Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 06.10.1993; Aktenzeichen 3 B 93.1184) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich. sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger sieht eine rechtsgrundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage darin, ob das Versäumnis der Zustimmung des örtlichen Personalrats des Hauptzollamts Bamberg die angefochtene Maßnahme – sei sie Versetzung oder Umsetzung – rechtswidrig mache. Diese Frage ist in der gestellten Form schon deshalb keiner rechtsgrundsätzlichen Beantwortung zugänglich, weil sie sich ausdrücklich auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles bezieht; eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht herausgearbeitet. Im übrigen bedürfte es keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß die fehlende Zustimmung des betroffenen Personalrats zu der Personalmaßnahme (§ 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG) weder den Dienstherrn an der Auflösung einer aufgabenlos gewordenen Grenzkontrollstelle hindern, noch zu dem rechtlich unmöglichen Ergebnis führen kann, daß ein Beamter weiterhin der aufgelösten Stelle angehöre und bei ihr zu beschäftigen sei (vgl. zum Vorrang der Organisationsgewalt des Dienstherrn vor der Rechtsstellung des einzelnen Beamten auch BVerwGE 87, 310 ≪317≫). Über das Mindestmaß der sonach durch die Organisationsänderung zwingend gebotenen personellen Veränderung ist die Beklagte mit der angegriffenen Verfügung nicht hinausggangen. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtlich bedenkenfrei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, daß § 47 Abs. 2 BPersVG die Mitglieder von Personalvertretungen vor Versetzungen oder Umsetzungen schützen, die ungestörte Ausübung des Personalratsamts sicherstellen und den Mitgliedern die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen, die sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Amts hindern könnten, gewährleisten will (Beschlüsse vom 18. Oktober 1977 – BVerwG 7 P 14.75 – ≪Buchholz 238.3 A § 47 Nr. 1≫, vom 27. September 1984 – BVerwG 6 P 38.83 – ≪Buchholz 238.3 A § 47 Nr. 5≫ und vom 11. Dezember 1991 – BVerwG 6 P 5.91 – ≪Buchholz 250 § 47 Nr. 7≫). Dieser Schutzzweck entfällt jedoch, wenn ein Mitglied des örtlichen Personalrats eines Hauptzollamts, zu der auch eine Grenzkontrollstelle gehört, von dieser an das Hauptzollamt versetzt oder umgesetzt wird, weil diese Grenzkontrollstelle organisationsmäßig aufgelöst worden ist. Zwar oblag dem örtlichen Personalrat des Hauptzollamts Bamberg auch die Betreuung der Grenzkontrollstelle, dennoch wurde durch die angefochtene Maßnahme die ungestörte Ausübung des Personalratsamts nicht nachteilig berührt. Die – möglicherweise gegebene – Verringerung der konkreten Aufgaben beruht nicht auf der Versetzung oder Umsetzung, sondern ist in der Auflösung der Grenzkontrollstelle begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Franke, Dr. Lemhöfer, Dr. Müller
Fundstellen