Das Tarifeinheitsgesetz enthält keine Regelungen zum Arbeitskampfrecht.

"Über die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen, mit denen ein kollidierender Tarifvertrag erwirkt werden soll, wird allerdings im Einzelfall im Sinne des Prinzips der Tarifeinheit zu entscheiden sein. Der Arbeitskampf ist Mittel zur Sicherung der Tarifautonomie. Der Arbeitskampf dient nicht der Sicherung der Tarifautonomie, soweit dem Tarifvertrag, der mit ihm erwirkt werden soll, eine ordnende Funktion offensichtlich nicht mehr zukommen würde, weil die abschließende Gewerkschaft keine Mehrheit der organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb haben würde. …" so nachzulesen in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Ein Arbeitskampf dürfte also unverhältnismäßig und damit letztlich unzulässig sein, wenn der begehrte Tarifvertrag wegen des Grundsatzes der Tarifeinheit offensichtlich nicht zur Anwendung kommen kann.

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