(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nr. 21 in Verbindung mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680; er ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur den geltenden Rechtsvorschriften unterworfen.
(2) 1Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Haushalt des Landes in einem eigenen Einzelplan auszuweisen. 3Die Geschäftsstelle wird durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitet. 4Der Landesbeauftragte für den Datenschutz übt die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Geschäftsstelle aus; er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Direktors der Geschäftsstelle und der Bediensteten der Geschäftsstelle. 5Der Direktor der Geschäftsstelle überwacht den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf innerhalb der Geschäftsstelle; er muss die Befähigung nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes besitzen.
(3) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird durch den Direktor der Geschäftsstelle vertreten, wenn er
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an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, |
2Die Vertretungsregelung nach Satz 1 gilt auch, wenn nach Ablauf der Frist des § 21 Abs. 2 Satz 3 kein Nachfolger bestellt ist. 3Für die Dauer der Vertretung hat der Direktor der Geschäftsstelle die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(3) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird durch den Direktor der Geschäftsstelle vertreten, wenn er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 3 entlassen wurde. 2Für die Dauer der Vertretung hat der Direktor der Geschäftsstelle die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(4) Für den Landesbeauftragten für den Datenschutz gilt § 13 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(5) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt für den Bereich seiner Geschäftsstelle als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und als oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung; er trifft die Entscheidungen nach § 51 des Landesbeamtengesetzes für sich, seine Vorgänger im Amt und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. 2Er gilt in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 23 Abs. 4 als oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. 3Er gilt als oberste Landesbehörde im Sinne des Landesbesoldungsrechts. 4Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 5Auf ihn sind die für Richter des Landes geltenden Vorschriften über die Dienstaufsicht, zur Amtsenthebung und zum Disziplinarrecht entsprechend anzuwenden. [Bis 26.03.2020: Auf ihn sind die für Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Richteramt, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden. ] 6Für ein Disziplinarverfahren gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz ist der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. 7Die nichtständigen Beisitzer müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören.
(6) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Aufgaben der Personalverwaltung auf eine andere Stelle des Landes übertragen, wenn diese zustimmt; die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. 2Dieser Stelle dürfen personenbezogene Daten der Bediensteten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der personenbezogenen Daten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.