10.3.1 Krisenbedingte Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld
Mit dem ‹Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld› vom 13.3.2020 (BGBl. I, 2020, S. 493) hat der Gesetzgeber eine Grundlage für eine Rechtsverordnung geschaffen, mit der die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes gelockert wurden. Am 23.3.2020 hat das Bundeskabinett eine entsprechende Verordnung mit den nachfolgend im Kurzüberblick dargestellten Erleichterungen beschlossen. Die Regelungen sind rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getreten.
- Der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, wird auf 10 % herabgesetzt. Nach dem Gesetz musste bisher mindestens ein Drittel der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sein.
- Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird verzichtet. Bisher musste im Allgemeinen auch die Möglichkeit des Aufbaus von Minusstunden ausgeschöpft werden.
- Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, werden den Arbeitgebern in pauschalierter Form erstattet.
- Auch den Beschäftigten in der Zeitarbeit wird der Zugang zu Kurzarbeitergeld ermöglicht.
Die gelockerten Voraussetzungen gelten für die Gewährung von Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31.12.2020.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind im Beitrag "Kurzarbeit im öffentlichen Dienst", Ziffer 8.1 dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
10.3.2 Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats im "Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II)" eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach Ablauf einer bestimmten Bezugsdauer beschlossen.
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, erhöht sich das Kurzarbeitergeld
Bezugsdauer |
für Beschäftigte ohne Kinder |
für Beschäftigte mit Kindern |
ab dem 4. Monat |
auf 70 % |
auf 77 % |
ab dem 7. Monat |
auf 80 % |
auf 87 % |
des entgangenen pauschalierten Nettoentgelts.
Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2020.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beitrag "Kurzarbeit im öffentlichen Dienst", Ziffer 8.2.2Höhe des Kurzarbeitergeldes verwiesen.
10.3.3 Mögliche Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
Der Deutsche Bundestag hat am 23.4.2020 das "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung" verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 15.5.2020 gebilligt.
Das Gesetz enthält u. a. eine Ermächtigung für eine Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, insbesondere eine etwaige Umsetzung der Ermächtigung durch eine entsprechende Rechtsverordnung der Bundesregierung.