Beschäftigte in systemrelevanten Bereichen waren in Zeiten der Corona-Pandemie besonders gefordert. Arbeitgeber konnten diesen Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einer Höhe von 1.500 EUR steuerfrei gewähren. Durch die Steuerfreiheit dieser Zuwendungen bestand auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Steuer- und Beitragsfreiheit bestand auch dann, wenn die Zuschüsse in nicht systemrelevanten Bereichen gezahlt wurden.
Eine besondere Anerkennung und Wertschätzung für die besonderen Anforderungen aufgrund der Corona-Pandemie kam den Pflegeberufen zugute. Im Jahr 2020 wurde die "Corona-Prämie" als steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung gewährt. Alle Beschäftigten in der ambulanten und stationären Altenpflege, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.10.2020 mind. 3 Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren, hatten Anspruch auf einen einmaligen Betrag zwischen 100 und 1.000 EUR. Die genaue Prämienhöhe bestimmte sich dabei nach dem Tätigkeitsfeld und -umfang. In einzelnen Bundesländern konnte diese bundesweit geltende Regelung bis auf 1.500 EUR aufgestockt werden. Arbeitgebern wurden diese Zahlungen im Wege der Vorauszahlung von der sozialen Pflegekasse erstattet.
Darüber hinaus zahlten zugelassene Pflegeeinrichtungen im Jahr 2022 ihren Beschäftigten den "Corona-Pflegebonus" als einmalige Sonderleistung für die besonderen Leistungen und Belastungen während der Corona-Pandemie. Anspruch hatten Beschäftigte, die innerhalb des Bemessungszeitraums vom 1.11.2020 bis zum 30.6.2022 für mind. 3 Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren. Der Bonus wurde gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation und Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit geleistet. Er betrug max. 550 EUR für vollzeitbeschäftigte Pflegekräfte in der direkten Pflege und Betreuung. Anspruch auf 370 EUR hatten andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mind. 25 % ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig waren. Einen Bonus erhielten weiterhin Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiter von Servicegesellschaften in der Pflege. Der "Corona-Pflegebonus" war steuer- und sozialabgabenfrei und wurde zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.12.2022 an die Beschäftigten ausgezahlt.