Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitwirkung

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 17.12.1987; Aktenzeichen PL VG 14/86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 17. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, der bei der selbständigen Dienststelle „Innere Verwaltung” der Stadt … gebildete Personalrat, möchte festgestellt wissen, daß die Zusammenlegung zweier Abteilungen des städtischen Hauptamtes seiner Mitwirkung unterliegt.

Der Dienststelle „Innere Verwaltung” gehören alle Ämter der Stadt mit Ausnahme des Baudezernats, des Stadtreinigungsamts und der Berufsfeuerwehr an. Die ursprünglich zum Hauptamt gehörige EDV-Abteilung war in den Jahren 1982 bis 1984 in das Finanzdezernat (Dezernat II) eingegliedert. Mit Wirkung zum 1. Januar 1985 würde sie wieder dem Hauptamt im Dezernat I als Abteilung 10.7 angegliedert. In Gesprächen am 19. und 26. November 1985 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller von seiner Absicht, die EDV-Abteilung mit der Organisationsabteilung 10.3 des Hauptamts zu einer Abteilung zusammenzulegen und diese mit Wirkung vom 1. Januar 1986 organisatorisch als „Abteilung für Organisation und Datenverarbeitung 10.3” zu führen. Der Antragsteller vertrat die Ansicht, die Maßnahme sei mitwirkungsbedürftig. Mit Rundverfügung vom 9. Dezember 1985 vollzog der Beteiligte die angekündigte Zusammenlegung, ohne den Antragsteller zu beteiligen.

Am 13. März 1986 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Die Zusammenlegung der beiden Abteilungen stelle eine gemäß § 80 Nr. 1 Nds. PersVG mitwirkungspflichtige Zusammenlegung wesentlicher Teile einer Dienststelle dar. Das Hauptamt, das von der organisatorischen Änderung betroffen sei, habe gegenüber den sonstigen Ämtern der Stadt eine Leitfunktion inne; das zeige sich schon daran, daß es unmittelbar dem beteiligten Oberstadtdirektor als Dezernenten unterstellt sei. Von den Abteilungen des Hauptamts habe neben der Abteilung 10.1 „Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten” die neue Abteilung 10.3 für die innere Verwaltung entscheidende Bedeutung. Die besondere Bedeutung der Organisationsabteilung bestehe bereits traditionell, diejenige der Abteilung für Datenverarbeitung wegen ihrer Aufgabenstellung, die EDV für den gesamten Bereich der Stadtverwaltung einzuführen.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß die von dem Beteiligten mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an vorgenommene Zusammenlegung der Organisations- und EDV-Abteilung seinem – des Antragstellers – Mitwirkungsrecht unterliegt.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und ausgeführt: Richtig sei, daß die automatisierte Datenverarbeitung ein wesentliches Organisationsmittel darstelle, weil sie durch ihre Dienstleistungen für die Fachämter die Aufgabenerledigung und damit auch den Personalbedarf beeinflusse. Gerade im Blick hierauf sei die EDV-Abteilung mit Wirkung vom 1. Januar 1985 wieder dem Hauptamt angegliedert worden. Allenfalls jener Vorgang könne als mitwirkungspflichtig angesehen werden, wenn man mit dem Antragsteller sowohl das Hauptamt als auch die ehemalige EDV-Abteilung als wesentliche Teile der Dienststelle „Innere Verwaltung” betrachte. Die streitige Zusammenlegung der beiden Abteilungen innerhalb des Hauptamts stelle dagegen nur eine unbedeutende innerorganisatorische Maßnahme dar. Die Bedeutung der EDV-Abteilung werde außerdem vom Antragsteller überschätzt; sie erbringe überwiegend nur Dienstleistungen für die Fachämter.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 17. Dezember 1987 im wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die umstrittene Zusammenlegung der beiden Abteilungen unterfalle nicht dem Mitwirkungstatbestand des § 80 Nr. 1 Nds. PersVG. Die Zusammenlegung habe das „Wesen” der Dienststelle „Innere Verwaltung” nicht berührt. Sie habe keine erhebliche Veränderung des Aufgabengabenbereichs und auch – gemessen an der Gesamtzahl der Bediensteten der Stadt – nicht für einen wesentlichen Anteil der Beschäftigten personelle Maßnahmen ausgelöst. Die haushaltsmäßigen Ausgabenansätze für beide Abteilungen hätten im Jahre 1985 ebenfalls nur einen verhältnismäßig geringen Anteil des Gesamthaushalts der Stadt Hildesheim ausgemacht. Selbst wenn man für die Wesentlichkeit von Dienststellenteilen darauf abstellen wollte, welche Bedeutung dem/den Teil/en für die Organisation innerhalb der Dienststelle zukomme, sei keine andere Beurteilung gerechtfertigt, weil hier lediglich Organisationseinheiten unterhalb der Ämterebene zusammengelegt worden seien.

Gegen den ihm am 15. Januar 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 8. Februar 1988 Beschwerde eingelegt. Er führt aus: Der Begriff der Wesentlichkeit der Zusammenlegung von Teilen von Dienststellen dürfe qualitative G...

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