(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

 

1.

sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 10 zulassen würden, [Bis 30.07.2015: oder] [1]

 

2.

der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder[2] [Bis 30.07.2015: .]

 

3.

[3]die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 9 vorliegen.

 

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

 

(3) 1In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen vorher von der Übermittlung seiner Daten, soweit nicht die Vereitelung von Rechtsansprüchen zu befürchten wäre. 2Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

 

(4) 1Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 2Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. 3Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

[1] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 30.07.2015.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.07.2015.
[3] Nr. 3 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.07.2015.

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