Im Folgenden werden die wichtigsten neuen Regelungen und ihre eventuellen Auswirkungen auf die Zusatzversorgung dargestellt.
2.1 Pflichtversicherung
2.1.1 Anhebung des steuerlichen Grenzbetrags von bisher 4 % auf 8 %
Soweit die Zusatzversorgung durch Beiträge in eine kapitalgedeckte Pensionskasse erfolgt (also nicht durch Umlagen), sind diese Aufwendungen bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (2018: bis 6.240 EUR). Sozialversicherungsfreiheit besteht bis 4 % der BBG (bis 31.12.2017 waren Beiträge bis zu 4 % der BBG steuer- und sozialabgabenfrei; bei Zusagen ab 2005 waren weitere 1.800 EUR steuerfrei). Damit ist nunmehr der Rahmen der Steuerfreiheit erhöht worden. (Die daraus resultierenden Leistungen sind später voll zu versteuern.)
Die Anhebung der Steuerfreigrenzen ist also nur bei Beiträgen in eine kapitalgedeckte Zusatzversorgungskasse (ZVK) wirksam. Soweit sich die ZVK durch Umlagen finanziert, hat die Neuerung keine Auswirkungen. Dies ist bei fast alle Kassen in den alten Bundesländern der Fall. Nur die ZVK in Bayern hat Kapitaldeckung (Mischfinanzierung), sowie auch die Kassen der neuen Bundesländer und die VBL/Ost.
2.1.2 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab dem 1.1.2018 ein neues Fördermodell zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung mittels eines BAV-Förderbetrags eingeführt (§ 100 EStG). Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag in eine im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen. Der Förderbetrag kann damit von den Mitgliedern unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen für Beiträge (Pflicht- oder Zusatzbeiträge) im Wege der Lohnsteuerverrechnung geltend gemacht werden.
Gefördert werden
- Beiträge für Beschäftigte mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2.200 EUR
- wenn die Beiträge mindestens 240 EUR im Kalenderjahr betragen.
Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR bis höchstens 144 EUR im Kalenderjahr. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Der BAV-Förderbetrag setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus (Steuerklasse I bis V).
Begünstigt sind Arbeitnehmer, deren laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb der von § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG festgelegten Einkommensgrenze liegt (2.200 EUR monatlich, 73,34 EUR täglich, 513,34 EUR wöchentlich und 26.400 EUR jährlich).
Die Höhe des BAV-Förderbetrags hängt von dem Zeitpunkt ab, ab dem die Vereinbarung (= Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) vorliegt.
- Neue Vereinbarung ab 2018
Bei neuen Vereinbarungen ab 2018 beträgt der Förderbetrag im Kalenderjahr 30 % des begünstigten Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR bis höchstens 144 EUR (§ 100 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Vereinbarung kommt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zustande.
Einkommen 2.200 EUR; Umlage 3,75 % = 82,50 EUR; Zusatzbeitrag 4 % = 88 EUR
Begünstigt ist der Zusatzbeitrag. Hiervon 30 % = 26,40 EUR.
Sobald der Höchstbetrag von 144 EUR ausgeschöpft ist, kann der Förderbetrag für die restlichen Monate nicht mehr geltend gemacht werden.
- Bereits im Jahr 2016 bestehende Vereinbarung
Hat ein Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt, so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber ab dem 1.1.2018 über den bisherigen Beitrag hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Ein Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen Beitrag in die Zusatzversorgung in Höhe von 200 EUR jährlich. Aufgrund einer Gehaltserhöhung erhöht sich der Beitrag ab dem Jahr 2018 auf 240 EUR.
Der BAV-Förderbeitrag würde grundsätzlich 30 % von 240 EUR (= 72 EUR) betragen. Wegen der Begrenzung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG sind jedoch nur 40 EUR förderfähig (Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags). Im Ergebnis wird trotz der Begrenzung also der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert.
Für die Begrenzung des BAV-Förderbetrags bei bereits bestehenden Versorgungsvereinbarungen wird auf das Referenzjahr 2016 abgestellt. Dadurch greift bei einer erst im Jahr 2017 erteilten Zusage die Begrenzung des § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht. Dies gilt entsprechend für alle Erhöhungen des Beitrags ab 2017.
Der Arbeitgeber zahlt im Jahr 2016 für Person A einen Beitrag in Höhe von 180 EUR. Er erhöht den Beitrag ab dem Jahr 2017 auf 240 EUR (Erhöhung um 60 EUR). Auch für die im Jahr 2017 neu eingestellte Person B zahlt er einen Beitrag von 240 EUR.
Der BAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 EUR (= 72 EUR).
- Für die neu eingestellte Person B kann der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag in der vollen Höhe von 72 EUR beanspruchen.
- Für Person A kann er – aufgrund der Begrenzung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG – den BAV-Förderbetrag nur in Höhe von 60 EUR (Erhöhung des Beitrages) be...