Der Partner bzw. die Partnerin erhält nach § 25a Abs. 2 MuSchG-E "Partnerschaftslohn", der sich nach den Regeln des Mutterschutzlohnes nach §§ 18 ff. MuSchG berechnet. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, der die entsprechenden Aufwendungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG-E über das U2-Verfahren von der Krankenkasse erstattet erhält.

Die Zeit der Partnerfreistellung gilt wie die Zeit der Schutzfristen der Frau als bestehendes Arbeitsverhältnis und vermindert den Urlaubsanspruch nach § 24 MuSchG nicht.

Neben dem Anspruch auf Partnerschaftslohn besteht jedenfalls kein weiterer Anspruch des Partners nach § 616 BGB. Ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht und in welchem zeitlichen Um-fang, ist in der Rechtsprechung nicht endgültig geklärt. Nimmt aber der Arbeitnehmer die Partnerfreistellung in Anspruch und erhält daher den Partnerschaftslohn, entfällt ein möglicher Anspruch nach § 616 BGB.

Entsprechendes gilt für die – § 616 BGB konkretisierende – Vorschrift in § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) TVöD/TV-L, der bei Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine bezahlte Arbeitsbefreiung im Umfang von einem Arbeitstag vorsieht. Die Vorschrift wird – bei Inkrafttreten des Familienstartzeit-Gesetzes – von der neuen gesetzlichen Regelung verdrängt.

Ob Ansprüche auf bezahlte Freistellung bei der Geburt eines eigenen Kindes in anderen Tarifverträgen neben den Anspruch auf Partnerschaftslohn treten oder damit ebenfalls erfüllt sind, hängt von der Auslegung dieser Regelungen ab. Ergibt die Auslegung, dass es sich hierbei um eine Konkretisierung des Anspruchs aus § 616 BGB handelt, ist der Anspruch durch die Partnerfreistellung erfüllt. Ergibt die Auslegung, dass es sich um einen zusätzlichen Urlaub handeln soll, kommt dieser Anspruch tendenziell zum Anspruch auf Partnerfreistellung hinzu.

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