Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht, Zusammenlegung wesentlicher Teile einer Dienststelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zusammenlegung wesentlicher Teile einer Dienststelle unterliegt der Mitwirkung des Personalrats.
2. Wesentliche Teile einer Dienststelle sind abgrenzbare Organisationseinheiten, deren Fortfall oder Veränderung sich auf den Aufgabenbereich oder die Struktur der Dienststelle derart auswirkt, daß sie zu einer wesensmäßig "anderen" Dienststelle wird.
3. Anschluß BVerwG, 1964-03-13, VII P 15.62, BVerwGE 18, 147.
Normenkette
PersVG § 104 S. 3; PersVG HE § 66 Abs. 1-2, § 61 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Entscheidung vom 29.05.1985; Aktenzeichen HPV TL 25/83) |
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.08.1983; Aktenzeichen I/V L 1715/83) |
Gründe
I.
Im März 1983 gab der Oberbürgermeister der Stadt F., der Beteiligte, dem bei dem damals selbständigen (später in das Ordnungsamt eingegliederten) Straßenverkehrsamt gebildeten Personalrat, dem Vorgänger des Antragstellers, Gelegenheit, sich zu einer beabsichtigten Änderung der Organisation des Straßenverkehrsamts zu äußern. Im Zuge der Organisationsänderung sollten die Abteilungen 1 (Verkehrsangelegenheiten) und 2 (Verkehrstechnik) zu einer neuen Abteilung Verkehrsregelung zusammengefaßt werden. Dadurch sollten zehn Planstellen und weitere vier, beiden Abteilungen aus der Stellen- und Personalreserve zugewiesene Stellen eingespart werden. Ferner sollte eine Stelle neu geschaffen und eine weitere höherbewertet werden. Der Vorgänger des Antragstellers war der Auffassung, die beabsichtigte Maßnahme bedürfe seiner Zustimmung, die er verweigerte. Der Beteiligte vollzog die Organisationsänderung gleichwohl.
Der Vorgänger des Antragstellers hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und sinngemäß beantragt,
festzustellen, daß die Zusammenlegung der Abteilungen
Verkehrsangelegenheiten und Verkehrstechnik des Straßenverkehrsamts
der Stadt F. zur Abteilung Verkehrsregelung
der Mitbestimmung nach § 61 Abs.1 Nr. 2 und
§ 66 Abs. 1 HPVG F.1979 unterliegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Umorganisation im Straßenverkehrsamt habe seiner Zustimmung nach § 61 Abs.1 Nr. 2 erste Alternative HPVG E 1979 bedurft, weil sie darauf abziele, durch Straffung der Organisation eine Verbesserung des Verhältnisses von Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis zu erzielen sowie eine höhere Qualität der Arbeitsleistung zu erreichen. Als Folge dessen werde der einzelne Beschäftigte anders als bisher am Arbeitsablauf beteiligt, führe seine Arbeitsaufgaben also anders aus als zuvor. Deswegen sei die Maßnahme auch nach § 66 Abs. 1 erste Alternative HPVG F.1979 mitbestimmungspflichtig. Die Voraussetzungen für eine Mitwirkung der Personalvertretung seien hingegen nicht gegeben. Weder stelle die Verfügung, mit der die Umorganisation angeordnet worden sei, einen Organisations- und Stellenplan im Sinne des § 66 Abs. 2 HPVG F.1979 dar, noch seien durch sie wesentliche Teile verschiedener Dienststellen im Sinne des § 66 Abs. 2 zweite Alternative HPVG F.1979 zusammengelegt worden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die dagegen vom Vorgänger des Antragstellers erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Antragsteller habe an der Organisationsänderung im damaligen Straßenverkehrsamt nicht mitzubestimmen, sondern nur gemäß § 66 Abs. 2 zweite Alternative