(1) 1Die Vergütung der Arztpraxen für die Leistungen nach § 1 Absatz 2 beträgt je Anspruchsberechtigten und je Impfung 20 Euro. 2Eine Vergütung setzt neben der Erbringung der in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 4 voraus. 3Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden zuzüglich 35 Euro vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet. 4Eine Vergütung nach Satz 1 oder Satz 3 neben der Vergütung nach Absatz 2 ist ausgeschlossen.

 

(2) 1Die Vergütung der Arztpraxen für eine ausschließliche Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung beträgt je Anspruchsberechtigten einmalig 10 Euro. 2Die Impfberatung kann auch telefonisch oder im Rahmen eines Videosprechstundenkontaktes erfolgen. 3Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 ist ausgeschlossen.

 

(3) 1Die Vergütung der Betriebsärzte und der überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten für die Leistungen nach § 1 Absatz 2 erfolgt entsprechend Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4. 2Eine Vergütung setzt neben der Erbringung der in § 1 Absatz 2 genannten Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 4 Absatz 1 voraus. 3Ein Vergütungsanspruch eines Betriebsarztes besteht nicht, wenn der Betriebsarzt die Leistungen nach § 1 Absatz 2 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten erbringt. 4Ein Vergütungsanspruch eines überbetrieblichen Dienstes besteht nicht, soweit ihm Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits anderweitig im Wege seiner Beauftragung durch ein Unternehmen vergütet werden. 5Ein Vergütungsanspruch eines Betriebsarztes oder eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten nach Satz 1 besteht auch nicht, wenn zur Leistungserbringung auf die Infrastruktur der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Impfzentren zurückgegriffen wird.

 

(4) 1Die Vergütung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Arztpraxen für die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die in der jeweiligen Arztpraxis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Erstellung 6 Euro. 2Die Vergütung nach Satz 1 wird um 4 Euro gemindert, wenn die Erstellung unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden.

 

(5) 1Die Vergütung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Arztpraxen sowie der Betriebsärzte und der überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die in der jeweiligen Arztpraxis oder durch den jeweiligen Betriebsarzt oder überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Erstellung 6 Euro[1]. 2Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Arztpraxis, dem Betriebsarzt oder dem überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird.[2]

 

(6) 1Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Leistungserbringer rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. 2Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. 3Vertragsärztliche Leistungserbringer nutzen für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT. 4Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung vom 7. Juni 2021 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest. 5Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst.

 

(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Leistungserbringer und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach den Absätzen 1 bis 5 abgerechneten Leistungen zu dokumentieren und die nach Absatz 6 für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 06.07.2021. Anzuwenden ab 08.07.2021.
[2] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderu...

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