Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitwirkung bei organisatorischen Maßnahmen

 

Verfahrensgang

VG Stade (Beschluss vom 08.01.1988; Aktenzeichen PL VG 10/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 8. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit einem Rundschreiben vom 30. Dezember 1986 wies der Beteiligte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauamts der Stadt … auf zum 1. Januar 1987 in Kraft tretende organisatorische Veränderungen hin. In dem mehrere Seiten umfassenden Schreiben heißt es u.a.:

„Mit dem 1. Januar 1987 tritt die neue Verwaltungsgliederung der Stadt … in Kraft. Durch diese Neugliederung werden das Bauamt und das Bauverwaltungsamt zu einem einheitlichen Bauamt zusammengefügt, wird das neue Bauamt in vier Abteilungen gegliedert: In die Bauverwaltungsabteilung, die Planungsabteilung, die Hochbauabteilung und die Tiefbauabteilung.

Die mit der Verwaltungsgliederung vorgegebene Verteilung von Aufgabengruppen soll weiter verfeinert werden. Dabei stelle ich mir vor, daß die Bauverwaltungsabteilung als eine zentrale Abteilung arbeitet und möglichst alle Verwaltungsaufgaben mit wahrnimmt, die bislang von den Fachabteilungen wahrgenommen worden sind. Ich bitte Sie, diese verfeinerte Aufgabenverteilung mit zu bedenken und Ihre Vorschläge Frau Raeder und mir schriftlich vorzutragen …”

Zum weiteren Inhalt des Rundschreibens gehören u.a. Regelungen über die Beteiligung der Abteilungsleiter an Entscheidungen der Amtsleiterin, die Unterschriftsberechtigung der Abteilungsleiter und ihr Recht zum Vortrag beim Stadtdirektor. Ferner enthält das Rundschreiben unterschiedliche Bestimmungen über die Teilnahme der Amtsleiterin und der Abteilungsleiter an Rats- und Ausschußsitzungen sowie über ihre Berechtigung, Auskünfte an Ratsmitglieder und die Presse zu erteilen.

Unter dem 13. Januar 1987 äußerte sich das Bauamt in einer umfangreichen Stellungnahme gegenüber dem Beteiligten. Die Stellungnahme enthält – aufbauend auf der Aufteilung des Bauamts in vier Abteilungen – im wesentlichen eine Auflistung der den einzelnen Abteilungen verbleibenden bzw. künftig neu zuzuweisenden Aufgaben. Sie weist ferner auf Probleme der Personalausstattung hin und schlägt hierzu Einzelmaßnahmen sowie in einigen Abteilungen Personalverstärkungen vor.

Mit Schreiben vom 25. März 1987 teilte das Hauptamt dem Antragsteller mit, daß der Verwaltungsausschuß am 19. Februar 1987 beschlossen habe, zwei Mitarbeiter der Bauverwaltung zur Kämmerei umzusetzen. Dies werde unter Hinweis auf § 80 des Nds. Personalvertretungsgesetzes – Nds. PersVG – bekannt gegeben.

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 30. April 1987 an den Beteiligten und verwies darauf, daß die vorgesehene Umorganisation des Bauamtes der Mitwirkung des Antragstellers unterliege. Dieses Mitwirkungsverfahren sei bisher aber nicht eingeleitet worden. Im übrigen werde die Zustimmung zu der vorgesehenen Änderung versagt.

Mit Anordnung vom 29. Mai 1987 setzte der Beteiligte die neue Verwaltungsgliederung zum 1. Juni 1987 in Kraft. Dadurch haben sich im wesentlichen folgende Änderungen ergeben: Bauamt und Bauverwaltungsamt sind zu einem einheitlichen Bauamt zusammengefügt worden, das in vier Abteilungen gegliedert ist. Der Liegenschaftsbereich ist ausgegliedert und dem Beteiligten unmittelbar unterstellt; die Teilaufgabe Erschließungsrecht ist der Kämmerei zugewiesen worden. Zwei Mitarbeiter, die bisher Erschließungsrecht innerhalb des Bauamtes wahrgenommen hatten, sind nunmehr in der Kämmerei eingesetzt.

Am 6. Juli 1987 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – angerufen und geltend gemacht: Nach dem Nds. PersVG wirke die zuständige Personalvertretung bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen sowie bei der Aufstellung von Organisationsplänen mit. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die vorgenommene organisatorische Neuordnung habe nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsinhalte und … die dienstliche Stellung der betroffenen Mitarbeiter. In Einzelfällen komme es zu Veränderungen der Unterstellungsverhältnisse. Auch ergäben sich Auswirkungen auf die unmittelbare Arbeitssituation. Das neu geschaffene Bauamt hätte zwei zusätzliche Mitarbeiter benötigt. Tatsächlich sei jedoch u.a. ein Mitarbeiter zur Kämmerei abgezogen worden, der bisher zu mehr als zwei Drittel Aufgaben der Bauverwaltung wahrgenommen habe. Der Beteiligte habe ein Mitwirkungsverfahren nicht eingeleitet. Die Mitteilung vom 25. März 1987 sei ausdrücklich lediglich als Maßnahme im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit bezeichnet worden.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Neuordnung der Verwaltungsgliederung der Bauverwaltung einschließlich der Um- und Ausgliederung des Erschließungsbeitragsrechtes in das Kämmereiamt und der Ausgli...

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