HPVG F.1979 mitzuwirken gehabt. Durch diese Maßnahme seien mit den früheren Abteilungen 1 und 2 wesentliche Teile des seinerzeit selbständigen Straßenverkehrsamts zusammengelegt worden. Als wesentliche Teile einer Dienststelle seien Bereiche anzusehen, die in organisatorischer und räumlicher Hinsicht über eine gewisse Selbständigkeit verfügten, für die Dienststelle prägende Bedeutung hätten und in einer herausgehobenen sachlichen Beziehung zu den von ihr innerhalb ihres Aufgabenbereichs wahrzunehmenden Aufgaben ständen. Dies sei bei beiden früheren Abteilungen der Fall gewesen. Die frühere Abteilung 1 sei unter anderem für die Verkehrsführung und Wegweisung in der Stadt F. zuständig gewesen, zu der die Erarbeitung von Verkehrskonzeptionen, die Verkehrslenkung bei Veranstaltungen, die verkehrsfremde Nutzung und die Beschilderung von Verkehrsflächen, der Planungs- und Zeichendienst sowie die Überwachung von Schwertransporten und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gehört hätten. Die frühere Abteilung 2 sei für die gesamte signaltechnische Verkehrssteuerung der Stadt F. zuständig gewesen. Die von beiden Abteilungen zu erfüllenden Aufgaben seien mithin für das Straßenverkehrsamt von großer und prägender Bedeutung gewesen. Auch organisatorisch hätten beide Abteilungen eine gewisse Selbständigkeit besessen, die durch die streitige Maßnahme habe beseitigt werden sollen. Im Verhältnis zu den anderen Abteilungen des Straßenverkehrsamts seien diese beiden Abteilungen auch organisatorisch eigenständig gewesen.
Die Zusammenlegung beider Abteilungen habe entgegen der Auffassung des Antragstellers seiner Mitwirkung bedurft. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch deren Sinn und Zweck beschränkten ihre Anwendbarkeit auf den Fall, daß Teile mehrerer Dienststellen zusammengelegt würden. Das Mitwirkungsrecht nach § 66 Abs. 2 HPVG F.1979 solle sicherstellen, daß die Personalvertretungen die Belange der Beschäftigten so rechtzeitig wahren könnten, daß sie bei der organisatorischen Grundentscheidung berücksichtigt werden könnten. Dessen bedürfe es aber ebenso bei der Zusammenlegung von Teilen einer Dienststelle wie bei der Zusammenlegung von Teilen verschiedener Dienststellen.
Das Mitwirkungsrecht, das dem Vorgänger des Antragstellers nach alledem im Zusammenhang mit der Umorganisation des früheren Straßenverkehrsamts zugestanden habe, verdränge als schwächeres Beteiligungsrecht das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus §§ 61 Abs. 1 Nr. 2, 66 Abs. 1 HPVG F.1979.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Auslegung des § 66 Abs. 2 zweite Alternative HPVG F.1979 beanstandet. Er ist der Auffassung, daß diese Vorschrift ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung nur für den Fall der Zusammenlegung von Teilen verschiedener Dienststellen begründet. In der Konsequenz seiner Rechtsauffassung ist er der Ansicht, sein Mitbestimmungsrecht aus den §§ 61 Abs. 1 Nr.2,66 Abs. 1 HPVG F.1979 werde nicht durch ein Mitwirkungsrecht verdrängt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
- Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom
29. Mai 1985 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen
(Land) - vom 15. August 1983 zu ändern und festzustellen,
daß die Zusammenlegung der Abteilungen Verkehrsangelegenheiten
und Verkehrstechnik des früheren Straßenverkehrsamts
der Stadt F. der Mitbestimmung nach §§ 61
Abs. 1 Nr. 2, 66 Abs. 1 HPVG F.1979 unterlag.
Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts wendet. Die organisatorische Umstellung in dem damaligen Straßenverkehrsamt der Stadt F., die den sachlichen Gegenstand des Verfahrens bildet, war keine Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 2 zweite Alternative HPVG F. 1979. Das Beschwerdegericht hat daher zu Unrecht entschieden, die vom Antragsteller in Anspruch genommene Befugnis, bei dieser Maßnahme mitzubestimmen, werde durch ein Mitwirkungsrecht ausgeschlossen.
Nach der genannten Vorschrift hat der Personalrat unter anderem an der Einschränkung und an der Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen mitzuwirken. Dadurch soll, wie das Beschwerdegericht unter Berufung auf den Beschluß des Senats vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 25.78 - (ZBR 1980, 160 = PersV 1981, 73)) zutreffend dargelegt hat, sichergestellt werden, daß die Personalvertretung die schutzwürdigen Belange der durch eine solche Umorganisation betroffenen Beschäftigten in besonders nachdrücklicher Weise zur Geltung bringen kann (vgl. den zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehenen Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - (DVBl. 1987, 739 = ZBR 1987, 245 = PersR 1987, 165)). § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 gibt der Personalvertretung somit eine Rechtsgrundlage dafür, sich in qualifizierter Form an organisatorischen Maßnahmen zu beteiligen, beschränkt diese Beteiligung aber auf die Mitwirkung. Das war nach § 104 Satz 3 BPersVG rahmenrechtlich geboten, weil ein volles oder eingeschränktes Mitbestimmungsrecht mit dem unbeschränkbaren Recht des Verwaltungsträgers, die Art und Weise der Aufgabenerfüllung der Dienststelle und deren dazu erforderliche innere Organisation zu regeln, unvereinbar ist (Beschluß vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 6.85 -). Die Bestimmung erweist sich damit als Spezialvorschrift, welche die Beteiligung des Personalrats an den von ihr bezeichneten organisatorischen Maßnahmen abschließend regelt, Mitbestimmungsrechte, welche einzelne Aspekte oder Folgen der organisatorischen Maßnahme begründen könnten, also ausschließt (Beschluß vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 P 35.78 - (Buchholz 238.32 § 90 BlnPersVG Nr. 1 = PersV 1980, 238 = ZBR 1981, 72; Beschluß vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 6.85 -). Von den in ihr aufgezählten organisatorischen Maßnahmen erfaßt sie allerdings nur solche, die ganze Dienststellen oder wesentliche Teile von ihnen betreffen. Das zeigt, daß der hessische Landesgesetzgeber dieser Sondervorschrift - ebenso wie der Bundesgesetzgeber in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG - nur organisatorische Änderungen von besonderem Gewicht unterwerfen wollte.
Sowohl der Rechtscharakter des § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 als einer Spezialregelung als auch die Beschränkung dieser Regelung auf organisatorische Maßnahmen von einer bestimmten Tragweite verbieten eine Auslegung der Vorschrift, die von dem Ziel bestimmt ist, dem Personalrat im Vorfeld einer jeden organisatorischen Veränderung ein Mitwirkungsrecht einzuräumen. Bei organisatorischen Maßnahmen der in § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 genannten Art, die nur Teile einer Dienststelle betreffen, welche nicht wesentlich im Sinne der Vorschrift sind, muß sich der Personalrat vielmehr auf Beteiligungsrechte verweisen lassen, die ihm aus einzelnen Aspekten des Vollzuges der Maßnahme erwachsen. Unter der Voraussetzung, daß solche Einzelaspekte Mitbestimmungsrechte auslösen, kann er insoweit allerdings einen weitergehenden und rechtlich gesicherten Einfluß auf einzelne Auswirkungen der Maßnahme nehmen, weil sie seiner Zustimmung bedürfen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind diese Voraussetzungen für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten indessen nicht ohne weiteres gegeben, wenn sich eine der in § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 genannten organisatorischen Maßnahmen auf einen wesentlichen Teil einer einzelnen Dienststelle beschränkt. Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß schon der Wortlaut der Vorschrift eine solche Auslegung nicht nahelegt, weil jedenfalls die Auflösung, Einschränkung oder Verlegung eines wesentlichen Teils einer Dienststelle unabhängig davon der Mitwirkung des Personalrats unterliegt, ob in einer anderen Dienststelle zur selben Zeit Gleiches geschieht. Da aber die "Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen" mit den genannten anderen Tatbeständen in der Vorschrift sprachlich zusammengefaßt ist, spricht der Wortlaut der Vorschrift eher dagegen, in der Wahl der sprachlichen Mehrzahlform "Dienststellen oder wesentliche Teile von ihnen" insgesamt, jedenfalls aber hinsichtlich des Tatbestandes "Zusammenlegung", eine Einschränkung dergestalt zu erblicken, daß stets mehrere Dienststellen zugleich von der Maßnahme betroffen sein müssen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift wäre vielmehr auch dann derselbe, wenn der Gesetzgeber die sprachliche Einzahlform benutzt hätte.
