Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbau eines Ferienüberhangs. Mitbestimmungsrecht. Dienstanweisung
Leitsatz (redaktionell)
Der Erlass einer Dienstanweisung betreffend den Abbau eines Ferienüberhangs, der durch die arbeitsfreie Zeit während der Schulferien der allgemeinbildenden Schulen und Musikschulen entsteht, unterliegt ebenso wenig der Mitbestimmung des Personalrats nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 PersVG Sachsen wie die Festlegung des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 S. 1 TVöD.
Normenkette
TVöD § 6 Abs. 2; PersVG Sachsen § 80 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen 5 Ca 2755/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.11.2007 – 5 Ca 2755/07 – wird auf Kosten der Klägerin
z u r ü c k g e w i e s e n. |
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2008 einen Überstundenausgleich im Umfang von 4,05 Unterrichtsstunden je Woche zu gewähren, in diesem Zusammenhang im Wesentlichen um die Rechtsfrage, ob die am 01.08.2005 in Kraft getretene Dienstanweisung über den Abbau des Ferienüberhangs mitbestimmungspflichtig war.
Die 1961 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.09.1985 in der von der Beklagten betriebenen Musikschule … „…” als Musikschullehrerin in Vollzeit beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 3.000,00 EUR.
Mit Änderungsvertrag vom 30.05.2002 wurde in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 04.11.1985 eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden (von 30 Pflichtwochenstunden) festgelegt. Durch den mit der Beklagten am 07.12.2004 geschlossenen Anwendungstarifvertrag wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 90 %, d. h. bezüglich der Klägerin auf 27 Stunden wöchentlich, verringert.
Der Direktor der Musikschule … „…” erließ eine am 01.08.2005 in Kraft getretene Dienstanweisung über den Abbau des Ferienüberhangs (im Folgenden: Dienstanweisung vom 01.08.2005), die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
„1 Begriffsbestimmung
Ferienüberhang ist begrifflich der Zeitraum der Schulferien der allgemeinbildenden Schulen und Musikschulen, der nicht durch Urlaub oder anderweitigen Arbeitseinsatz ausgefüllt ist. Es entsteht ein Überhang an Freizeit, der sogannte ‚Ferienüberhang’.
2 Regelung
Die Dienstanweisung regelt den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Ferienüberhangs im Betrieb der Musikschule … ‚…’ und des § 15 BAT-O sowie der Sonderregel SR 2 l II BAT-O. Die im folgenden verwendeten männlichen Formen gelten gleichermaßen für die Mitarbeiterinnen.
3 Geltungsbereich
Die Dienstanweisung gilt für alle pädagogischen Arbeitnehmer der Musikschule … ‚…’. Für diejenigen Mitarbeiter, die neben pädagogischen Aufgaben auch organisatorische Aufgaben im Bereich Marketing und Organisation übernommen haben, gilt die Dienstanweisung nur für die den Unterricht betreffenden Arbeitsstunden.
4 Abbau des Ferienüberhangs
Der Ferienüberhang, der durch die arbeitsfreie Zeit während der Schulferien entsteht, wird dadurch abgebaut, dass ein vollbeschäftigter Musikschullehrer wöchentlich außerhalb der Schulferien des Freistaates Sachsen nicht durchschnittlich 27, sondern durchschnittlich 31,05 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten erbringt. Hierbei wird ein Ausgleichszeitraum von 52 Wochen zugrunde gelegt.
Die 31,05 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten wöchentlich haben Gültigkeit ohne Berücksichtigung des individuellen Urlaubsanspruchs.
…”
Diese Dienstanweisung ist von dem bei der Beklagten an der Musikschule bestehenden Personalrat nicht mitbestimmt worden. Ein diesbezüglich beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Az. PL 9 K 744/06 eingeleitetes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren führte zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 03.11.2006, in der festgestellt wurde, dass die Dienstanweisung vom 01.08.2005 über den Abbau des Ferienüberhangs das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt. Unter dem 20.04.2007 reichte die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden ein. Das Verfahren wird vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Az. PL 9 B 256/07 geführt. Eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde steht noch aus.
Ab dem 01.08.2005 erteilte u. a. die Klägerin wöchentlich 31,05 Unterrichtsstunden, mithin 4,05 Stunden mehr. Mit Schreiben vom 07.11.2005 teilte der Personalrat dem Leiter der Musikschule u. a. mit, dass nach Rechtsauffassung des Personalrats der Ferienüberhang nicht rechtswirksam umgesetzt worden sei und die von den Mitarbeitern als Ferienüberhang erbrachte Arbeitszeit nunmehr als Zeit angewiesener Überstunden verstanden werden könne. Mit Schreiben vom 15.12.2006 wies die Klägerin den Direktor der Musikschule darauf hin, dass nach der Entscheidung des V...