(1) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde im Sinne von
1. |
Artikel 4 Nr. 21 in Verbindung mit Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl, L 119 vom 4.5. 2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und |
2. |
Artikel 3 Nr. 15 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5. 2016, S. 89). |
2Er ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Er gilt für den Bereich seiner Geschäftsstelle als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und als oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung; er trifft die Entscheidungen nach § 51 des Landesbeamtengesetzes für sich, seine Vorgänger im Amt und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. 4Er gilt in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 22 Abs. 2 als oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. 5Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 6Auf ihn sind die für Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Richteramt, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden. 7Für ein Disziplinarverfahren gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz ist der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. 8Die nichtständigen Beisitzer müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören.
(1) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er gilt für den Bereich seiner Geschäftsstelle als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und als oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung; er trifft die Entscheidungen nach § 51 des Landesbeamtengesetzes für sich, seine Vorgänger im Amt und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. 3Er gilt in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 22 Abs. 2 als oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. 4Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.5Auf ihn sind die für Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Richteramt, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden. 6Für ein Disziplinarverfahren gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz ist der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. 7Die nichtständigen Beisitzer müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören.
(2 [Bis 05.05.2018: 1a] ) Für personenbezogene Daten, die dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und seinen Bediensteten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach diesem Gesetz bekannt werden, gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
(3) 1Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personalund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Hausfialt des Landes in einem eigenen Einzelplan auszuweisen. 3Die Geschäftsstelle wird durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitet. 4Der Landesbeauftragte für den Datenschutz übt die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Geschäftsstelle aus; er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Direktors der Geschäftsstelle und der Bediensteten der Geschäftsstelle. 5Der Direktor der Geschäftsstelle überwacht den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf innerhalb der Geschäftsstelle; er muss die Befähigung nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. 6Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Aufgaben der Personalverwaltung auf eine andere Stelle des Landes übertragen, wenn diese zustimmt; die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. 7Der Stelle nach Satz 6 Halbsatz 1 dürfen personenbezogene Daten der Bediensteten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz wi...