BAG, Urteil v. 21.12.2016, 5 AZR 363/16 (Parallelentscheidung zu 5 AZR 362/16)
Amtliche Leitsätze
Der Arbeitnehmer genügt der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat.
Sachverhalt
Der Kläger war vom 11.10.2010 bis zum 31.7.2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Vereinbart war eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. Zudem war er arbeitsvertraglich verpflichtet, "im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten". Die bei der Arbeit benutzten Lastzüge der Beklagten sind mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet, bei dem der Fahrer Zeiten, die nicht Lenkzeit sind, manuell als "sonstige Arbeitszeit" oder "Pause" kennzeichnen muss.
Der Kläger klagte nun auf Bezahlung von 369,85 geleisteten Überstunden, die im Zeitraum August 2011 bis Juni 2014 entstanden sind. Als Beweis legte er seine Fahrerkarte vor. Zudem hat er auf über 30 Seiten für den Streitzeitraum dargelegt, an welchen Tagen er von wann bis wann welche Tour gefahren sei.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Allerdings konnte das Gericht nicht abschließend entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet war. Aufgrund dessen war das Urteil aufzuheben und an das LAG zurückzuverweisen.
In seinem Urteil führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Arbeitgeber gem. § 611 BGB zwar nur zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet sei; nach § 612 BGB kann jedoch ein Arbeitnehmer eine weitere Vergütung verlangen, soweit er den Nachweis dafür erbracht hat, dass er über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Der Darlegungslast für die Leistung von Überstunden hat hier der Kläger auf der 1. Stufe der Darlegung genügt; denn nach Auffassung des BAG ist es hierfür "ausreichend, dass der Arbeitnehmer schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO)." Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedenfalls in der 2. Instanz dargestellt, an welchen Tagen im streitigen Zeitraum er von wann bis wann im Rahmen welcher Tour gearbeitet haben will.
Im Rahmen der gestuften Darlegungslast, so das BAG, ist es nunmehr Sache der Beklagten, zu den behaupteten Arbeitszeiten substantiiert Stellung zu nehmen. Dafür reicht ein pauschales Berufen auf eine falsche Bedienung der Kontrollgeräte nicht aus. Die Beklagte hätte stattdessen unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darlegen müssen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang, als von ihm behauptet, gearbeitet haben muss.