrdienst Beschäftigten die Rechtsauffassung des Antragstellers rechtfertigen. Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits diese Dienstpläne als nicht vergleichbar bezeichnet. Diese Pläne schöpfen die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zutreffend ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an den Lehrerstundenplänen verneint.
Fundstellen
Haufe-Index 543816 |
Buchholz 238.31 § 79 PersVG BW, Nr 2 (ST) |
ZBR 1983, 132-133 (ST) |
ZBR 1983, 307-308 (ST) |
PersV 1983, 413-415 (ST) |