Dieses Verständnis des Wortlauts des § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 entspricht dem bereits erörterten Sinn der Vorschrift. Im Lichte der Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG kann es keinen rechtsbedeutsamen Unterschied ausmachen, ob eine Maßnahme, die ein Verwaltungsträger im Rahmen seiner unentziehbaren Organisationshoheit trifft und die sich auf die gesamte Dienststelle oder einen wesentlichen Teil von ihr auswirkt, nur eine Dienststelle oder mehrere Dienststellen berührt. In beiden Fällen darf die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsträgers nicht durch ein volles oder eingeschränktes Mitbestimmungsrecht des Personalrats beschnitten werden.
Anders als das Beschwerdegericht sieht der Senat in den früheren Abteilungen 1 und 2 des ehemaligen Straßenverkehrsamts der Stadt F., eines offenbar nach § 7 Abs. 3 HPVG F. 1979 personalvertretungsrechtlich verselbständigt gewesenen Teils der nach Absatz 1 der Vorschrift als eine Dienststelle anzusehenden Verwaltung der Stad F., jedoch keine wesentlichen Teile dieses inzwischen in das Ordnungsamt eingegliederten Amtes. Diese Feststellung läßt sich anhand des vom Beschwerdegericht ermittelten Sachverhalts treffen, ohne daß es einer weiteren Sachaufklärung bedarf.
Die Auslegung des Begriffes "wesentlicher Teil" einer Dienststelle im Sinne des § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 - wie auch im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und der entsprechenden Vorschriften der übrigen Landespersonalvertretungsgesetze - hat von dem bereits erörterten Regelungszweck der Vorschrift auszugehen. Danach soll das Mitwirkungsrecht nur dann an die Stelle der Befugnis des Personalrats treten, bei einzelnen Folgemaßnahmen einer Umorganisation mitzubestimmen, wenn die organisatorische Maßnahme ihrerseits Ausdruck der Organisationshoheit des Trägers der Dienststelle ist, also über "innerbetriebliche" Umstellungen hinausgeht, welche die Aufgabenstellung und/oder die Struktur der Dienststelle nicht wesentlich verändern. Dieser Regelungszweck - und zugleich seine Begrenzung - wird daran deutlich, daß die Vorschrift in erster Linie die Beteiligung des Personalrats bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung ganzer Dienststellen regelt (darauf beschränkte sich die Fassung der Vorschrift im Regierungsentwurf zum Personalvertretungsgesetz (BTDrucks 2/160, S. 12)). Wenn sie diesen den Bestand der gesamten Dienststelle berührenden Eingriffen sodann solche gleichstellt, welche einen "wesentlichen Teil" der Dienststelle betreffen, so muß es sich auch dabei um Maßnahmen handeln, die das "Wesen" der Dienststelle im Blick auf ihre Aufgabenstellung und/oder ihre Struktur entscheidend verändern (BVerwGE 18, 147 (149)). Dementsprechend ist dem OVG Münster (Beschluß vom 9. April 1962 - CB 1/62 - (ZBR 1963, 155)) darin beizupflichten, daß "irgendwelche interne organisatorische Änderungen bei Aufrechterhaltung des verfolgten Zweckes ... den Bestand der Dienststelle als solchen nicht berühren. Sie können also auch keine 'Einschränkung' der Dienststelle bedeuten. Erst recht kann das nicht eine bloße Verminderung des Personals."
