Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Bildungszeit nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 Bundesurlaubsgesetzes oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen, wobei das Gesetz jedoch den Schutz von Kleinbetrieben sowie den Überforderungsschutz als "dringende betriebliche Belange" tituliert.
2.1 Kleinbetriebsschutz
§ 7 BzG BW – Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit – enthält in Abs. 3 eine Regelung für Kleinbetriebe. Als "dringender betrieblicher Belang" zur Ablehnung der Bildungszeit gilt, wenn "im Betrieb des Arbeitgebers" am 1.1. eines Jahres insgesamt weniger als 10 Personen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt sind.
Kleinbetrieb ist berechtigt, die Bildungszeit abzulehnen
Das BzG BW enthält keinen Ausschluss des Anspruchs auf Bildungszeit in Kleinbetrieben. Vielmehr berechtigt die Kleinbetriebsklausel den Arbeitgeber lediglich, einen Antrag auf Bildungszeit in einem Kleinbetrieb abzulehnen. Somit muss ein Arbeitgeber, der die Bildungszeit mit Hinweis auf den Kleinbetriebsschutz verweigern möchte, den Antrag des Beschäftigten unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und Form ablehnen (näher Ziffer 3.2 Entscheidung des Arbeitgebers).
2.2 Überforderungsschutz des Arbeitgebers
§ 7 BzG BW – Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit – regelt in Abs. 3 den Überforderungsschutz des Arbeitgebers. Als "dringender betrieblicher Belang" zur Ablehnung der Bildungszeit gilt, wenn bereits 10 % der den Beschäftigten für das laufende Jahr insgesamt zur Verfügung stehenden Bildungszeit in Anspruch genommen oder bewilligt wurde. Maßgebend ist die Beschäftigtenzahl am 1.1. eines Jahres.
Dem genannten Überforderungsschutz des Arbeitgebers wird wohl kaum praktische Bedeutung zukommen, da nach den bisherigen Erfahrungen zu den Bildungsurlaubsgesetzen der anderen Bundesländer nur wenige Beschäftigte an Bildungsmaßnahmen teilnehmen.
2.3 Ablehnung aus sonstigen dringenden betrieblichen Belangen
Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Bildungszeit nur ablehnen, wenn "dringende betriebliche Belange" i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen (§ 7 Abs. 2 BzG BW).
Weitere Ablehnungsmöglichkeiten bestehen in Kleinbetrieben (siehe Ziffer 2.1 Kleinbetriebsschutz) sowie aufgrund des Überforderungsschutzes des Arbeitgebers (siehe Ziffer 2.2 Überforderungsschutz des Arbeitgebers).
2.4 Anrechnung von tariflichen bzw. betrieblichen Bildungsmaßnahmen
Das BzG BW gewährt einen Mindestanspruch auf Weiterbildung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen durch das BzG BW keine Freistellungsansprüche zu den bereits bestehenden hinzukommen, wenn Sinn und Zweck der Regelungen des BzG BW bereits auf anderer Grundlage gewährleistet sind (beispielsweise durch Weiterbildungsmaßnahmen nach der AzUVO). Der Arbeitgeber soll nicht zusätzlich gebunden werden.
Das Gesetz regelt das Verhältnis der Bildungszeit zu anderen Freistellungen in § 5 BzG BW wie folgt:
§ 5 Abs. 1 BzG BW:
Der nach diesem Gesetz bestehende Anspruch auf Bildungszeit ist ein Mindestanspruch. Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge über Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben davon unberührt.
§ 5 Abs. 2 BzG BW:
Freistellungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Regelungen erfolgen, werden auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet, wenn durch sie die Erreichung der in § 1 niedergelegten Ziele ermöglicht wird und während der Freistellung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht. Eine Freistellung wird nicht angerechnet, wenn die Weiterbildung der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient.
Keine Anrechnung der überwiegend betriebsbezogenen Weiterbildung
Aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 2 BzG BW wird die überwiegend betriebsbezogene Weiterbildung, die üblicherweise während der regulären Arbeitszeit stattfindet, nicht auf den Bildungszeitanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Bildungszeit ist ein Weiterbildungsanspruch, dessen Inhalt und dessen zeitliche Umsetzung die Beschäftigten grundsätzlich frei wählen können.
Ärzten an kommunalen Krankenhäusern ist nach § 6 Abs. 9 Satz 1 TV-Ärzte/VKA zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Kongressen, ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu 3 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. Diese tarifliche Arbeitsbefreiung wird nach der ausdrücklichen Regelung in § 6 Abs. 9 Satz 2 TV-Ärzte/VKA auf den Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Beansprucht der Arzt die tarifliche Arbeitsbefreiung, kann die Bildungszeit nach BzG BW nur noch in Höhe der Differenz zu den maximal 5 Tagen Bildungszeit beansprucht werden. Eine entsprechende Regelung zur Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen sowie zur Anrechnung auf die Weiterbildungsgesetze enthält § 29 Abs. 6 TV-Ärzte (Länder) für die Ärzte an Universitätskliniken.