Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge im Betrieb bekannt zu machen (§ 8 TVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Tarifeinheitsgesetz). Gleiches gilt für rechtskräftige Beschlüsse des Arbeitsgerichts nach § 99 ArbGG über den nach dem Grundsatz der Tarifeinheit anwendbaren Tarifvertrag.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?