"Wesentlich" in dem hier erörterten Sinn ist ein Dienststellenteil daher nur dann, wenn er sich innerhalb der Dienststelle räumlich, organisatorisch sowie nach seiner Aufgabenstellung abgrenzen läßt und im Vergleich zu dem übrigen Teil der Dienststelle eine solche Bedeutung hat, daß seine Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung mit einem anderen Teil derselben oder einer anderen Dienststelle die "Restdienststelle" bzw. - bei Zusammenlegung von Teilen derselben Dienststelle - die gesamte Dienststelle dermaßen verändert, daß sie sich als Folge der Maßnahme zu einer in ihrem "Wesen" anderen Dienststelle wandelt (BVerwGE 18, a.a.O.). Dieser Wandel kann sich beispielsweise in einer gewichtigen Änderung der Aufgabenstellung und/oder der inneren Struktur der Dienststelle, aber auch in einem erheblichen Eingriff in den Personalbestand äußern.
Im vorliegenden Fall erscheint schon zweifelhaft, ob die früheren Abteilungen 1 und 2 des ehemaligen Straßenverkehrsamts einen unter den angeführten Gesichtspunkten abgrenzbaren Teil dieses Amtes bildeten. Es handelte sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ersichtlich um Abteilungen dieses Amts, denen ebenso wie den übrigen Abteilungen bestimmte fachliche Aufgaben übertragen waren. Zwar mögen sich die Aufgaben dieser beiden Abteilungen dadurch von den Aufgaben der übrigen Abteilungen, welche sich auf verschiedene Gruppen individueller Verkehrsteilnehmer bezogen, unterschieden haben, daß sie den Straßenverkehr insgesamt, wenn auch unter verschiedenen Aspekten, zum Gegenstand hatten; untereinander aber standen die Aufgaben beider Abteilungen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Dieser Zusammenhang war offenbar so stark, daß der Beteiligte beide Abteilungen gerade deswegen zusammengefaßt hat. Das deutet darauf hin, daß allenfalls beide Abteilungen zusammen im Verhältnis zu den übrigen Abteilungen des ehemaligen Straßenverkehrsamts einen nach seiner Aufgabenstellung abtrennbaren Dienststellenteil bildeten, nicht jedoch im Verhältnis zueinander. Nach dem zuvor Gesagten konnte daher weder die Abteilung 1 noch die Abteilung 2 von ihrer Aufgabenstellung her als ein wesentlicher Teil des ehemaligen Straßenverkehrsamts angesehen werden.
Es fehlt auch an jedem Anhalt dafür, daß eine dieser Abteilungen innerhalb des Straßenverkehrsamts räumlich irgendwie von dem übrigen Amt abgetrennt war. Das wäre etwa der Fall gewesen, wenn eine der Abteilungen innerhalb der Dienststelle räumlich besonders zusammengefaßt und gegenüber den anderen Dienststellenteilen abgegrenzt gewesen wäre oder wenn sie in außerhalb der Dienststelle gelegenen Diensträumen untergebracht gewesen wäre. Beides war offenbar nicht der Fall.
Auch eine organisatorische Sonderstellung einer dieser Abteilungen, die ihren Ausdruck in besonderen Anordnungen für den Dienstbetrieb oder in der Übertragung besonderer Befugnisse an den Abteilungsleiter gefunden haben könnte, ist nicht ersichtlich. Wenn das Beschwerdegericht gleichwohl gemeint hat, eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit beider Abteilungen feststellen zu können, so beruht das darauf, daß es diese Schlußfolgerung ohne tatsächliche Anhaltspunkte aus der Eigenart der ihnen gestellten Aufgaben und daraus gezogen hat, daß sie bis zu ihrer Zusammenlegung als getrennte Abteilungen bestanden haben. Dieser Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu folgen. Sie würde in Dienststellen, die eine Mehrzahl unterschiedlicher Aufgaben zu erfüllen haben, dazu führen, daß jede Organisationseinheit, welcher eine bestimmte Aufgabe übertragen ist, als wesentlicher Teil der Dienststelle im Sinne des § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 anzusehen wäre. Damit aber würde nicht nur der Begriff "wesentlicher Teil" einer Dienststelle sinnentleert, sondern auch das Regelungsziel des § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 verfehlt.
Auf die vom Beschwerdegericht getroffene weitere Feststellung, daß die Aufgabenbereiche der Abteilungen 1 und 2 des ehemaligen Straßenverkehrsamts für dieses Amt von großer und prägender Bedeutung gewesen seien, kann es im Hinblick darauf, daß den Gegenstand des Verfahrens die Zusammenlegung von Dienststellenteilen innerhalb des Straßenverkehrsamts bildet, nicht ankommen. Denn das "Wesen" einer Dienststelle erfährt dadurch, daß ihre innere Organisation bei gleichbleibender Aufgabenstellung umgestaltet wird, keine Veränderung. Die Aufgabenstellung eines von einer organisatorischen Maßnahme betroffenen Dienststellenteils kann im Rahmen des § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 nur Bedeutung erlangen, wenn der Dienststellenteil aufgelöst, eingeschränkt oder aus der Dienststelle herausgelöst werden soll, die Dienststelle also eine Minderung ihrer Aufgaben hinnehmen soll.
Die Zusammenfassung der Abteilungen 1 und 2 des ehemaligen Straßenverkehrsamts der Stadt F. stellt sich nach alledem rechtlich nicht als eine Zusammenlegung von wesentlichen Teilen dieses Amtes im Sinne des § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 dar, sondern als eine interne organisatorische Umgestaltung minderer Bedeutung, welche kein Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach dieser Vorschrift begründete. Nur dies kann im vorliegenden Verfahren festgestellt werden.
An der vom Antragsteller beantragten weitergehenden Feststellung, daß die interne Umstellung im ehemaligen Straßenverkehrsamt seiner Mitbestimmung nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 2, 66 Abs. 1 HPVG F. 1979 unterlegen habe, ist der Senat - ebenso wie die Vorinstanzen - aus Rechtsgründen gehindert, weil insoweit kein Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht. Sie sind weder im Beteiligungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren bis zu der Frage vorgedrungen, ob und ggf. auf welcher rechtlichen Grundlage der Antragsteller befugt war, bei der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahme mitzubestimmen. Bei rechtem Verständnis ihres Vorbringens haben sie diese Frage vielmehr offen gelassen. Streitig ist zwischen ihnen nur, ob sich der Antragsteller auf ein Mitwirkungsrecht verweisen lassen mußte, das die von ihm beanspruchte Mitbestimmungsbefugnis ausschloß. Nur darüber kann folglich im vorliegenden Verfahren entschieden werden. Dem weitergehenden Antrag kann demgegenüber nicht entsprochen werden, weil der Beteiligte dem Antragsteller die von diesem in Anspruch genommenen konkreten Mitbestimmungsbefugnisse nicht bestritten hat und daher insoweit kein Anlaß zur Anrufung des Gerichts bestand.
Fundstellen
Haufe-Index 543801 |
Buchholz 251.5 § 66 HePersVG, Nr 3 |
DokBer B 1988, 1-8 (LT1-2) |
ZBR 1988, 103-104 (LT1-3) |
PersV 1988, 491-493 (LT) |
VR 1988, 266 (L1-2) |
ZfPR 1989, 48-50 (LT) |